in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 3. Im Verfahren des zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständigen Bundesgerichtshofes besteht nach § 29 LwVG Anwaltszwang (vgl. Die Beteiligte zu 3 hat dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten (§ 45 LwVG).
BUNDESGERICHTSHOF ys BLw 22/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: liehen Rechts, K| Verkäuferin, 2. Karl-Heinz PR| Käufer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und (BHHHHHHHV in t Anstalt des öffent- 3. Bezirksregierung T(|, M®HHPstraße^| Oberlandwirtschaftsbehörde und Rechtsbeschwerdeführerin WI Der üundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter i-r . f . Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats (Ferienlandwirtschaftssenat) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. September 1989 wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren des zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständigen Bundesgerichtshofes besteht nach § 29 LwVG Anwaltszwang (vgl. auch Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Aufl. § 29 Rdn. 6). Gerichtskosten werden nach §§ 42 Abs. 2, 41 Satz 2, 32 Abs. 2 I.wVG nicht erhoben. Die Beteiligte zu 3 hat dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten (§ 45 LwVG). Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280.000 DM festgesetzt. Hagen Linden Vogt