Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Er rügt lediglich, der angefochtene Beschluß verstoße gegen das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. Eine - vom Antragsteller geltend gemachte - fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl.
-2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.924,40 DM. Gründe: I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche gemäß §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 12.924,40 DM gerichteten Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. -3- II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Er rügt lediglich, der angefochtene Beschluß verstoße gegen das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. Eine - vom Antragsteller geltend gemachte - fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Ein etwaiger materieller Kostenerstattungsanspruch der Partei bleibt hiervon allerdings unberührt. Wenzel Vogt Krüger