1. Das Gesuch der Beteiligten zu 3 um Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 23. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (Grundstückskäufer) den Beschluß des Amtsgerichts Lampertheim vom 9. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist durch Verfügung des Vorsitzenden des beschließenden Senats bis zu dem 12. Juli 1984 und ist nach Angaben von Rechtsanwalt noch an diesem Tage gegen 16.30 Uhr von einer Büroangestellten an einem Schalter des Postamtes 17 in Frankfurt als Eilbrief aufgegeben worden. Juli 1984 auf verschiedene telefonische Nachfragen seiner Sekretärin der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung beim Bundesgerichtshof nicht bestätigt werden konnte, entschloß sich Rechtsanwalt Arnold nach seiner Darstellung, die Begründung nochmals "auszufertigen M und persönlich beim Bundesgerichtshof abzugeben. Die per sönlich übergebene Rechtsbeschwerdebegründung ist von Rechtsanwalt AlMMversehentlich nicht unterschrieben worden. Gemäß § 26 Abs. 2 LwVG ist die Rechtsbeschwerde, sofern die Beschwerde schrift - wie hier - keine Begründung enthält, binnen einei Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag von Vorsitzenden - wie hier bis zu dem 12. Gemäß § 29 LwVG müssen sich die Beteiligten im Verfahren des Bundesgerichtshofes durch einen Anwalt Vertreter lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß eine Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt unterzeichnet werden (BGH Urt. v. Die Begründungsfrist wird nicht dadurch gewahrt, daß der Anwalt den - nicht Unterzeichneten -Schriftsatz persönlich bei Gericht abgibt (BGH VersR 1980, 765? Durch den von Rechtsanwalt Arnold persönlich übergebenen Schriftsatz ist die Begründungsfrist mithin nicht gewahrt worden. Juli 1984 übergebene Abschrift der Beschwerdebegrün-' dungsschrift hätte allerdings dem Formerfordernis genügt, wenn der Beglaubigungsvermerk durch die anwaltliche Unterschrift vollzogen worden wäre (vgl. Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gelten in Landwirtschafts Sachen die Vorschriften des § 22 Abs. 2 FGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß (§ 26 Abs. 5 LwVG) . An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden von Rechtsanwalt Arnold als Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten zu 3 beruht. Juli 1984 gegen 16.30 Uhr an einem Schalter des Postamts 17 in Frankfurt am Main auf gegebenen Eilbriefes ist der Rechtsanwalt hier nicht verhindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Dieser Versuch hätte Erfolg gehabt, wenn der Anwalt dabei die erforderliche Sorgfalt angewendet und den Schriftsatz (oder wenigstens den Beglaubigungsvermerk auf der gleichfalls rechtzeitig übergebenen Abschrift) unterschrieben hätte. Nach alledem ist das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF 100 BLw 19/84 BESCHLOSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs rechts Beteiligte: 1. Hubertus 2. Marlies ), wohnhaft ebenda. ■Straße/ zu 1 und 2 Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte ttraße flP, und t 3. HJBWI inbH in I^HB^Außens teile am MBf, Straße vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Heinz Willem und Manfred Si Vorkaufsberechtigte, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte undtfBl, CMHHKstraße fl), Fi 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts Sachen, hat am 25. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: 1. Das Gesuch der Beteiligten zu 3 um Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 23. März 1984 ergangenen Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Beschwerdegericht in Landwirtschaftssachen wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 305 065,50 DM festgesetzt. 3 £ Gründe I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (Grundstückskäufer) den Beschluß des Amtsgerichts Lampertheim vom 9. August 1984, durch den die Einwendungen der Käufer gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 zurückgewiesen worden waren, und die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufgehoben. Durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Mai 1984 hat die Beteiligte zu 3 gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist durch Verfügung des Vorsitzenden des beschließenden Senats bis zu dem 12. Juli 1984 verlängert worden. Eine von Rechtsanwalt AflBMials Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten zu 3 Unterzeichnete Begründungsschrift ist erst am 13. Juli 1984 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangen. Sie datiert vom 11. Juli 1984 und ist nach Angaben von Rechtsanwalt noch an diesem Tage gegen 16.30 Uhr von einer Büroangestellten an einem Schalter des Postamtes 17 in Frankfurt als Eilbrief aufgegeben worden. Nachdem am Mittag des 12. Juli 1984 auf verschiedene telefonische Nachfragen seiner Sekretärin der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung beim Bundesgerichtshof nicht bestätigt werden konnte, entschloß sich Rechtsanwalt Arnold nach seiner Darstellung, die Begründung nochmals "auszufertigen M und persönlich beim Bundesgerichtshof abzugeben. Er will die Rechtsbeschwerdebegründung am 12. Juli 1984 um 18.20 Uhr dem Pförtner in drei Exemplaren, nämlich einem v.V_ 4 Original, einer beglaubigten und einer unbeglaubigten Abschrift, ausgehändigt und sich den Empfang auf einem Doppel des ersten Blattes haben quittieren lassen. Die per sönlich übergebene Rechtsbeschwerdebegründung ist von Rechtsanwalt AlMMversehentlich nicht unterschrieben worden. Die Beteiligte zu 3 vertritt den Standpunkt, daß die persönliche Übergabe der Begründungsschrift auch noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbe-gründung genüge. Hilfsweise beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beteiligten zu 1 und 2 treten dei Wiedereinsetzungsgesuch entgegen und beantragen, die Recht: beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist weder durch den persönlich übergebenen noch durch den erst am 13. Juli 1984 eingegangenen Schriftsatz ordnungsgemäß begründet worden. Ein Wiedereinsetzungsgrund besteht nicht. 1. Der persönlich übergebene Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Gemäß § 26 Abs. 2 LwVG ist die Rechtsbeschwerde, sofern die Beschwerde schrift - wie hier - keine Begründung enthält, binnen einei Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag von Vorsitzenden - wie hier bis zu dem 12. Juli 1984 geschehen -verlängert werden. Gemäß § 29 LwVG müssen sich die Beteiligten im Verfahren des Bundesgerichtshofes durch einen Anwalt Vertreter lassen. Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung müssen demgemäß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet 5 sein (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für sonstige Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften in Anwaltsprozessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß eine Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt unterzeichnet werden (BGH Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291? Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982, VII ZB 31/82, VersR 1983, 271, jeweils m.w.N.? vgl. auch OLG München NJW 1979, 2570 m. eingeh. Nachw.). Die Begründungsfrist wird nicht dadurch gewahrt, daß der Anwalt den - nicht Unterzeichneten -Schriftsatz persönlich bei Gericht abgibt (BGH VersR 1980, 765? NJW 1980, 291; vgl. auch VersR 1983, 271? OLG München aaO; a.A. OLG Frankfurt am Main NJW 1977, 1246) . Diese Grundsätze gelten auch für die Begründung einer Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen. Durch den von Rechtsanwalt Arnold persönlich übergebenen Schriftsatz ist die Begründungsfrist mithin nicht gewahrt worden. 2. Die mit einem Beglaubigungsvermerk versehene, am 12. Juli 1984 übergebene Abschrift der Beschwerdebegrün-' dungsschrift hätte allerdings dem Formerfordernis genügt, wenn der Beglaubigungsvermerk durch die anwaltliche Unterschrift vollzogen worden wäre (vgl. BGH Beschl. v. 5. März 1954, VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 Nr. 14). Tatsächlich ist aber auch der Beglaubigungsvermerk nicht unterschrieben. 6 3. Der von Rechtsanwalt Arnold Unterzeichnete, am 11. Juli 1984 zur Post gegebene Schriftsatz ist erst am 13. Juli 1984 - mithin verspätet - beim Bundesgerichtshof eingegangen. III. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gelten in Landwirtschafts Sachen die Vorschriften des § 22 Abs. 2 FGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß (§ 26 Abs. 5 LwVG) . Nach § 22 Abs. 2 FGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn ein Beschwerdeführer ohne sein eigenes Verschulden und ohne Verschulden seines Vertreters verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden von Rechtsanwalt Arnold als Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten zu 3 beruht. 1. Durch die Überschreitung der Regellaufzeit des von seiner Büroangestellten am 11. Juli 1984 gegen 16.30 Uhr an einem Schalter des Postamts 17 in Frankfurt am Main auf gegebenen Eilbriefes ist der Rechtsanwalt hier nicht verhindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Denn er hat Zweifel an der pünktlichen Beförderung bekommen und hat rechtzeitig versucht, durch persönliche Übergabe der Begründungsschrift am 12. Juli 1984 die Frist zu wahren. Dieser Versuch hätte Erfolg gehabt, wenn der Anwalt dabei die erforderliche Sorgfalt angewendet und den Schriftsatz (oder wenigstens den Beglaubigungsvermerk auf der gleichfalls rechtzeitig übergebenen Abschrift) unterschrieben hätte. 7 6 2. Das Fehlen der Unterschrift unter einem fristwahrenden Schriftsatz begründet gegen den mit der Abfassung und Einreichung beauftragten Prozeßbevollmächtigten in der Regel den Vorwurf der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung (BGH Beschl. v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 842). Gründe, die im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis von Rechtsanwalt Arnold auf die am 12. Juli 1984 herrschende "Hektik" enthält keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund. IV. Nach alledem ist das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden '>.v_