Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 23. Das Beschwerdegericht hat die seit Oktober 1991 in Liquidation befindliche Antragsgegnerin auf entsprechenden Stufenantrag des Antragstellers (der durch Kündigung vom 30. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. Die Rechtsbeschwerde zitiert zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gegen die - ihrer Meinung nach - das Beschwerdegericht verstoßen haben soll, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von den Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben soll. Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere ausdrücklich auf den Boden der Senatsentscheidungen vom 24. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere
BUNDESGERICHTSHOF BLw 22/97 BESCHLUSS vom 6. November 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 23. April 1997 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM. Gründe I. Das Beschwerdegericht hat die seit Oktober 1991 in Liquidation befindliche Antragsgegnerin auf entsprechenden Stufenantrag des Antragstellers (der durch Kündigung vom 30. September 1991 aus der Antragsgegnerin ausgeschieden ist) verpflichtet, diesem "durch die Vorlage eines Vermögensver- 3 zeichnisses eine Auskunft über den Umfang ihres Abfindungsanspruchs zu erteilen und den Anspruch zu berechnen". Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.), ferner ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Rechtsbeschwerde zitiert zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gegen die - ihrer Meinung nach - das Beschwerdegericht verstoßen haben soll, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von den Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben soll. Es wäre auch gar nicht möglich, weil das Beschwerdegericht zu den in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfragen keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere ausdrücklich auf den Boden der Senatsentscheidungen vom 24. November 1993, BLw 39/93 (AgrarR 1994, 156), BLw 57/92 (AgrarR 1994, 158) und BLw 32/93 (AgrarR 1994, 159) gestellt. Im übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde die Funktion der Abweichungsrechtsbeschwerde. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere 4 Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen; die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel