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BGH

Gericht: BGH

Nach dem Tod der Hof eigen tümer in verkaufte Dr. Otto FpHBim April 1960 das Hofgebäude an den Verein Schleswig-Holsteinisches FBHHHHHIB e.V. in K^Pl Nach dem Tod des Vaters verkaufte der zu dem Testamentsvollstrecker bestellte Sohn Hans-Otto FPP 1968 alle zu dem Hof gehörenden Ländereien an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde gBPP* Eine Umschreibung im Grundbuch ist bisher nicht erfolgt. hat die Erteilung eines Hoffolge der Elsa Fpi und ein weiteres Tode des Hofvorerben Dr. Otto Das Landwirtschaftsgericht habe auf der Grundlage des Testamentes der Eheleute Elsa und Dr. Otto F^m^em Beteiligten zu 3 zu Recht die begehrten Hof folgezeugnisse erteilt. Aus dem Testament ergebe sich, daß Dr. Otto IflHi hinsichtlich des Hofes nur Vorerbe und der Beteiligte zu 3 Nacherbe habe werden sollen« Der Eintritt der Hofnacherbschaft nach dem Tod des Hofvorerben sei nicht dadurch verhindert worden, daß das Hofgebäude 1960 veräußert worden sei und der landwirtschaftliche Besitz möglicherweise seine Hofeigenschaft verloren habe. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unbegründet. Sie hat nicht in Zweifel gezogen, daß ihre Mutter, die Beteiligte zu 1, Alleinerbin nach Hans-Otto geworden ist. Das Recht, gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, wird durch die Erteilung der Hof folgezeugnisse nicht beeinträchtigt. 2. Da die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde handelt (S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob ein Hofvorerbe wegen des Verkaufes der Hof-steile nach Eintritt der Hofvorerbschaft und einem damit verbundenen Verlust der Hofeigenschaft zu dem Vollerben geworden sei, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Verfahren nach der Grundbuchordnung zu entscheiden, ob ein ohne Zustimmung des Landwirtschaftsgerichtes nach S 7 Abs. 2 HöfeO a.F. vom Erblasser eingesetzter befreiter Hof vorerbe nach Verlust der Hofeigenschaft von den höferechtlichen Beschränkungen des Vorerben befreit ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies bejaht und eine Verfügung des nach dem Willen des Erblassers befreiten Vorerben als wirksam angesehen. Es hat dabei nicht die Auffassung vertreten, der Verlust der Hofeigenschaft habe zu dem Wegfall der Hofvorerbschaft geführt und den Vorerben damit zu dem Vollerben gemacht. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Wirksamkeit einer Verfügung des Vorerben, sondern alleine darum, ob Dr. Otto Vorerbe und der Beteiligte zu 3 Nacherbe nach Elsa geworden sind. Im übrigen vertritt das Beschwerdegericht die Auffassung, daß auch im Falle des vom Oberlandesgericht Hamm angenommenen Verlustes der Hofeigenschaft die einmal erworbene Anwartschaft des Nacherben durch Maßnahmen des Vorerben nicht zunichte gemacht werden konnte, die Vor- und Nacherbschaft nach dem Höferecht daher bestehen bleibe. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofVorerbeBeteiligteRechtbeteiligtElsaOberlandesgerichtTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Blw 20/86
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung des Hoferben
 Beteiligte:
1.	Christiane F
2.	Karin d
Rechtsbeschwerdeführerinnen,
- beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O.
und
'in
3.	Hans-Peter	Am	W(
Antragsteller und Rechtsbeschwerde* gegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte R. WB und A.
in
 Will
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Mai 1987 durch die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Linden und Dr. Räfle - gemäß S 20 Abs. 2 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. September 1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den oben genannten Beschluß wird zurückgewiesen .
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 230 000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
war
 Die im Jahre 1959 verstorbene Elsa Fi Eigentümerin des im Grundbuch von HflHI Band Blatteingetragenen Hofes. Sie war verheiratet mit dem am 15. Dezember 1962 verstorbenen Rechtsanwalt und Notar Dr. Otto Fjm^. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen :
1.	der 1985 verstorbene Hans-Otto F|^P( Ehemann der Beteiligten zu 1 und Vater der Beteiligten zu 2),
2.	der 1979 verstorbene Günter F0BB (Vater des Beteiligten zu 3) und
3.	Gisela F|
Unter dem Datum vom 1./2. Hai 1949 errichteten Elsa und Otto FBI privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem es u.a. heißt:
•'S 2
Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein, so daß der Überlebende alleiniger und unbeschränkter Erbe ist. Insbesondere setze ich, die Ehefrau Elsa	meinen	Mann	zu dem	Hof-
vorerben meines Bauernhof esinH(BBHBs Reichenreihe, Grundbuch HflHBPBand^^ Blatt 11, ein. Der Hof ist mit Mitteln meines Mannesf^de^aus einer alten Bauernfamilie der K0HHHHBI stammt, auf Wunsch seiner Familie erworben. Der überlebende Ehegatte kann über das gemeinschaftliche Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
- 4
S	4
Zum Hofesnacherben unseres Hofes in H(______
bestimmen wir denjenigen Abkömmling unseres Sohnes Günter, der nach dem Gesetz zu dem Hofes-nachfolger berufen ist, bei mehreren Abkömmlingen Günters unter Ausschluß des Hofesnachfolgers in
 Im Januar und November 1956 nahmen die Eheleute an diesem Testament Änderungen vor, wobei sie zu $ 4 bestimmten, daß der Sohn Günter eine abweichende Bestimmung unter seinen Abkömmlingen treffen könne, wenn dies nach Ansicht der KreislandwirtSchaftsbehörde oder der Landesbauernkammer zur sicheren Erhaltung des Hofes in BflHHPi WflHI in der Familie FHi nötig werde.
Nach dem Tod der Hof eigen tümer in verkaufte Dr. Otto FpHBim April 1960 das Hofgebäude an den Verein Schleswig-Holsteinisches FBHHHHHIB e.V. in K^Pl Nach dem Tod des Vaters verkaufte der zu dem Testamentsvollstrecker bestellte Sohn Hans-Otto FPP 1968 alle zu dem Hof gehörenden Ländereien an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde gBPP* Eine Umschreibung im Grundbuch ist bisher nicht erfolgt.
Der Beteiligte zu 3 Zeugnisses nach dem Tode Hoffolgezeugnis nach dem FppB begehrt.
hat die Erteilung eines Hoffolge der Elsa Fpi und ein weiteres Tode des Hofvorerben Dr. Otto
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y
Das Landwirtschaftsgericht hat die Hoffolgezeugnisse antragsgemäß erteilt.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, die der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, mit denen sie die Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 3 auf Erteilung der Hoffolgezeug-nisse erreichen wollen.
Der Beteiligte zu 3 beantragt/ das Rechtsmittel zurückzuweisen .
II.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 sei unzulässig, da diese durch die Erteilung des Hoffolgezeug-nisses nicht beschwert sei. Sie habe nicht geltend gemacht, daß sie Erbin nach ihrem Vater Hans-Otto FflHH geworden sei.
2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei dagegen unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht habe auf der Grundlage des Testamentes der Eheleute Elsa und Dr. Otto F^m^em Beteiligten zu 3 zu Recht die begehrten Hof folgezeugnisse erteilt. Aus dem Testament ergebe sich, daß Dr. Otto IflHi hinsichtlich des Hofes nur Vorerbe und der
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Beteiligte zu 3 Nacherbe habe werden sollen« Der Eintritt der Hofnacherbschaft nach dem Tod des Hofvorerben sei nicht dadurch verhindert worden, daß das Hofgebäude 1960 veräußert worden sei und der landwirtschaftliche Besitz möglicherweise seine Hofeigenschaft verloren habe.
III.
1. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Berechtigung zur Erhebung der sofortigen Beschwerde verneint.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 2 keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die erteilten Hoffolgezeugnisse hätte ergeben können. Sie hat nicht in Zweifel gezogen, daß ihre Mutter, die Beteiligte zu 1, Alleinerbin nach Hans-Otto	geworden	ist.
Das Recht, gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, wird durch die Erteilung der Hof folgezeugnisse nicht beeinträchtigt. Daß sich der Ausschluß der Beteiligten zu 1 von der Hoferbfolge nachteilig auf die Höhe eines gegen die Mutter bestehenden Pflichtteilsanspruches auswirken könnte, stellt keine unmittelbare Verletzung eigener Rechte dar. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ist abhängig von dem Wert des auf den Erben übergegangenen Nachlasses. Die Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht darauf, daß der Alleinerbin nach ihrem Vater bestimmte Vermögenswerte als Nachlaß zufließen. Dies berührt unmittelbar allein die Rechte der Erbin.
7
/
2. Da die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde handelt (S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche erhebliche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89,
 149).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Sie meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob ein Hofvorerbe wegen des Verkaufes der Hof-steile nach Eintritt der Hofvorerbschaft und einem damit verbundenen Verlust der Hofeigenschaft zu dem Vollerben geworden sei, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1981, 15 W 128/80, AgrarR 1981, 196 abgewichen.
Das trifft aber nicht zu.
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Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Verfahren nach der Grundbuchordnung zu entscheiden, ob ein ohne Zustimmung des Landwirtschaftsgerichtes nach S 7 Abs. 2 HöfeO a.F. vom Erblasser eingesetzter befreiter Hof vorerbe nach Verlust der Hofeigenschaft von den höferechtlichen Beschränkungen des Vorerben befreit ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies bejaht und eine Verfügung des nach dem Willen des Erblassers befreiten Vorerben als wirksam angesehen. Es hat dabei nicht die Auffassung vertreten, der Verlust der Hofeigenschaft habe zu dem Wegfall der Hofvorerbschaft geführt und den Vorerben damit zu dem Vollerben gemacht. Einen solchen für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Rechtssatz hat also das Oberlandesgericht Hamm nicht aufgestellt. Damit entfällt auch eine entscheidungserhebliche Abweichung von dem hier angefochtenen Beschluß. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Wirksamkeit einer Verfügung des Vorerben, sondern alleine darum, ob Dr. Otto	Vorerbe	und
 der Beteiligte zu 3 Nacherbe nach Elsa	geworden sind.
Dies wird durch den vom Oberlandesgericht Hamm aufgestellten Rechtssatz nicht in Frage gestellt. Er geht vielmehr - wie der angefochtene Beschluß - vom Fortbestand der Vorerbschaft aus. Im übrigen vertritt das Beschwerdegericht die Auffassung, daß auch im Falle des vom Oberlandesgericht Hamm angenommenen Verlustes der Hofeigenschaft die einmal erworbene Anwartschaft des Nacherben durch Maßnahmen des Vorerben nicht zunichte gemacht werden konnte, die Vor- und Nacherbschaft nach dem Höferecht daher bestehen bleibe. Mit diesem Ergebnis stimmt aber auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm überein.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Räf le