Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 nicht Hoferbe geworden sei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine letztwillige Verfügung des Erblassers zugunsten des Beteiligten zu 1 liege nicht vor. Der Beteiligte zu 1 berufe sich im übrigen zu Unrecht darauf, er sei vom Erblasser zu demindest formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte zu 1 formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden sei, von mehreren, in der Rechtsmittelbegründung im einzelnen aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, der Beteiligte zu 1 sei nicht formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden, damit begründet, eine formlos wirksame Hoferbenbestimmung könne - unabhängig von der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen - nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanerkennung einer formlosen Bindung das Rechtsempfinden vor allem der ländlichen Bevölkerung erheblich verletzen und zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Mit diesen Grundsätzen weicht das Beschwerdegericht nicht von entscheidungserheblichen Rechtssätzen der in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Vergleichsentscheidungen ab. Das Beschwerdegericht hat im übrigen offen gelassen, ob der Erblasser dem Beteiligten zu 1 vertragliche Zusicherungen hinsichtlich des Hofes gemacht hat. Damit würden entscheidungserhebliche Abweichungen von Rechtssätzen in Vergleichsentscheidungen in Bezug auf die Anforderungen an das Vorliegen vertraglicher Zusicherungen entfallen. Sind damit entscheidungserhebliche Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF 007 BLw 19/84 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hoferbfolge Beteiligte; 1. Hermann Bf »Straße BPfe 14 Antragsteller, Miterbe und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.flHBP I und Partner, BflHIHBb t r a ß e 2. Heinrich 3. Maria D 4. Anneliese 5. Dr. Hilde Ri reb. - in der zweiten Instanz vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Clemens SPBBPstraße ^P, BflP zu 2 - 5: Miterben und Rechtsbeschwerdegegner 2 sß Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1984 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihr amff, 1971 verstorbener Vater hat u.a. den im Grundbuch von Sentrup Band^V Blatt flBl* und Westerwiede Blatt A9 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz hinterlassen. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt festzustellen, daß er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 nicht Hoferbe geworden sei. Die hiergegen eingelegte 3 i f i sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Feststellungsbegehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine letztwillige Verfügung des Erblassers zugunsten des Beteiligten zu 1 liege nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen ein Abkömmling nach §§ 5, 6 und 1 HöfeO als Hof erbe in Betracht komme, seien nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 1 berufe sich im übrigen zu Unrecht darauf, er sei vom Erblasser zu demindest formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen . J3 - 4 sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob der Beteiligte zu 1 formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden sei, von mehreren, in der Rechtsmittelbegründung im einzelnen aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, der Beteiligte zu 1 sei nicht formlos wirksam zu dem Hoferben bestimmt worden, damit begründet, eine formlos wirksame Hoferbenbestimmung könne - unabhängig von der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen - nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanerkennung einer formlosen Bindung das Rechtsempfinden vor allem der ländlichen Bevölkerung erheblich verletzen und zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Das sei vor allem dann der Fall, wenn ein Abkömmling besondere Opfer gebracht habe, etwa dadurch, daß er auf eine Zusage des Erblassers von der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine bereits vorhandene sichere Lebensstellung aufgegeben oder wenn er seine ganze Lebenshaltung, insbesondere, die Gründung einer Familie, auf die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des Hofes eingestellt habe. Der Beteiligte zu 1 habe aber ein solches Opfer nicht erbracht. 5 Mit diesen Grundsätzen weicht das Beschwerdegericht nicht von entscheidungserheblichen Rechtssätzen der in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Vergleichsentscheidungen ab. Sie stimmen vielmehr mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 16. Februar 1954, V BLw 60/53, RdL 1954, 153, 157; 9. Februar 1955, V BLw 59/54, NJW 1955, 1065, 1066; 5. Februar 1957, V BLw 37/56, RdL 1957, 96, 98; 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1961, 18 und 28. Oktober 1965, V BLw 43/64, RdL 1966, 41, 44 ausdrücklich überein. Damit entfällt aber eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu Unrecht angenommen hat, im vorliegenden Falle werde die Nichtanerkennung einer formlosen HoferbenbeStimmung weder das Rechtsempfinden der ländlichen Bevölkerung erheblich verletzen noch zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen, wäre eine Frage nach der sachlichen Begründetheit eines Rechtsmittels. Das Beschwerdegericht hat im übrigen offen gelassen, ob der Erblasser dem Beteiligten zu 1 vertragliche Zusicherungen hinsichtlich des Hofes gemacht hat. Damit würden entscheidungserhebliche Abweichungen von Rechtssätzen in Vergleichsentscheidungen in Bezug auf die Anforderungen an das Vorliegen vertraglicher Zusicherungen entfallen. Sind damit entscheidungserhebliche Abweichungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden