- Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte F. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ebenfalls nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Solche Angriffe machen die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig, blieben aber auch bei einer auf eine zulässige Beschwerde durchzuführenden rechtlichen Prüfung ohne Erfolg. Denn die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur auf besondere, hier nicht erhobene, Rügen einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 21/93 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend Feststellung der Hoferbfolge Beteiligte: 1. Gisela VI itraße Antragstellerin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte lin 2. Benno Jfl traße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte F. M. ^Bin und 3. 4. Marlene Willi J| 5. Udo Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner z Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 109.600 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 LwVG) nicht erfüllt sind. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ebenfalls nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätte. Dies ist nicht der Fall. Sie be- 3 gründet ihre Rechtsbeschwerde ausschließlich mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts. Solche Angriffe machen die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig, blieben aber auch bei einer auf eine zulässige Beschwerde durchzuführenden rechtlichen Prüfung ohne Erfolg. Denn die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur auf besondere, hier nicht erhobene, Rügen einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel