BGH · BLw 17/08 vom 09.10.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
2 Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. 3 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. 4 Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestützte Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangspunkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald einzufordern und laufend zu erbringen.