April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Mai 1985 wird auf Kosten der Beteiligten zu 7, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Nachdem die Beteiligten zu 3, 7 und 5 Anfall des Hofes ausgeschlagen hatten, erteilte das Landwirtschaftsgericht unter dem 6. Oktober 1982 ein Hoffolgezeugnis, durch das der Beteiligte zu 1 als Hoferbe ausgewiesen wurde; daraufhin wurde er am 12. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 7 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Beteiligte zu 7 nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt und daher nicht im Sinne der §§ 9 LwVG, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt sei. Aus dem Erbfall nach ihrem Vater stehe ihr schon deswegen ebenfalls kein Beschwerderecht zu, weil sie die Erbschaft ausgeschlagen habe und die von ihr erklärte Anfechtung der Ausschlagung schon aus formellen Gründen nicht wirksam sei. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 7 mit Recht verneint hat. 1. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, steht ein Beschwerderecht gemäß §§ 9 LwVG, 20 Abs. 1 FGG nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (vgl. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich seine Beschwerdeberechtigung ergäbe; ob sich der behauptete Sachverhalt als Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts aber, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschl. Die Beteiligte zu 7 hatte im zweiten Rechtszuge zur Darlegung ihrer Beschwerdeberechtigung vorgetragen, sie sei vor dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zur Hoferbin nach dem Vater (Erblasser) berufen gewesen. Februar 1985 dem Beschwerdegericht abschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist, verhilft der Anfechtung schon deswegen nicht zu dem Erfolg, weil auch damit die formellen Anfechtungsvoraussetzungen nicht §§ 1955, 1945 BGB), noch ist sie innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Beteiligten zu 7 von dem angeblichen Anfechtungsgrund (vgl. § 12 PGG), hat es die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 7 ebenfalls mit Recht verneint. Danach hat diese Beteiligte zwar auch schon durch Schreiben vom 17. Auch diese Anfechtungserklärungen waren jedoch nicht an das Landwirtschaftsgericht und damit an die falschen Adressaten gerichtet. 5. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Stellung der Beteiligten zu 7 als einer weichenden Erbin nach ihrem Vater und damit auch die Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Verfahren mit Recht verneint.
BUNDESGERICHTSHOF blw is/85 BESCHLUSS 021 in der LandwirtschaftsSache betreffend die Genehmigung eines Hofübergabevertrages Beteiligte: 1. Uwe Nr. t Übergeber, Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, 2. Marianne Hl geb. M( Nr. Übernehmerin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - zu 1 und 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und in 3, Ulrike geb. Hi Nr. 4. Dirk Hl Nr. 5. Edda R 6. Dorit H 7. Straße* Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde, zu 7 vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. 2 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1985 wird auf Kosten der Beteiligten zu 7, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wjrd auf 260 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des am 4 1982 verstorbenen Landwirts Heinrich Diedrich HJ (Erblasser); die übrigen Beteiligten sind deren eheliche Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 3 ist am 21. Oktober 1949» die Beteiligte zu 7 am 16. Juni 1951 geboren; die anderen beteiligten Geschwister sowie ein weiterer Bruder sind Jünger. Der Erblasser war Eigentümer eines 11,5423 ha großen, im Grundbuch von HflMB Blattflpl eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Seine gesetzlichen Erben waren die Beteiligte zu 2 (zu 1/2) und die sieben Abkömmlinge (zu je 1/14). Nachdem die Beteiligten zu 3, 7 und 5 Anfall des Hofes ausgeschlagen hatten, erteilte das Landwirtschaftsgericht unter dem 6. Oktober 1982 ein Hoffolgezeugnis, durch das der Beteiligte zu 1 als Hoferbe ausgewiesen wurde; daraufhin wurde er am 12. November 1982 als neuer Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Durch Übergabevertrag vom 13. Juli 1984, zu dem die Beteiligten zu 3 bis 6, nicht aber die Beteiligte zu 7, hinzugezogen wurden, übertrug der Beteiligte zu 1 den Hof der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 7, der im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Geschwistern keine Abfindung ausgese^zt worden war, widersprach der Genehmigung. Das Landwirtschaftsgericht hat den Ubergabevertrag vom 13. Juli 1984 genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 7 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 7 ihr Ziel weiter, daß die Genehmigung des Vertrages versagt werde. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Beteiligte zu 7 nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt und daher nicht im Sinne der §§ 9 LwVG, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt sei. Sie sei nicht einmal im Sinne des § 17 Abs. 2 HöfeO weichende Erbin des Beteiligten zu 1 (Hofübergeber), weil sie nicht dessen Abkömmling sei. Aus dem Erbfall nach ihrem Vater stehe ihr schon deswegen ebenfalls kein Beschwerderecht zu, weil sie die Erbschaft ausgeschlagen habe und die von ihr erklärte Anfechtung der Ausschlagung schon aus formellen Gründen nicht wirksam sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 7 mit Recht verneint hat. 1. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, steht ein Beschwerderecht gemäß §§ 9 LwVG, 20 Abs. 1 FGG nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (vgl. u.a. BGH Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/67, RdL 1968, 98). Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich seine Beschwerdeberechtigung ergäbe; ob sich der behauptete Sachverhalt als richtig erweist, ist erst eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts aber, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 1962 aaO). So lag es hier. 2. Die Beteiligte zu 7 hatte im zweiten Rechtszuge zur Darlegung ihrer Beschwerdeberechtigung vorgetragen, sie sei vor dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zur Hoferbin nach dem Vater (Erblasser) berufen gewesen. Den Hofanfall habe sie zwar durch Erklärung vom 19. Juli 1982 ausgeschlagen, doch habe sie die Ausschlagung unter dem 20. August 1984 aus allen Rechtsgründen angefochten; auch sei sie im Gegensatz zur Beteiligten zu 2 wirtschaftsfähig. Das mit der Beschwerdebegründung am 13. Februar 1985 abschriftlich zu den Gerichtsakten überreichte Anfechtungsschreiben vom 20. August 1984 (GA 42) war an den Beteiligten zu 1 gerichtet. 3. Dieser Sachvortrag reichte nicht aus, um eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 7 darzulegen. Denn aie Anfechtung der Ausschlagung erfolgt gemäß § 1955 BGB gegenüber dem Nachlaßgericht oder, wenn es - wie hier - um die Hoffolge geht, gegenüber dem Landwirtschaftsgericht (§§ 11, 18 HöfeO). Der Beteiligte zu 1 war daher nicht der richtige Adressat. Daß das Schreiben am 13. Februar 1985 dem Beschwerdegericht abschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist, verhilft der Anfechtung schon deswegen nicht zu dem Erfolg, weil auch damit die formellen Anfechtungsvoraussetzungen nicht 3 erfüllt wurden: Weder war die Anfechtungserklärung Öffentlich beglaubigt (vgl. §§ 1955, 1945 BGB), noch ist sie innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Beteiligten zu 7 von dem angeblichen Anfechtungsgrund (vgl. § 1954 Abs. 1 und 2 BGB) bei Gericht eingegangen. 4. Soweit das Beschwerdegericht von Amts wegen Ermittlungen angestellt hat (§9 LwVG i.V.m. § 12 PGG), hat es die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 7 ebenfalls mit Recht verneint. Danach hat diese Beteiligte zwar auch schon durch Schreiben vom 17. August 1982 gegenüber den Beteiligten zu 1 und 2 (sowie gegenüber einem Notar) ihre Ausschlagung angefochten. Auch diese Anfechtungserklärungen waren jedoch nicht an das Landwirtschaftsgericht und damit an die falschen Adressaten gerichtet. Zwar hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 7 ein gleichlautendes, von ihm und der Beteiligten zu 7 unterzeichnetes Schreiben dem Landwirtschaftsgericht übersandt, doch geschah dies lediglich “mit der Bitte um Kenntnisnahme'* auf eine an alle Beteiligten gerichtete Aufforderung des Gerichts, zu dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf Eiteilung eines Hoffolgezeugnisses Stellung zu nehmen. Auch dieses Schreiben entsprach nicht der vorgeschriebenen öffentlich beglaubigten Form. Im übrigen wurde darin als Anfechtungsgrund lediglich angeführt, die Beteiligte zu 7 habe bei der Ausschlagung der Erbschaft irrtümlich angenommen, sie wäre “bei Ausschlagung bzw. Verzicht ihrer älteren Schwester Ulrike Bfl^ (Beteiligte zu 3) zugunsten ihres Bruders (Beteiligter zu 1)M in keinem Fall zur Hoferbin berufen. Ein solcher Irrtum über den Beweggrund zur Ausschlagung berechtigt jedoch nicht zu deren Anfechtung nach § 119 BGB. Die - in dem Anfech- tungsschreiben gleichfalls angeführte - Vorschrift des § 2078 BGB betrifft nur die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung und ist daher auf die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung nicht anwendbar (Palandt/Eden-hofer, BGB 45. Aufl. § 1954 Anm. 1; Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 1954 Rdn. 2). 5. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Stellung der Beteiligten zu 7 als einer weichenden Erbin nach ihrem Vater und damit auch die Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Verfahren mit Recht verneint. Ob die Beteiligte zu 7 als weichende Erbin beschwerdebefugt wäre, bedarf daher keiner Erörterung. ö 3 6. Der Senat kann gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da es im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur um die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. auch oben III vor Ziff. 1). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden