Der Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für einen im Grundbuch von NtfHHA eingetragenen Hof.Der frühere Hofeigentümer (Erblasser) Abel EHHHPwar mit Wirkung zu dem 31. Demgemäß wird in einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg festgestellt, daß die Witwe Thekla Anerbin bzw. a.F. sei und nach ihrem Tode derjenige weiterer Hoferbe werde, der als Hoferbe berufen wäre, wenn der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 6 sind Kinder von zwei weiteren Schwestern des Erblassers. Er hat beantragt festzustellen, daß er nach dem Tod der am 31. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen und festzustellen, daß die streitgegenständliche Besitzung kein Hof mehr sei, die Beteiligte zu 3 außerdem, hilfsweise, daß sie Hoferbin geworden sei. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß die genannte Besitzung kein Hof mehr sei, hat das Oberlandesgericht zu- Das Beschwerdegericht führt aus, die Ehefrau des Erblassers sei nach § 12 Abs. 2 ErbhoffortbildungsVO Anerbin des Hofes geworden und habe am 1. Für die Prüfung der Hofeigenschaft komme es mithin allein auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (31. Dezember 1945) und nicht auf den Zeitpunkt des Todes seiner Witwe und Vorerbin (31. Die Beteiligten zu 2 und 6 seien mangels Wirtschaftsfähigkeit und die Beteiligte zu 3 als volljährig adoptierte Tochter der Schwester des Erblassers ausgeschieden. Die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Darin wirddie Auffassung vertreten, der Verlust der Hofei-genschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung (Ehegattenhof) durch Absinken des Wirtschaftswerts unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs.3 HöfeO n.F.) werde nicht dadurch gehindert, daß dieser Tatbestand während des Bestehens einer Hofvorerbschaft eintrete, die unter der Geltung des früheren Höferechts angeordnet und durch Tod des Erblassers vor dem 1. Es kann mithin nicht genügen, wenn eine Rechtsfrage einmal von einem der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist (BGH aaO). Februar 1990 (AgrarR 1991, 132, 133) ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß im Falle einer Vor- und Nacherbeneinsetzung der Verlust der Hofeigenschaft nach dem Tode des Erblassers irrelevant sei und die Vor- und Nacherbenstellung nicht berühre, weil der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser beerbe und von ihm seine Rechtsstellung ableite. Auf diese spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist abzustellen mit der Folge, daß das Beschwerdegericht hiervon nicht abweicht, sondern damit übereinstimmt . Diese Entscheidung besagt allein, daß der Eigentümer eines Hofes durch negative Hoferklärung und Löschung des Hofvermerks die Hofeigenschaft auch dann beseitigen kann, wenn er zuvor den Hoferben schon bindend bestimmt hatte. Das bedeutet, daß sich der Hof nicht mehr nach Höferecht vererbt, wenn der Hofvermerk im Zeitpunkt des Erbfalls gelöscht war.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 21/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erbfolge und die Feststellung der Hofeigenschaft Beteiligte: 1. Agidius N( Straße Antragsteller, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Anna geb. itraße ) , Antragsgegnerin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: 3. Margaretha Helena - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte von geb. Rf Antragsgegnerin und Antragstellerin, und 2 4. Angela R( geb. R( Straße Antragsgegnerin, 5. Gesina Nl tstraß« Antragsgegnerin, 6. Anton NfMHP, vertreten durch den Ergänzungsbetreuer Rechtsanwalt Willi MflB, Antragsgegner 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. März 1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 83.200 DM. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für einen im Grundbuch von NtfHHA eingetragenen Hof. Der frühere Hofeigentümer (Erblasser) Abel EHHHPwar mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden. Er hatte seine Ehefrau Thekla mit Testament vom 5. April 4 1944 unter bestimmten Bedingungen zur "Anerbin" eingesetzt. Demgemäß wird in einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg festgestellt, daß die Witwe Thekla Anerbin bzw. Hoferbin nach § 6 Abs. 3 HöfeO a.F. sei und nach ihrem Tode derjenige weiterer Hoferbe werde, der als Hoferbe berufen wäre, wenn der Erblasser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Der frühere Hofeigentümer hatte sechs Geschwister, wovon beim Tod seiner Ehefrau am 31. März 1993 noch die Beteiligte zu 2 lebte. Die Beteiligte zu 3 ist die Adoptivtochter einer Schwester des Erblassers. Die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 6 sind Kinder von zwei weiteren Schwestern des Erblassers. Der Beteiligte zu 1 ist Landwirt und hat stets seinen Betrieb im Haupterwerb bewirtschaftet. Er hat beantragt festzustellen, daß er nach dem Tod der am 31. März 1993 verstorbenen Witwe Thekla hHH) (früher BflHIM) Hoferbe des obengenannten Hofes geworden sei. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen und festzustellen, daß die streitgegenständliche Besitzung kein Hof mehr sei, die Beteiligte zu 3 außerdem, hilfsweise, daß sie Hoferbin geworden sei. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß die genannte Besitzung kein Hof mehr sei, hat das Oberlandesgericht zu- 5 / /! rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. II. Das Beschwerdegericht führt aus, die Ehefrau des Erblassers sei nach § 12 Abs. 2 ErbhoffortbildungsVO Anerbin des Hofes geworden und habe am 1. Januar 1948 mit Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) (vgl. § 59 Abs. 2) die rechtliche Stellung einer Hof-vorerbin nach § 6 Abs. 3 HöfeO a.F. erlangt. Diese vorläufige Hofeserbfolge entspreche der Vor- und Nacherbfolge. Insoweit werde aber die Hofeigenschaft bis zu dem Eintritt der Nacherbfolge fingiert. Für die Prüfung der Hofeigenschaft komme es mithin allein auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (31. Dezember 1945) und nicht auf den Zeitpunkt des Todes seiner Witwe und Vorerbin (31. März 1993) an. Am 31. Dezember 1945 sei die Besitzung aber Hof gewesen. Der Beteiligte zu 1 sei innerhalb der allein vorhandenen Miterben der 4. Ordnung Hof erbe nach §. 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO, weil er wirtschaftsfähig sei. Die Beteiligten zu 2 und 6 seien mangels Wirtschaftsfähigkeit und die Beteiligte zu 3 als volljährig adoptierte Tochter der Schwester des Erblassers ausgeschieden. III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig. Da sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 6 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese liegen aber nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1981 (AgrarR 1981, 196) ab. Darin wirddie Auffassung vertreten, der Verlust der Hofei-genschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung (Ehegattenhof) durch Absinken des Wirtschaftswerts unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 3 HöfeO n.F.) werde nicht dadurch gehindert, daß dieser Tatbestand während des Bestehens einer Hofvorerbschaft eintrete, die unter der Geltung des früheren Höferechts angeordnet und durch Tod des Erblassers vor dem 1. Juli 1976 eingetreten sei. Es mag sein, daß das Beschwerdegericht mit seinen Ausführungen von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Das kann aber offenbleiben, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Nach dem Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 7. Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75; v. 11. Oktober 1956, V BLw 39/56, RdL 1959, 318, 319; v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193; BGHZ 25, 96, 103). Es kann mithin nicht genügen, wenn eine Rechtsfrage einmal von einem der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist (BGH aaO). Das Oberlan- 7 desgericht Hamm hat in einem Beschluß vom 1. Februar 1990 (AgrarR 1991, 132, 133) ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß im Falle einer Vor- und Nacherbeneinsetzung der Verlust der Hofeigenschaft nach dem Tode des Erblassers irrelevant sei und die Vor- und Nacherbenstellung nicht berühre, weil der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser beerbe und von ihm seine Rechtsstellung ableite. Es hat sich damit im übrigen der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen (vgl. OLG Köln, AgrarR 1978, 87; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288; OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; Steffen, AgrarR 1981, 116 ff; Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auf1., § 1 Rdn. 118 und § 7 Rdn. 3; Lan-ge/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 5 a.E.; § 1 Rdn. 107). Auf diese spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist abzustellen mit der Folge, daß das Beschwerdegericht hiervon nicht abweicht, sondern damit übereinstimmt . Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei vom Senatsbeschluß vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1987, 222) abgewichen, trifft dies nicht zu. Diese Entscheidung besagt allein, daß der Eigentümer eines Hofes durch negative Hoferklärung und Löschung des Hofvermerks die Hofeigenschaft auch dann beseitigen kann, wenn er zuvor den Hoferben schon bindend bestimmt hatte. Das bedeutet, daß sich der Hof nicht mehr nach Höferecht vererbt, wenn der Hofvermerk im Zeitpunkt des Erbfalls gelöscht war. Dieser Rechtssatz betrifft nicht das vorliegende Problem des Wegfalls der Hofeigenschaft nach Eintritt des Erbfalls während der 8 Dauer einer Vorerbschaft und die Frage, ob diese Tatsache gegen den Nacherben wirkt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Der Geschäftswert entspricht dem vierfachen Einheitswert (20.800 DM; § 20 HöfeVfO i.V.m. § 19 Abs. 2 bis 5 KostO). Hagen Vogt Wenzel