BGH · BLw 17/05 vom 06.10.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen, als im Wege der Erbfolge auf die Zedentin übergegangene Ansprüche in Höhe von 3.237,88 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden sind. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Teilbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.). November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen, indem es seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bei Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft allein darauf gestützt werden könne, dass die quotale Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter der quotalen Beteiligung an dem Vermögen der LPG zurückbleibe, eine Abweichung zwischen dem Eigenkapitalanteil der LPG und dem dem Mitglied zugewiesenen Vermögenswert an der Genossenschaft demgegenüber unbeachtlich sei. Vielmehr legt das Beschwerdegericht seiner Auffassung die - auch in der von dem Antragsteller bezeichneten Vergleichsentscheidung ausgeführte - Rechtsprechung des Senats zugrunde, dass bei der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft jedes frühere LPG-Mitglied an der Genossenschaft in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt sein muss, die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte also quotal dem Anteil an dem Eigenkapital der LPG entsprechen müssen (Senat, Beschl. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie der Antragsteller meint, ein Fehler bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchsstellers unterlaufen ist, kann offen bleiben.