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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die von dem Beteiligten zu 1 gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht erhobenen Einwendungen seien nicht begründet, weil die Genehmigung im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß S 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen. Nach dem amtlichen Leitsatz der in BGHZ 112, 86 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes widerspreche die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Erwerber landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Abs.3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte sei und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert werde. Bei dem Beteiligten zu 1 lasse sich aber nicht feststellen, daß durch den Erwerb der Grundstücke seine Existenzgrundlage und die der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im August 1990 hätte wesent- Der Betrieb sei für den Beteiligten zu 1 zu keinem Zeitpunkt als Existenzgrundlage von Bedeutung gewesen. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 94, 292, 295 und 112, 86, 88 abgewichen. Sie bezeichnet aber keinen Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in Abweichung der genannten Entscheidungen des Bundesgerichthofes aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt haben soll. Hiervon hat der Senat eine Ausnahme u.a. für den Fall zugelassen, daß ein Nebenerwerbslandwirt durch Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt (BGHZ 94, 292, 295; 112, 86, 88). Von dieser Ausnahme war das Beschwerdegericht im Fall des Senatsbeschlusses vom 6. nicht geprüft hat, handelt es sich um einen Fehler in der Rechtsanwendung, der mit der Rechtsbeschwerde nur dann gerügt werden könnte, wenn diese zulässig wäre. Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf den amtlichen Leitsatz in BGHZ 112, 86 darauf abstellt, ob durch den Erwerb der Grundstücke die Existenzgrundlage des Beteiligten zu 1 und die seiner zu dem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im August 1990 hätte wesentlich verbessert werden können, läge eine Abweichung nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht diesen Tatbestand zur alleinigen Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz erhoben hätte. Ein Nebenerwerbslandwirt muß mit seinem Erwerbsinteresse nur dann noch zurücktreten, wenn der Nebenerwerbsbetrieb nicht wenigstens aufstockungswürdig ist, d.h. nicht jedenfalls durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-)Betrieb wird und der Inhaber eines leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebes auf den Zuerwerb dringend angewiesen ist.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtAbweichungBeschwerdegerichtlandwirtschaftlichRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
9
BESCHLUSS
BLw 17/91
vom 4. Juni 1992
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Genehmigung der Veräußerung der Flurstücke 211 und 237 in
 Beteiligte:
1. Helmut S H
, Bl
 IstraßeA, S(
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 Dr.
2. Georg
, Kl
 Iplatz 0, G
und
3 • B1
Geschäftsführer Roland A| istraße 0, S|
Verkäufer und Rechtsbeschwerdegegner ,
GmbH, vertreten durch die und Heinz Z(
Vorkaufsberechtigte und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte Dr«
und Dr. von
•r
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Oktober 1991 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der auch der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 1990 verkaufte der Beteiligte zu 2 u. a. die im Grundbuch von	einge-
tragenen landwirtschaftlichen Flurstücke Nr. 211 und 237 an den Beteiligten zu 1. Mit Bescheid vom 7. August 1980 teilte das Landwirtschaftsamt den Vertragspartnern und dem
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Notar mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübe und die Genehmigung des Kaufvertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag hatte vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die von dem Beteiligten zu 1 gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht erhobenen Einwendungen seien nicht begründet, weil die Genehmigung im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß S 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen. Nach dem amtlichen Leitsatz der in BGHZ 112, 86 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes widerspreche die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Erwerber landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte sei und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert werde. Bei dem Beteiligten zu 1 lasse sich aber nicht feststellen, daß durch den Erwerb der Grundstücke seine Existenzgrundlage und die der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im August 1990 hätte wesent-
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lieh verbessert werden können. Der Betrieb sei für den Beteiligten zu 1 zu keinem Zeitpunkt als Existenzgrundlage von Bedeutung gewesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 ff).
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Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 94, 292, 295 und 112, 86, 88 abgewichen. Sie bezeichnet aber keinen Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in Abweichung der genannten Entscheidungen des Bundesgerichthofes aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt haben soll. Dies wäre aber zur Darlegung einer Abweichung erforderlich gewesen (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Davon abgesehen ist aber auch sachlich eine Abweichung nicht gegeben. Der Senat hat in den angezogenen Vergleichsentscheidungen an seiner langjährigen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 GrdstVG festgehalten. Danach ist eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zu dem Erwerb bereit und in der Lage ist. Hiervon hat der Senat eine Ausnahme u.a. für den Fall zugelassen, daß ein Nebenerwerbslandwirt durch Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt (BGHZ 94, 292, 295; 112, 86, 88). Von dieser Ausnahme war das Beschwerdegericht im Fall des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1990 abgewichen, was der Senat nicht für zutreffend gehalten hat. Dies war der tragende Aufhebungsgrund. Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall aber nicht abgewichen. Es hat zu dem Ausnahmetatbestand keinen Rechtssatz aufgestellt. Soweit es ihn überhaupt

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nicht geprüft hat, handelt es sich um einen Fehler in der Rechtsanwendung, der mit der Rechtsbeschwerde nur dann gerügt werden könnte, wenn diese zulässig wäre.
Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf den amtlichen Leitsatz in BGHZ 112, 86 darauf abstellt, ob durch den Erwerb der Grundstücke die Existenzgrundlage des Beteiligten zu 1 und die seiner zu dem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im August 1990 hätte wesentlich verbessert werden können, läge eine Abweichung nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht diesen Tatbestand zur alleinigen Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz erhoben hätte. Einen solchen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht aber nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht folgt vielmehr der in BGHZ 112, 86, 90 f dargelegten Auffassung des erkennenden Senats. Danach kann an der grundsätzlichen Bevorzugung von hauptberuflichen Landwirten gegenüber nebenberuflichen nach den geänderten Zweckvorstellungen der Agrarpolitik nicht mehr festgehalten werden. Bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 GrdstVG ist nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben, sondern nur zwischen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben und nicht leistungsfähigen zu unterscheiden. Ein Nebenerwerbslandwirt muß mit seinem Erwerbsinteresse nur dann noch zurücktreten, wenn der Nebenerwerbsbetrieb nicht wenigstens aufstockungswürdig ist, d.h. nicht jedenfalls durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-)Betrieb wird und der Inhaber eines leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebes auf den Zuerwerb dringend angewiesen ist.
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Ob diese Grundsätze hier überhaupt einschlägig sind, ist schon deswegen zweifelhaft, weil der Zukauf landwirtschaftlicher Grundstücke dazu diente, einen Nebenerwerbsbetrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb zu entwickeln. Hierauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.
Hagen	Vogt	Wenzel