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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Mai 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Statthaft ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn der Rechtsbeschwerdeführer darlegt, daß das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte entgegensteht (vgl. Soweit sie Vergleiche zu Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1997, 261) und des OLG Jena (OLGR 1999, 40) zieht, räumt sie selbst ein, daß diesen Entscheidungen anders, wenn möglicherweise auch ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, so daß schon deswegen ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht nahe liegt. falls zeigt die Antragsgegnerin aber auch keinen abstrakten Rechtssatz auf, hinsichtlich dessen eine Divergenz zwischen jenen Entscheidungen und dem angefochtenen Beschluß bestünde. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 51a LwAnpG § 24 LwVG
KostenVoraussetzungBLwLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2047 049
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 21/02
vom 17. Oktober 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 Beteiligte:
1.	Herta
2.	Bärbel W<
3.	Gudrun B
4.	Wilfried
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Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute TI
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 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte i »und*
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Mai 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 28.930,03 €.
Gründe:
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "FflB ZflHB' BiflBIM einen Abfindungsanspruch nach
§§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 56.582,23 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Antragsgegnerin macht lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes allein nicht gestützt werden (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Statthaft ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn der Rechtsbeschwerdeführer darlegt, daß das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte entgegensteht (vgl. näher BGHZ 89, 149 ff). Solches ist der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit sie Vergleiche zu Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1997, 261) und des OLG Jena (OLGR 1999, 40) zieht, räumt sie selbst ein, daß diesen Entscheidungen anders, wenn möglicherweise auch ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, so daß schon deswegen ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht nahe liegt. Jeden-
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falls zeigt die Antragsgegnerin aber auch keinen abstrakten Rechtssatz auf, hinsichtlich dessen eine Divergenz zwischen jenen Entscheidungen und dem angefochtenen Beschluß bestünde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, § 238 Abs. 4 ZPO. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 5 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
 Krüger
Lemke