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BGH

Gericht: BGH

August 1989 wird auf Kosten des Beteiligten zu 29, der den Beteiligten zu 1 bis 28 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 28 hat das Oberlandesgericht die Vereinbarung vom 18. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Juni 1954 zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf, welcher abweichende Rechtssatz von einer Vergleichsentscheidung in dem angefochtenen Beschluß aufgestellt worden sein soll. Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zitiert werden, in denen die Berücksichtigung "offensicht-licher Nichtigkeit" eines Vertrages im landwirtschaftlichen Verfahren zugelassen wird, stimmt das Beschwerdegericht hiermit ausdrücklich überein. Ob das Beschwerdegericht den Vertrag zu Recht oder Unrecht als nicht offensichtlich nichtig angesehen hat, könnte nur im Rahmen einer zulässigen Abweichungsrechtsbeschwerde überprüft werden. Die Rechtsbeschwerde ist mithin ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu ver werfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteangefochtenLwVGBeschlußunzulässig18RechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 19/89
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte:
2.
3.
4.
5.
6. 7 . 8. 9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16. 17 .
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18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28.	i Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner,
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	Rechtsbeschwerdeführer,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. August 1989 wird auf Kosten des Beteiligten zu 29, der den Beteiligten zu 1 bis 28 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 28 schlossen am 18. Juni 1954 mit der Rechtsvorgängerin des Beteiligten zu 29 einen notariellen Vertrag, demzufolge die Beteiligten zu 1 bis 28 zwecks Ablösung von Nutzungsrechten mit Gemeindegrundstücken abgefunden werden sollten. Das zuständige Landratsamt ver-
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sagte mit Bescheid vom 27. Januar 1988 die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Versagung bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 28 hat das Oberlandesgericht die Vereinbarung vom 18. Juni 1954 genehmigt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 29, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts erreichen will. Die Beteiligten zu 1 bis 28 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen .
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen
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y
sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 ff).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsmittelbegründung nicht gerecht:
1.	Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegericht verneinten "offensichtlichen Nichtigkeit" des Vertrages vom 18. Juni 1954 zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auf, welcher abweichende Rechtssatz von einer Vergleichsentscheidung in dem angefochtenen Beschluß aufgestellt worden sein soll. Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zitiert werden, in denen die Berücksichtigung "offensicht-licher Nichtigkeit" eines Vertrages im landwirtschaftlichen Verfahren zugelassen wird, stimmt das Beschwerdegericht hiermit ausdrücklich überein.
Ob das Beschwerdegericht den Vertrag zu Recht oder Unrecht als nicht offensichtlich nichtig angesehen hat, könnte nur im Rahmen einer zulässigen Abweichungsrechtsbeschwerde überprüft werden.
2.	Soweit das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ausführt, die Regelung solle spekulative Auswüchse bei der Preisbildung verhindern, um jedem Landwirt auch in Zukunft die Möglichkeit zu erhalten, landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis zu erwerben, dieser Gesichtspunkt spiele aber in der vorliegenden Sache keine Rolle, ist nicht er-
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sichtlich, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von einer in der Rechtsmittelbegründung zitierten Ent Scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1987, 18) aufgestellt haben soll. Das Beschwerdegericht hat insbesondere nicht ausgeführt, ein den Verkehrswert um 50 % übersteigender Kaufpreis stehe in keinem groben Mißverhältnis zu dem Gegenwert.
Ob das Beschwerdegericht bei der Wertfeststellung Verfahrens fehlerhaft vorgegangen ist oder nicht, wäre erst im Rahmen der Begründetheit einer zulässigen Rechtsbeschwerde zu prüfen.
3.	Soweit die Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten angreift, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels bereits § 24 Abs. 3 LwVG entgegen. Im übrigen werden auch hier keine voneinander abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Beschlusses von Vergleichsentscheidungen aufgezeigt.
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Die Rechtsbeschwerde ist mithin ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu ver werfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt