Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 17/96 BESCHLUSS vom 4. Juli 1996 095 in der Landwirtschaftssache betreffend die Rückforderung gezahlter Inventarbeiträge Beteiligte: 1. Rechtsanwalt Wolfgang HflBIBallee als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG Erzeugergemeinschaft C| Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2. Waltraud H.-Df Straßei Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.080,55 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Sie rügt lediglich die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden. 3 Das Beschwerdegericht ist schließlich auch nicht in der Frage, ob es trotz nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Landwirtschaftsgerichts, selbst entscheiden durfte, von dem Senatsbeschluß vom 21. April 1993 (BLw 40/92, WM 1993, 1656, 1658) abgewichen. Diese Entscheidung betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht das tatrichterliche Beschwerdeverfahren zweiter Instanz. Die Kostenentscheidung folgt aus S 44 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG. Hagen Vogt Wenzel