Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Die Antragsteller sind die Kinder und Erben des im Jahr 1988 verstorbenen Gerhard des Bruders des Antragsgegners. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Die Beschwerdeführer zitieren in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und verschiedener Oberlandesgerichte, bleiben aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochtene Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben sollen. Die Beschwerdeführer machen in Wahrheit geltend, das Beschwerdegericht habe die bezeichneten Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen, daß das Beschwerdegericht das Testament des Erblassers nicht richtig ausgelegt habe, daß der erhöhte Viehbestand einen Abschlag vom Hofeswert nicht rechtfertige, daß der Vorempfang des Vaters der Antragsteller dem verbleibenden Hofeswert hätte hinzugerechnet werden müssen und daß der Antragsgegner mit einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beerdigung des Erblassers nicht hätte aufrechnen dürfen, machen das Rechtsmittel daher nicht zulässig und hätten nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden können.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 20/96 BESCHLUSS vom 4. Juli 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung gemäß § 12 HöfeO Beteiligte: 1 2 Martin Td Regina Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , vertreten durch ihre Mutter Sabine Istraße 0^, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. Franz-Josef T| d istraßel Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1996 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.970,44 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind die Kinder und Erben des im Jahr 1988 verstorbenen Gerhard des Bruders des Antragsgegners. Ihr Großvater war Eigentümer eines Hofes (Erblasser). Er verstarb am 1. April 1994. Hoferbe ist der Antragsgegner. Die Antragsteller machen gegen ihn Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO in Höhe von 30.975 DM nebst Zinsen geltend. Der Antrag hatte vor dem Landwirtschaftsge- 3 rieht in Höhe von 9.873,19 DM nebst Zinsen, vor dem Berufungsgericht nur in Höhe von 2.004,56 DM nebst Zinsen Erfolg. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Die Beschwerdeführer zitieren in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und verschiedener Oberlandesgerichte, bleiben aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochtene Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben sollen. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführer machen in Wahrheit geltend, das Beschwerdegericht habe die bezeichneten Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 4 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen, daß das Beschwerdegericht das Testament des Erblassers nicht richtig ausgelegt habe, daß der erhöhte Viehbestand einen Abschlag vom Hofeswert nicht rechtfertige, daß der Vorempfang des Vaters der Antragsteller dem verbleibenden Hofeswert hätte hinzugerechnet werden müssen und daß der Antragsgegner mit einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beerdigung des Erblassers nicht hätte aufrechnen dürfen, machen das Rechtsmittel daher nicht zulässig und hätten nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG. Hagen Vogt Wenzel