Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Gründe Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf § 765 a ZPO gestützt wird. Soweit der Antrag dagegen auf §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO, Der Senat kann über ihn ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG). grundsätzlich der Fall ist, einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag aber auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 30 Abs. 2 LwVG). Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden worden, so kann dies entsprechend § 716 ZPO durch gesonderten Beschluß nachgeholt werden (Barnstedt/Steffen aaO Rdn. 63; Lange/Wulff, LwVG § 30 An. V). Der Antrag des Schuldners, ihm nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist im Falle der mündlichen Verhandlung vor deren Schluß, im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem entsprechenden Zeitpunkt und im übrigen vor Erlaß der Entscheidung zu stellen. Hat der Schuldner es aber versäumt, im Beschwerderechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 30 Abs. 2 LwVG zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO,
BUNDESGERICHTSHOF BLw 18/97 BESCHLUSS vom 11. September 1997 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung an ehemalige LPG-Mitglieder 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. September 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 1997 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf § 765 a ZPO gestützt wird. Für Entscheidungen nach § 765 a ZPO ist nicht das Rechtsbeschwerdegericht im Erkenntnisverfahren, sondern das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO). Soweit der Antrag dagegen auf §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO, § 31 LwVG gestützt wird, ist er zulässig. Der Senat kann über ihn ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Hat der Beschluß des Beschwerdegerichts, wie es in einem auf Zahlung einer Abfindung gerichteten Verfahren der hier vorliegenden Art 3 grundsätzlich der Fall ist, einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag aber auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 30 Abs. 2 LwVG). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit steht im freien Ermessen des Gerichts und bedarf keines Antrags der Beteiligten (Barnstedt/ Steffen, LwVG 5. Aufl. § 30 Rdn. 62). Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden worden, so kann dies entsprechend § 716 ZPO durch gesonderten Beschluß nachgeholt werden (Barnstedt/Steffen aaO Rdn. 63; Lange/Wulff, LwVG § 30 Anm. V). Der Antrag des Schuldners, ihm nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist im Falle der mündlichen Verhandlung vor deren Schluß, im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem entsprechenden Zeitpunkt und im übrigen vor Erlaß der Entscheidung zu stellen. Denn er ist dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vergleichbar, so daß § 714 ZPO entsprechende Anwendung findet, weil nur so sichergestellt ist, daß der Vollstreckungsgläubiger ausreichend rechtliches Gehör erhält und seine Interessen angemessen mitberücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist. Hat der Schuldner es aber versäumt, im Beschwerderechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 30 Abs. 2 LwVG zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar gewesen wäre, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO, § 31 LwVG grundsätzlich nicht in Betracht. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie in der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. für dort u.a. BGH, Beschlüsse v. 24. August 1978, X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; v. 18. Februar 1982, VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455; v. 21. Juli 1988, VIII ZR 63/88, WM 1988, 4 1458; v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, NJW 1990, 2756 = WM 1990, 998; v. 8. August 1991, I ZR 141/91, NJW 1992, 376 = BB 1991, 2114; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 = MDR 1992, 300; v. 3. Februar 1993, IV ZR 229/92, RuS 1993, 237 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 "Nachteil" Nr. 3 und v. 28. März 1996, I ZR 14/96, ZIP 1996, 885, sämtl. m.w.N.; Beschl. v. 5. Juni 1996, VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103). Da die Rechtsbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz nicht beantragt hat, muß dem nunmehr gestellten Einstellungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Hagen Vogt Wenzel