Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen (LwVG) anzuwenden ist (§ 18 HöfeO, S 1 Abs. 1 HöfeVfO). und des IVb-Senats des Bundesgerichtshofes betreffen nicht das Hoferbrecht, sondern das eheliche Güterrecht (§ 1376 Abs.4 BGB) und sind schon aus diesem Grund zur Darlegung einer Abweichung nicht geeignet. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 13. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtssätze nicht oder nicht richtig angewendet und versäumt weitere Feststellungen zu treffen. Ob dies zutrifft, könnte aber erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 18/92 BESCHLUSS vom 17. September 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von Blatt 748 eingetragenen Grund- besitzes Beteiligte: 1. Hinrich - Verfahrensbevollmächtigte: Antragsteller und Rechts beschwerdeführer, Rechtsanwälte _ Dr. Dr und 2. Eckhardt Antragsgegner und Rechts beschwerdegegner, 3 y Der Bundesgerichtshof - Senat für Landwirtschaftssachen - hat am 17. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen (LwVG) anzuwenden ist (§ 18 HöfeO, S 1 Abs. 1 HöfeVfO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keinen Rechtssatz be- 3 nennt, den das Beschwerdegericht in Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 20/81, AgrarR 1982, 245, 246; BVerfGE 67, 348, 368; BGH, Urt. v. 27. September 1989, iVb ZR 75/88, FamRZ 1989, 1276, 1277) aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt haben soll. Davon abgesehen ist aber auch sachlich eine Abweichung nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. und des IVb-Senats des Bundesgerichtshofes betreffen nicht das Hoferbrecht, sondern das eheliche Güterrecht (§ 1376 Abs. 4 BGB) und sind schon aus diesem Grund zur Darlegung einer Abweichung nicht geeignet. Darüber hinaus stellen beide Entscheidungen bei der Frage, ob eine verpachtete landwirtschaftliche Besitzung güterrechtlich bei der Errechnung des Vermögens noch als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, ebenso wie das Beschwerdegericht für das Höferecht darauf ab, ob bei realistischer Betrachtungsweise Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Dies festzustellen, sei Sache des Tatrichters (BGH, Urt. v. 27. September 1989, IVb ZR 75/88 aaO S. 1278). Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1982 für das Höferecht. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtssätze nicht oder nicht richtig angewendet und versäumt weitere Feststellungen zu treffen. Ob dies zutrifft, könnte aber erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977, AgrarR 1977, 327, 328), betrifft 3 also die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht seine Zulässigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zu verwerfen. Hagen Vogt Wenzel