Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes wird als unzulässig verworfen, da es nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein soll. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bei der Entscheidung über den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zulässig wäre (Senat, Beschl.
BLw 17/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes wird als unzulässig verworfen, da es nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein soll. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bei der Entscheidung über den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zulässig wäre (Senat, Beschl. v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178), wofür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 Ww 1/07 -