März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Soweit das Beschwerdegericht hierzu aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände auf den Willen des Erblassers abgestellt hat, den Hof endgültig aufzugeben, weicht es nicht von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen aufgestellt hat. April 1995, BLw 73/94, WM 1995,1429 und vom 26. Oktober 1999, BLw 2/99, WM 2000, 588 verhalten sich nur zu den objektiven Umständen, die zur Beendigung der wirtschaftlichen Betriebseinheit eines Anwesens als Hof führen.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 20/00 BESCHLUSS vom 29. März 2001 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Hans-Jürgen SflBB, Ei Straße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. Eckhard SflHH-WMBV, Hfl^HHMiring 4M, Bi und Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte* lund Partner, OLG Celle - Az. 7 W 68/99 (L) vom 19.06.2000; AG Uelzen - Az. 7 Lw 33/99 vom 28.06.1999; -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. August 2000 zugestellten Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässigverworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 250.000 DM. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Verneinung der Hofeigenschaft des Anwesens des verstorbenen Helmut SflHi durch das Beschwerdegericht. Soweit das Beschwerdegericht hierzu aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände auf den Willen des Erblassers abgestellt hat, den Hof endgültig aufzugeben, weicht es nicht von einem Rechtssatz ab, den der Bundesgerichtshof in den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen aufgestellt hat. Die Entscheidung in BGHZ 84, 78 ff und die Senatsbeschlüsse vom 28. April 1995, BLw 73/94, WM 1995,1429 und vom 26. Oktober 1999, BLw 2/99, WM 2000, 588 verhalten sich nur zu den objektiven Umständen, die zur Beendigung der wirtschaftlichen Betriebseinheit eines Anwesens als Hof führen. Daß dem Willen des Eigentümers, diese Einheit aufzuheben, daneben keine Bedeutung zukäme, ist den Entscheidungen schon deswegen nicht zu entnehmen, weil die auf eine Auflösung des Hofes hindeutenden Umstände zu demeist auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1,45 Abs. 1 LwVG. Klein Wenzel Krüger