Aus Altersgründen verpachtete der Erblasser die landwirtschaftlichen Nutzflächen an den Landwirt SflHB, das zu dem Hof gehörende Gewächshaus zeitweilig an einen Gartenbaubetrieb. Nach dem Tode des Erblassers hat die Antragsgegnerin, die weiterhin auf dem Hof wohnt, die Verpachtung der Nutzflächen an den Landwirt SflHHHBP gegen eine Jahrespacht von 12.000 DM fortgesetzt. Ein von der Antragsgegnerin beantragtes Verfahren auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses ruht mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren, in dem der Antragsteller die Feststellung beantragt hat, daß der vom Erblasser hinter-lassene Betrieb kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Das Oberlandesgericht hält für bewiesen, daß das landwirtschaftliche Anwesen im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und kann auch nicht feststellen, daß es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt kein Hof mehr ist. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 = AgrarR 1985, 12 ff) verweist, bezeichnet sie schon nicht die Rechtsfrage, die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu § 1376 Abs.4 BGB ergangen. In diesem Beschluß wird ausgeführt, Sachverhalte, bei denen die Anwendung des § 1376 Abs.4 BGB zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe, seien etwa dann gegeben, wenn das landwirtschaftliche Vermögen nur noch aus Grund und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt werde, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Abgesehen davon, daß es hier nicht um die Anwendung von § 1376 Abs.4 BGB geht, hat das Beschwerdegericht solche Anhaltspunkte festgestellt und damit auch keine von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Ebensowenig bezeichnet die Rechtsbeschwerde die Rechtsfragen, die das Oberlandesgericht abweichend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22. Es hat sich insbesondere mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes in AgrarR 1987, 47 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß im vorliegenden Fall eine intakte landwirtschaftliche Besitzung vorliege, die unter den gegenwärtigen Bedingungen auch als Vollerwerbsbetrieb geführt werden könnte. Das Oberlandesgericht geht mithin von einem anderen Sachverhalt aus und hat keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtssatz aufgestellt. 3. Soweit das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist diese Entscheidung für den Bundesgerichtshof bindend und kann von dem Antragsteller nicht an-
BUNDESGERICHTSHOF /ff BLw 17/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den im Grundbuch von Blatt HB e^n getragenen Hof im Sinne der Höfeordnung, hier: Hoffeststellungsverfahren Beteiligte: 1. Günther I, Al itraße Antragsteller und Rechts* beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Anna geb. Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: WII 2 y? Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - LandwirtSchaftssenat - des Oberlandesgerichts Haram, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989, wird auf Kosten des Antragstellers, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. liehen Grundbesitzes von 16,4590 ha, eines Hofes im Sinne der Höfeordung. Er hatte mit notariellem Erbvertrag vom Gründe I. Der am 24. August 1987 verstorbene Landwirt Franz A (Erblasser) war Eigentümer eines landwirtschaft- 8. Dezember 1986 seine am 1914 geborene Ehe- frau, die Antragsgegnerin, zur alleinigen Hoferbin eingesetzt. Der Antragsteller ist der einzige Sohn aus der Ehe des Erblassers mit der Antragsgegnerin. Der Erblasser und die Antragsgegnerin hatten die im Grundbuch als Hof eingetragene landwirtschaftliche Besitzung zunächst selbst bewirtschaftet. Aus Altersgründen verpachtete der Erblasser die landwirtschaftlichen Nutzflächen an den Landwirt SflHB, das zu dem Hof gehörende Gewächshaus zeitweilig an einen Gartenbaubetrieb. Nach dem Tode des Erblassers hat die Antragsgegnerin, die weiterhin auf dem Hof wohnt, die Verpachtung der Nutzflächen an den Landwirt SflHHHBP gegen eine Jahrespacht von 12.000 DM fortgesetzt. Sie verfügt daneben über Renteneinkünfte von 650 DM monatlich. Sie will das Gewächshaus wieder instand setzen und erneut an einen Gärtnereibetrieb verpachten. Ein von der Antragsgegnerin beantragtes Verfahren auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses ruht mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren, in dem der Antragsteller die Feststellung beantragt hat, daß der vom Erblasser hinter-lassene Betrieb kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt. jfo II. Das Oberlandesgericht hält für bewiesen, daß das landwirtschaftliche Anwesen im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und kann auch nicht feststellen, daß es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt kein Hof mehr ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache (§ 11 Abs. 1 Buchst, a HöfeVfO), auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-zeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage ver- 5 schieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 1. Soweit sie auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (BVerfGE 67, 348 = AgrarR 1985, 12 ff) verweist, bezeichnet sie schon nicht die Rechtsfrage, die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu § 1376 Abs. 4 BGB ergangen. In diesem Beschluß wird ausgeführt, Sachverhalte, bei denen die Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe, seien etwa dann gegeben, wenn das landwirtschaftliche Vermögen nur noch aus Grund und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt werde, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Abgesehen davon, daß es hier nicht um die Anwendung von § 1376 Abs. 4 BGB geht, hat das Beschwerdegericht solche Anhaltspunkte festgestellt und damit auch keine von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Ebensowenig bezeichnet die Rechtsbeschwerde die Rechtsfragen, die das Oberlandesgericht abweichend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, IVa ZR 76/85, AgrarR 1987, 47 und vom 22. Oktober 1986, 6 so IVa ZR 143/85, AgrarR 1987, 109 verschieden beantwortet haben soll. Diese Entscheidungen sind ebenfalls zu einem anderen Regelungsbereich (§ 2312 BGB) ergangen. Sie stellen beide für den Begriff des Landguts unter anderem darauf ab, ob im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden wird. In ähnlicher Richtung liegen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts. Es hat sich insbesondere mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes in AgrarR 1987, 47 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß im vorliegenden Fall eine intakte landwirtschaftliche Besitzung vorliege, die unter den gegenwärtigen Bedingungen auch als Vollerwerbsbetrieb geführt werden könnte. Das Oberlandesgericht geht mithin von einem anderen Sachverhalt aus und hat keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtssatz aufgestellt. 3. Soweit das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist diese Entscheidung für den Bundesgerichtshof bindend und kann von dem Antragsteller nicht an- 7 gefochten werden, auch wenn er die Auffassung vertritt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt