April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann Gegenstand einer BetriebsZuweisung nach §§ 13 ff GrdstVG nur ein lebensund funktionsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb sein, der aus einer Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden als Betriebsmittelpunkt und dieser zugeordneten landwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe; Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1975 eine rechtliche Einheit zwischen Hofstelle und Ländereien bestanden habe; der landwirtschaftliche Betrieb sei unverändert vom Antragsteller weiterbewirtschaftet worden. Damit ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerde läßt nicht erkennen, von welchem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Ob der Beschwerdebeschluß, wie die Rechtsbeschwerde meint, im Ergebnis dem vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten gesetzgeberischen Zweck des Zuweisung s Verfahrens widerspricht, wäre eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der Beschwerdebeschluß widerspreche auch dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 13, 155, 162 herausgearbeiteten Zweck des Zuweisungsverfahrens, die Einheit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten; er verkenne diesen Zweck und würde zur Zerschlagung eines wirtschaftlich gesunden Betriebes führen. 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF 023 BLw 21/85 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes Beteiligte: 1. Karl Peter Wilhelm E^Hfcgasse 9 Antragsteller und Rechts-beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Istraße 2. Irene Katharina Elisabeth Istraße geb. 9 Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. rstraße Kind 2 £ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats - Ferienlandwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. September 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Mutter (Erblasserin) ist, nachdem der Vater bereits im Jahre 1948 verstorben war, am fli. 1983 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Der Erblasserin gehörten ein Hofreitegrundstück (Hofstelle) und verschiedene Äcker sowie Weinberge. Im Jahre 1975 übertrug die Erblasserin das Hof-reitegrundstück an den Antragsteller zu Eigentum. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller gemäß § 13 GrdstVG beantragt, ihm alle zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke zuzuweisen. Das Landwirtschaftsgericht hat diesen Antrag, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zuweisungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zuzurückzuweisen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann Gegenstand einer BetriebsZuweisung nach §§ 13 ff GrdstVG nur ein lebensund funktionsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb sein, der aus einer Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden als Betriebsmittelpunkt und dieser zugeordneten landwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe; Hofstelle und Ländereien müßten rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Das sei hier nicht der Fall. Zur Erbmasse gehörten nur noch die Ländereien, die Hofstelle stehe aufgrund rechtsgeschäftlicher Veräußerung seit dem Jahre 1975 im Alleineigentum des Antragstellers. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH2 89, 149, 150 f). Nach diesem Beurteilungsmaßstab ist das Rechtsmittel unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1952, V BLw 78/51, RdL 1952, 134 ab. In der Vergleichsentscheidung habe der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß es Zweck der gesetzlichen Regelung des Zuweisungsverfahrens sei, einen landwirtschaftlichen Betrieb infolge Erbganges nicht auseinanderfallen zu lassen, sondern geschlossen und leistungsfähig einem Mitglied der Familie zu erhalten. Zwar habe in Jenem Falle die Erbengemeinschaft hälftiges Miteigentum der Hofreite gehabt, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege aber gerade darin, daß zunächst bis zur Übertragung der Hofreite durch die Erblasserin an den Antragsteller durch Übertragungsvertrag vom 30. Januar 1975 eine rechtliche Einheit zwischen Hofstelle und Ländereien bestanden habe; der landwirtschaftliche Betrieb sei unverändert vom Antragsteller weiterbewirtschaftet worden. Mit der beantragten Zuweisung werde auch die rechtliche Einheit wieder hergestellt. Damit ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerde läßt nicht erkennen, von welchem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Der gesetzgeberische Zweck des Zu-weisungsVerfahrens ist kein solcher Rechtssatz. Im übrigen ist in der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt, welcher im angefochtenen Beschluß aufgestellte Rechtssatz von einem solchen der Vergleichsentscheidung abweiche. Ob der Beschwerdebeschluß, wie die Rechtsbeschwerde meint, im Ergebnis dem vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten gesetzgeberischen Zweck des Zuweisung s Verfahrens widerspricht, wäre eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Ihr könnte nur nachgegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dazu bedürfte es indessen zunächst der Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. 4 2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, der Beschwerdebeschluß widerspreche auch dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 13, 155, 162 herausgearbeiteten Zweck des Zuweisungsverfahrens, die Einheit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten; er verkenne diesen Zweck und würde zur Zerschlagung eines wirtschaftlich gesunden Betriebes führen. Auch damit sind aus den bereits dargelegten Gründen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht dargetan. 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Dr. Thumm Hagen Linden