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BGH

Gericht: BGH

Januar 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Der Beteiligte hat - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, "die Rechtsbeschwerde zuzulassen". Zulassen kann die Rechtsbeschwerde nur das Oberlandesgericht (§ 24 Abs. 1 LwVG), nicht der Bundesgerichtshof.Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
HöferolleOberlandesgerichtLwVGBundesgerichtshofunzulässiglandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 19/86	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Eintragung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Höferolle
 Beteiligter:
Walter
 Istraße
Antragsteller und Rechts beschwerdef (ihrer.
- vertreten durch die Rechtsanwälte
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Januar 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats - Ferienlandwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31 900 DM festgesetzt.
Gründe I.
Den Antrag des Beteiligten, seinen landwirtschaftlichen Betrieb in der Höferolle einzutragen, hat der Höfeausschuß der Kreisverwaltung PflBHHM abschlägig beschie-den. Antrag auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde sind ohne Erfolg geblieben. Der Beteiligte hat - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, "die Rechtsbeschwerde zuzulassen".
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Zulassen kann die Rechtsbeschwerde nur das Oberlandesgericht (§ 24 Abs. 1 LwVG), nicht der Bundesgerichtshof. Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar.
Von den Voraussetzungen, unter denen nach § 24 Abs. 2 LwVG die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung stattfindet, liegt keine vor. Es handelt sich nicht um die Unzulässigkeit der (sofortigen) Beschwerde (aaO Nr. 2). Daß das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei, macht der Beteiligte nicht geltend.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden