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BGH

Gericht: BGH

LwAnpG § 65 Eine ausnahmsweise mögliche Zulassungsprüfung durch den Bundesgerichtshof kommt dann nicht in Betracht, wenn das Landwirtschaftsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 16. Das. Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat ihnen 22.151,77 DM zugesprochen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. § 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Sie bezieht sich zwar auf einen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 11. Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleichsentscheidung stammt nämlich ebenfalls vom Landwirtschaftsgericht Bautzen und damit nicht von einem anderen Kreisgericht. Der Bundesgerichtshof hat für den Normalfall einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts ausdrücklich entschieden, daß die Abweichung von einer früheren Entscheidung desselben Oberlandesgerichts selbst dann nicht genügt, wenn die Entscheidungen von zwei verschiedenen Senaten erlassen worden sind (BGH, Beschl. Rechtsbeschwerde nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kann dies - bezogen auf das Kreisgericht als Landwirtschaftsgericht - nicht anders beurteilt werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
ausdrücklichLandwirtschaftsgerichtLwVGBundesgerichtshofBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
BGHR:	ja
020
LwAnpG § 65
Eine ausnahmsweise mögliche Zulassungsprüfung durch den Bundesgerichtshof kommt dann nicht in Betracht, wenn das Landwirtschaftsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat.
BGH, Beschl. v. 8. Juni 1993 - BLw 22/93 - Kreisgericht Bautzen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 22/93
BESCHLUSS
vom 8. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung ausgeschiedener LPG-Mitglieder
 Beteiligte:
1.	Erika F|
2.	Walter F| beide wohnhaft NI
traßel
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr. flHIB und Partner,
 durch die AMHHHPAJ durch den Geschäftsführer
 GmbH & Co. KG, diese vertreten -GmbH, diese vertreten Straße ff,
 Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin,
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 16. Dezember 1992 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 22.151,77 DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller waren Mitglieder der LPG-Tierproduk-tion A|HHB' di© Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Sie haben ihre Mitgliedschaft mit Schreiben vom 12. Januar 1991 gekündigt und verlangen Rückzahlung eines Inventarbeitrags in Höhe von 33.862,90 DM. Das. Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat ihnen 22.151,77 DM zugesprochen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
§ 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, Agrarrecht 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen
 
hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm entschiedenen Sache verkannt haben sollte.
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie bezieht sich zwar auf einen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 11. November 1992, 1 Lw 131/92. Es kann offenbleiben, ob dieser Beschluß einen Rechtssatz aufstellt, der von einem solchen des angefochtenen Beschlusses abweicht. Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleichsentscheidung stammt nämlich ebenfalls vom Landwirtschaftsgericht Bautzen und damit nicht von einem anderen Kreisgericht. Der Bundesgerichtshof hat für den Normalfall einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß eines Oberlandesgerichts ausdrücklich entschieden, daß die Abweichung von einer früheren Entscheidung desselben Oberlandesgerichts selbst dann nicht genügt, wenn die Entscheidungen von zwei verschiedenen Senaten erlassen worden sind (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1954,
V BLw 48/54, LM Nr. 4 zu § 24 LwVG). Im Rahmen einer
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Rechtsbeschwerde nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kann dies - bezogen auf das Kreisgericht als Landwirtschaftsgericht - nicht anders beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel