April 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall angedroht, daß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstellers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses weiter. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
BLw 23/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend die Androhung von Zwangsgeld Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500 € Gründe: I. Auf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall angedroht, daß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstellers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. Die Rechtsbeschwerde legt nicht einmal im Ansatz dar, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein könnten. Sie beschränkt sich darauf geltend zu machen, daß es keinen Grund gebe, die Auflage jetzt durchzusetzen, und daß die Androhung eines Zwangsgeldes daher unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend sei. Sie verkennt dabei nicht nur, daß die Androhung lediglich Folge der Nichterfüllung der bestandskräftigen Auflage ist, sie verkennt auch, daß hierauf eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann. -4- III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke