* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1. Rechtsanwalt Wolfgang HflHMallee W' Bl als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG Erzeugergemeinschaft Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Der Beschwerdeführer zitiert zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der der Kondiktionsaus-schluß nach § 814 BGB voraussetzt, daß der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 beschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gegeben. Das Beschwerdegericht setzt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht "in Gegensatz" zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern legt sie seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich zugrunde. Der Beschwerdeführer macht in Wahrheit denn auch nur geltend, das Beschwerdegericht habe die Reghtsprechung nicht richtig beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Das Beschwerdegericht ist schließlich auch nicht in der Frage, ob es trotz nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Landwirtschaftsgerichts, selbst entscheiden durfte, von dem Senatsbeschluß vom 21.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
21RechtsprechungBLwLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
049
r~> •->
BLw 18/96	BESCHLUSS
vom 4. Juli 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Rückzahlung von Inventarbeiträgen
 Beteiligte:
1. Rechtsanwalt Wolfgang	HflHMallee	W'	Bl
 als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG Erzeugergemeinschaft
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2. Otto
 Straße	C|
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 Dr. ""	”
2
X -f-f
/ s
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.000 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese sind jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer zitiert zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der der Kondiktionsaus-schluß nach § 814 BGB voraussetzt, daß der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er
3
nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urt. v. 29. März 1969,
 VII ZR 165/66, NJW 1969, 1165, 1167; BGHZ 113, 62, 70). Die Rechtsbeschwerde legt jedoch nicht dar, daß das Oberlandesgericht insoweit dieselbe Rechtsfrage anders beurteilt, d.h. einen anderen Rechtssatz aufgestellt hätte. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 beschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gegeben.
Eine Abweichung liegt im übrigen aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht setzt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht "in Gegensatz" zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern legt sie seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich zugrunde. Der Beschwerdeführer macht in Wahrheit denn auch nur geltend, das Beschwerdegericht habe die Reghtsprechung nicht richtig beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Beschwerdegericht ist schließlich auch nicht in der Frage, ob es trotz nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Landwirtschaftsgerichts, selbst entscheiden durfte, von dem Senatsbeschluß vom 21. April 1993 (BLw 40/92, WM 1993,
4
 1656, 1658) abgewichen. Diese Entscheidung betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht das tatrichterliche Beschwerdeverfahren zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel