Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Die Beschwerdeführer zitieren in der Beschwerdebegründung zwar je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, bleiben aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechts- Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 19/96 BESCHLUSS vom 13. Juni 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung Beteiligte: 1. Michael Herbert Leo B< Nj 2. Norbert Michael Nl -El ■Straße ■Straße zu 1 und 2: Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 3. Helena Elisabeth St. Ji geb. S 4. die Stadt Verkäuferin, als untere Landwirtschaftsbehörde, 5. die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, als landwirtschaftliche Berufsvertretung, zu 4 und 5: weitere Beteiligte 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 100.000 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Die Beschwerdeführer zitieren in der Beschwerdebegründung zwar je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, bleiben aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechts- 3 frage die angefochtene Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG. Hagen Vogt Wenzel