Der Grundbesitz war von 1964 bis zu dem Jahre 1972 an den Beteiligten zu 4 verpachtet* Dann schulte dieser zu dem Schlosser um und gab die Landwirtschaft auf* Seitdem ist das Land - jeweils kurzfristig - an verschiedene Landwirte verpachtet* In den Jahren 1974 und 1975 erneuerte der Beteiligte zu 4 das baufällige Wohngebäude der Hof stelle* Zur Finanzierung des Neubaues verkaufte der Erblasser im Jahre 1976 etwa 3 ha Land* Die sonstigen - ebenfalls baufälligen - Wirtschaftsgebäude wurden nicht instand gesetzt* Landwirtschaftliches Gerät ist seit dem Jahre 1976 nicht mehr vorhanden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Feststellung beantragt, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei* Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die beantragte Feststellung getroffen« Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandgericht nicht zugelassen ist;(§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzünehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Sie meint, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 13« Mai 1982, V Blw 20/81, Sie zeigt aber keine Rechtsfrage auf, die das Beschwerdegericht anders als der Bundesgerichtshof in der Ver- gleichsentscheidung entschieden habe» Zusammenfassend vertritt sie lediglich den Standpunkt, der angefochtene Beschluß komme aufgrund der festgestellten Tatsachen zu einem Ergebnis, das von der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche. Ob das Beschwerdegericht seine Feststellungen Verfahrens fehlerfrei getroffen und den mit der Vergleichsentscheidung Übereinstimmenden Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet hat, wäre eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Das ist indessen, wie dargelegt, nicht der Fall, weil der angefochtene Beschluß keinen Rechtssatz auf-gesteilt hat, der von der Vergleichsentscheidung abweicht.
BUNDESGERICHTSHOF 098 blw 21/84 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Fehlens der Hofeigenschaft Beteiligte: 1. Margarethe 2. Gertrud 3. Maria zu 1 - 3 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. Dz*« Straße flj ~ 4. Wilhelm Antragsgegner und Rechts beschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte und Kflfetraße (fe £ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 1984 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 bis 3, die dem Beteiligten zu 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe I. Am 7. Februar 1982 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1 bis 4 (im folgenden: Erblasser). Er war Eigentümer des im Grundbuch von Vorst Blatt ttßS eingetragenen, heute noch etwa 6 ha großen Grundbesitzes, für den seit dem 2. November 1973 ein Hof vermerk eingetragen ist. Aufgrund zweier Erbverträge aus den Jahren 1971 und 1973 wurde nach dem Tode des Erblassers der Beteiligte zu 4 als Eigentümer der Grundstücke eingetragen* Der Einheitswert des Grundbesitzes betrug am 1* Januar 1976 72 500 DM und am 1. Januar 1977 67 200 DM* Den Wirtschaftswert hat das Finanzamt zu dem 1* Januar 1976 mit 20 861 DM und zu dem 1. Januar 1977 mit 15 555 DM festgestellt. Der Grundbesitz war von 1964 bis zu dem Jahre 1972 an den Beteiligten zu 4 verpachtet* Dann schulte dieser zu dem Schlosser um und gab die Landwirtschaft auf* Seitdem ist das Land - jeweils kurzfristig - an verschiedene Landwirte verpachtet* In den Jahren 1974 und 1975 erneuerte der Beteiligte zu 4 das baufällige Wohngebäude der Hof stelle* Zur Finanzierung des Neubaues verkaufte der Erblasser im Jahre 1976 etwa 3 ha Land* Die sonstigen - ebenfalls baufälligen - Wirtschaftsgebäude wurden nicht instand gesetzt* Landwirtschaftliches Gerät ist seit dem Jahre 1976 nicht mehr vorhanden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Feststellung beantragt, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei* Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die beantragte Feststellung getroffen« Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich diese Beteiligten mit der Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 4 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. ¥ II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebseinheit nicht mehr existiere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ddr Erblasser immer wieder darauf gedrängt, neben dem Wohnhaus auch die Stallungen und Wirtschaftsgebäude wieder instand zu setzen. Dies sei nur deswegen unterblieben, weil die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Die Gebäude seien aber nicht anderen als landwirtschaftlichen Zwecken zugeführt worden. Ferner habe der Beteiligte zu 4, wenngleich seit 1976 in vermindertem Umfang, noch bis zu dem Jahre 1979 Hühnerhaltung betrieben. Auch habe er die Grundstücke jeweils nur kurzfristig, und zwar geschlossen an einen und denselben Landwirt verpachtet. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandgericht nicht zugelassen ist;(§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzünehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der RechtsbeschwerdefUhrer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegeny inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f; 89, 149, 151). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein RechtsbeschwerdefUhrer die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 13« Mai 1982, V Blw 20/81, NJW 1982, 2665 * AgrarR 1982, 245 « BGHZ 84, 78. Sie zeigt aber keine Rechtsfrage auf, die das Beschwerdegericht anders als der Bundesgerichtshof in der Ver- gleichsentscheidung entschieden habe» Zusammenfassend vertritt sie lediglich den Standpunkt, der angefochtene Beschluß komme aufgrund der festgestellten Tatsachen zu einem Ergebnis, das von der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche. Damit ist eine Abweichung in einer Rechtsfrage nicht dargetan. Ob das Beschwerdegericht seine Feststellungen Verfahrens fehlerfrei getroffen und den mit der Vergleichsentscheidung Übereinstimmenden Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet hat, wäre eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Ihr könnte der Senat nur nachgehen, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre. Das ist indessen, wie dargelegt, nicht der Fall, weil der angefochtene Beschluß keinen Rechtssatz auf-gesteilt hat, der von der Vergleichsentscheidung abweicht. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. l IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden