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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
Rechtsanwalterhoben21InstanzLwVGRechtsbeschwerdeverfahrenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 17/96	BESCHLUSS
vom 4. Juli 1996
095
in der Landwirtschaftssache betreffend die Rückforderung gezahlter Inventarbeiträge
 Beteiligte:
1. Rechtsanwalt Wolfgang	HflBIBallee
 als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG Erzeugergemeinschaft C|
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2. Waltraud
H.-Df
 Straßei
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.080,55 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Sie rügt lediglich die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden.
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Das Beschwerdegericht ist schließlich auch nicht in der Frage, ob es trotz nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Landwirtschaftsgerichts, selbst entscheiden durfte, von dem Senatsbeschluß vom 21. April 1993 (BLw 40/92, WM 1993,
 1656, 1658) abgewichen. Diese Entscheidung betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren, nicht das tatrichterliche Beschwerdeverfahren zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 44 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel