Am gleichen Tag wurde ein notarieller Übergabevertrag zwischen den Eltern der Beteiligten und dem Beteiligten zu 2 bezüglich des vorgenannten Hofes abgeschlossen, in welchem Abfindungsansprüche des Beteiligten zu 1 ausgeschlossen sind. Der Beteiligte zu 1 verlangt von dem Beteiligten zu 2 eine Abfindung. Auf sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß der Beteiligte zu 2 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seinen ursprüngli chen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Nach dem Tode ihres Ehemanns sei die Mutter der Parteien Hoferbin geworden. Die Pflichtteilsquote berechne sich auf der Grundlage des vom Zeitpunkt des Erbfalls aus betrachteten zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO). Es handelt sich um eine Höfesache (§ 18 HöfeO), auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG) . Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht hätte sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen, verkennt sie, daß die vom Oberlandesgericht insoweit getroffene Entscheidung unanfechtbar und für den Bundesgerichtshof bindend ist. 2. Da es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel mithin nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Dezember 1956 (V BLw 32/56, RdL 1957, 40) zitiert, macht sie selbst nicht geltend, das Oberlandesgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern führt aus, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem angeführten Problem (Anwendung des § 17 Abs. 2 HöfeO) liege nicht vor. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet aber auch nicht die Rechtsfrage, in der das Oberlandesgericht von der Entscheidung BGHZ 1, 343 oder 25, 287, 293 abgewichen sein soll. Das Oberlandesgericht führt aus, maßgeblich für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs sei der Zeitpunkt des Erbfalls, der bei der Hof Übergabe nach § 17 Abs. 2 HöfeO durch den Vollzug der Übergabe, d.h. der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Hinweis auf BGHZ 25, 293; 1, 343), fingiert werde. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, "zu Unrecht" nehme der angefoch-tene Beschluß die zitierten BGH-Entscheidungen dafür in Anspruch, daß sich die Ermittlungen zur Anspruchshöhe ausschließlich am Zeitpunkt des Erbfalls, d.h. im Falle des § 17 Abs. 2 HöfeO dem Zeitpunkt der Übertragung, zu orientieren hätten, verkennt sie schon die Tragweite des Zitats. Das Oberlandesgericht zitiert die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ersichtlich nur dafür, daß mit dem "Zeitpunkt der Übertragung" (§ 17 Abs. 2 HöfeO) der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung gemeint sei.
BUNDESGERICHTSHOF yz BLw 20/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO Beteiligte: 1 Heinz / Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Dieter Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , Verfahrensbevollmächtigte in der Vorinstanz: Rechtsanwälte WII Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1989, wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.287,50 DM. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern, der Landwirt Gustav RflÜB und seine Ehefrau Berta waren Eigentümer eines im Grundbuch von eingetragenen Ehegattenhofes im Sinne der Höfeordnung. Dieser Hof umfaßte verschiedene Grundstücke. Die Eltern der Beteiligten haben am 28. Juni 1983 einen notariellen Erbvertrag geschlossen und darin ihre bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen - insbesondere einen früheren Erbvertrag - aufgehoben. 3 sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und verfügt, daß der Letztversterbende zu seinem alleinigen Erben den Beteiligten zu 2 bestimmt. Sie haben ferner zu dem Ausdruck gebracht, daß die Nachfolge in den Hof nicht durch Erbvertrag, sondern durch Verfügung unter Lebenden geregelt werde. Am gleichen Tag wurde ein notarieller Übergabevertrag zwischen den Eltern der Beteiligten und dem Beteiligten zu 2 bezüglich des vorgenannten Hofes abgeschlossen, in welchem Abfindungsansprüche des Beteiligten zu 1 ausgeschlossen sind. Während des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens für diesen Übergabevertrag verstarb der Vater der Parteien am 12. Dezember 1983. In einem landwirtschaftlichen Verfahren wurde die Mutter der Parteien als Hoferbin festgestellt. Das Genehmigungsverfahren nahm seinen Fortgang. Der erwähnte Hofübergabevertrag wurde mit einer am 9. September 1983 vereinbarten notariellen Änderung genehmigt. Aufgrund der im Hofübergabevertrag enthaltenen Auflassung wurde der Beteiligte zu 2 am 1. Juni 1988 als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der zuletzt festgesetzte Einheitswert des Hofes 36.300 DM. Dieser Wert ist später mit Wirkung ab 1. Januar 1989 anderweitig auf 30.400 DM festgestellt worden. Der Beteiligte zu 1 verlangt von dem Beteiligten zu 2 eine Abfindung. Er hat beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, an ihn 9.075 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, daß der Beteiligte zu 2 4 /KZ an den Beteiligten zu 1 einen Betrag von 4.287,50 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seinen ursprüngli chen Abweisungsantrag weiter verfolgt. II. Das Oberlandesgericht hält einen Abfindungsanspruch in der zuerkannten Höhe für gegeben. Da Abfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO durch den Übergabevertrag vom 28. Juni 1983 auf "Pflichtteilshöhe gesenkt" worden seien, stehe dem Beteiligten zu 1 nur ein Pflichtteilsabfindungsanspruch zu. Nach dem Tode ihres Ehemanns sei die Mutter der Parteien Hoferbin geworden. Sie habe den Hof an ihren Sohn, den Beteiligten zu 2, übergeben, so daß zugunsten der übrigen Abkömmlinge der Erbfall nach der Mutter der Parteien als eingetreten gelte (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Die Pflichtteilsquote berechne sich auf der Grundlage des vom Zeitpunkt des Erbfalls aus betrachteten zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO). Auf den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 herabgesetzten Einheitswert von 30.400 DM komme es nicht an. Der Pflichtteilsanspruch sei zwar durch Ausgleichung zu mindern, nicht aber zu kürzen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache (§ 18 HöfeO), auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). i 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG) . Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht hätte sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen, verkennt sie, daß die vom Oberlandesgericht insoweit getroffene Entscheidung unanfechtbar und für den Bundesgerichtshof bindend ist. Es gibt im Bereich des LwVG keine Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Da es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel mithin nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darle-gen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Soweit sie im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu Ziffer 1 oben auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. Oktober 1954 (V ZB 23/54, RdL 1955, 29, 30) und vom 6 11. Dezember 1956 (V BLw 32/56, RdL 1957, 40) zitiert, macht sie selbst nicht geltend, das Oberlandesgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern führt aus, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem angeführten Problem (Anwendung des § 17 Abs. 2 HöfeO) liege nicht vor. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet aber auch nicht die Rechtsfrage, in der das Oberlandesgericht von der Entscheidung BGHZ 1, 343 oder 25, 287, 293 abgewichen sein soll. Das Oberlandesgericht führt aus, maßgeblich für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs sei der Zeitpunkt des Erbfalls, der bei der Hof Übergabe nach § 17 Abs. 2 HöfeO durch den Vollzug der Übergabe, d.h. der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Hinweis auf BGHZ 25, 293; 1, 343), fingiert werde. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, "zu Unrecht" nehme der angefoch-tene Beschluß die zitierten BGH-Entscheidungen dafür in Anspruch, daß sich die Ermittlungen zur Anspruchshöhe ausschließlich am Zeitpunkt des Erbfalls, d.h. im Falle des § 17 Abs. 2 HöfeO dem Zeitpunkt der Übertragung, zu orientieren hätten, verkennt sie schon die Tragweite des Zitats. Das Oberlandesgericht zitiert die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ersichtlich nur dafür, daß mit dem "Zeitpunkt der Übertragung" (§ 17 Abs. 2 HöfeO) der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung gemeint sei. Hinsichtlich des Zitats BGHZ 25, 293 ist die an dieser Stelle endende Entscheidung 7 (BGHZ 25, 287 ff) gemeint, nicht die an dieser Stelle beginnende Entscheidung (BGHZ 25, 293 ff) zur Abänderung vereinbarter Altenteilsleistungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Hagen Linden Vogt