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BGH

Gericht: BGH

Auf seinen Antrag, ihm ein Hoffolgezeugnis auszustellen, hat das Landwirtschaftsgericht in einem vorausgegangenen Verfahren die Hofeigenschaft überprüft und das Grundbuchamt angewiesen, den Hofvermerk mit Wirkung vom Todestag der Erblasserin an zu löschen. Einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten des Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er seine Beschwerdeanträge weiterverfolgt. Daß der Beteiligte die Löschung des Hofvermerks im Vorverfahren widerspruchslos akzeptiert habe, bezeichnet es zwar als bemerkenswert, läßt aber offen, ob darauf allein abgestellt werden könne. Ein Hof habe schon deshalb nicht mehr Vorgelegen, weil die Erblasserin den Betrieb eingestellt und die Grundstücke langfristig verpachtet habe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß ein Erbe die Besitzung in Zukunft wieder bewirtschaften könnte. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt (vgl. Februar 1967, III ZB 15/66 (ohne Fundstelle) bezieht, mit dem entschieden worden sein soll, durch die Hinnahme eines unrichtigen Erbscheines gehe das Beschwerderecht gegen einen unrichtigen Erbschein nicht verloren, wendet sie sich ohnehin nur gegen einen nicht erheblichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses, in dem das Beschwerdegericht offengelassen hat, ob allein auf die widerspruchslose Hinnahme der Hofvermerklöschung durch den Beteiligten abgestellt werden könne. Dies steht auch im Einklang mit dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes, das seinerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist. Ist mithin kein Abweichungsfall dargelegt, so kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen formellen und materiellen Rügen nicht an.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 1 HoefeO § 44 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtHofeigenschaftErblasserinBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 17/98	BESCHLUSS
vom 16. Juli 1998
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juli 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten des Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 150.000 DM.
Gründe
I.
Die am 8. April 1996 verstorbene Erblasserin hinterließ Grundvermögen, für das im Zeitpunkt ihres Todes ein Hofvermerk eingetragen war. Sie hatte den landwirtschaftlichen Betrieb 1994 endgültig eingestellt, die landwirtschaftlichen Flächen wie auch die Milchquote sind verpachtet. Zum Grundvermögen gehört ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Wagenremise. Die Stalleinrichtung ist nur noch teilweise vorhanden bzw. nicht mehr in einem funktionsfähigen Zustand, so daß Viehhaltung nicht mehr möglich ist. Die Remise ist abbruchreif .
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Der Beteiligte ist ein Großneffe der Erblasserin. Auf seinen Antrag, ihm ein Hoffolgezeugnis auszustellen, hat das Landwirtschaftsgericht in einem vorausgegangenen Verfahren die Hofeigenschaft überprüft und das Grundbuchamt angewiesen, den Hofvermerk mit Wirkung vom Todestag der Erblasserin an zu löschen. Dies ist geschehen. Der vorher angehörte Beteiligte hat hiergegen keine Bedenken erhoben.
Einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten des Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der der erstinstanzielle Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung begehrt wurde, daß der genannte Grundbesitz im TodesZeitpunkt ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, hat keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er seine Beschwerdeanträge weiterverfolgt.
II.
Das Beschwerdegericht verneint die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt. Daß der Beteiligte die Löschung des Hofvermerks im Vorverfahren widerspruchslos akzeptiert habe, bezeichnet es zwar als bemerkenswert, läßt aber offen, ob darauf allein abgestellt werden könne. Ein Hof habe schon deshalb nicht mehr Vorgelegen, weil die Erblasserin den Betrieb eingestellt und die Grundstücke langfristig verpachtet habe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß ein Erbe die Besitzung in Zukunft wieder bewirtschaften könnte.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150 f). Soweit sie sich auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 1967, III ZB 15/66 (ohne Fundstelle) bezieht, mit dem entschieden worden sein soll, durch die Hinnahme eines unrichtigen Erbscheines gehe das Beschwerderecht gegen einen unrichtigen Erbschein nicht verloren, wendet sie sich ohnehin nur gegen einen nicht erheblichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses, in dem das Beschwerdegericht offengelassen hat, ob allein auf die widerspruchslose Hinnahme der Hofvermerklöschung durch den Beteiligten abgestellt werden könne.
Die zweite von der Rechtsbeschwerde angezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 11. März 1992, IV ZR 62/91, NJW-RR 1992, 770) betrifft den Begriff des Landguts. Einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es erkennt, daß die bloße Betriebseinstellung durch die Erblasserin die Hofeigenschaft noch nicht ohne weiteres berührt, stellt aber entscheidend auf die langfristige Verpachtung und die von ihm festgestellte Tatsache ab, daß bei realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür be-
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stünden, ein Erbe könnte den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,
6. Aufl., § 1 HöfeO Rdn. 123 m.w.N.). Dies steht auch im Einklang mit dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes, das seinerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist.
Ist mithin kein Abweichungsfall dargelegt, so kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen formellen und materiellen Rügen nicht an. Auf diese wäre nur dann einzugehen, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel