Instanz zu 78,20 %, davon 3,11 % als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsteller zu 1, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu 56,82 % und im übrigen die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragstellerin zu 2 und ihr Ehemann M.I. waren Mitglieder der LPG "Br. Oktober 1988 veräußerte die Antragstellerin den Betrieb an ihre Tochter und den Antragsteller zu 1.Mit Schreiben vom 1. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 785,15 DM und an die Antragstellerin zu 2 4.967,49 DM zu zahlen. ge Beschwerde hat das Oberlandesgericht nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den Antragsteller zu 1 der Antragstellerin zu 2 insgesamt 82.859,12 DM nebst Zinsen zuerkannt. Allerdings hat das Beschwerdegericht offengelassen, ob die Umwandlung der LPG (T) B. Entsprechendes muß für eine gescheiterte Umwandlung nach dem LwAnpG gelten, zu demal ihr noch nicht einmal ein Vertrag zugrunde liegt, der einer ergänzenden Auslegung zugänglich wäre. wie sie in der Literatur von Hommelhoff/Schubei (ZIP 1998, 537, 547) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine derartige Einzelrechtsnachfolge nach dem LwAnpG nicht zulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 39/97) entschieden hat. 1998, 135) läßt die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register die Umwandlungswirkung dann eintreten, wenn ein Umwandlungsbeschluß vorliegt, der auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Eintragung der neuen Rechtsform unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes die - konstitutive -Wirkung, daß die LPG in der neuen Rechtsform weiterbesteht. Daß die Umwandlungswirkung von dem Bestehen eines Umwandlungsbeschlusses und der Wahl einer zulässigen Rechtsform abhängt, entspricht zudem anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts; daß darüber hinaus die Kontinuität der Mitgliedschaft sichergestellt sein muß, trägt auch den Besonderheiten Rechnung, die sich aus der Umgestaltung des Zwangsverbandes LPG ergeben (Wenzel aaO S. Die fehlende Umwandlungswirkung wird durch den Ablauf der Frist des § 242 Abs. 2 AktG nicht "geheilt", weil die § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 bzw. c) Vorliegend ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt der Umwandlungswirkung vorliegen, weil die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Passivlegitimation nicht in Zweifel zieht und die getroffenen Feststellungen Bedenken nicht aufkommen lassen. Es liegt ein Umwandlungsbeschluß vor, der für das Unternehmen eine zulässige Rechtsform vorsieht und allen Mitgliedern die Beteiligung am Nachfolgeunternehmen ermöglicht. stößt gegen das in § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu dem Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Umwandlungsrechts, daß die Mitgliedschaft durch den Formwechsel des Unternehmens nicht untergeht. Wenn sich aber die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen automatisch fortsetzt, ist in Abweichung von der für die Neugründung einer Genossenschaft geltenden Regelung (vgl. Die Nichtigkeit beschränkt sich im vorliegenden Fall jedoch auf die entsprechende Regelung unter 1 b des Beschlusses, weil anzunehmen ist, daß die LPG den Umwandlungsbeschluß in Kenntnis der Teilnichtigkeit ohne die Bestimmung gefaßt hätte (§ 139 BGB). Nur wenn die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck darauf hinausliefe, einer Minderheit die Fortsetzung der Mitgliedschaft in dem formgewandelten Unternehmen von vorneherein tatsächlich und rechtlich zu verweigern, erfaßte die Teilnichtigkeit den ganzen Beschluß, weil nicht angenommen werden könnte, daß die beschließende Mehrheit die Umwandlung auch ohne den von ihr gewollten Ausschluß einer Minderheit beschlossen hätte. Wenn nämlich die Mitglieder der LPG an dem formgewandelten Unternehmen "nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses" beteiligt sind, setzt dies voraus, daß der Beschluß diese Beteiligung auch zuläßt und nicht verwehrt. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht weiterhin für Recht erkannt, daß die Antragstellerin neben der Erstattung ihrer Inventar- und Fondsausgleichsbeträge auch die Rückzahlung des auf sie entfallenden anteiligen Fondsvermögens der LPG "Br. Das Beschwerdegericht hat nicht bedacht, daß der geleistete Pflichtinventarbeitrag und der Fondsausgleich noch in den von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen Fonds der LPG "Br. " eingeflossen sind und deswegen bei der Berechnung des der Antragstellerin zustehenden Anteils nicht noch einmal in Ansatz kommen dürfen. nenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt hat. Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG übernommene Vermögen einer LPG b) Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG mit einem -Teil Anwendung finden, also auf eine LPG , die in Vorbereitung des allmählichen systematischen Übergangs zur LPG entsprechend dem Musterstatut 1959 Nr. 11 Abs. 2 bereits mit dem Aufbau einer genossenschaftlichen Viehwirtschaft begonnen hatte. Das Beschwerdegericht hat die Frage im Grundsatz zu Recht bejaht, weil es für die Behandlung des Fondsvermögens als Privatvermögen der Genossenschaftsbauern allein darauf ankommt, ob die LPG Dann spricht aber zunächst der Anschein dafür, daß das übernommene Vermögen der LPG nach wie vor ganz überwiegend oder im wesentlichen auf den Einsatz privaten Vermögens zurückgeht und staatliche Zuschüsse in nennenswertem Umfang nicht gezahlt worden sind. Der geringe Umfang rechtfertigt allerdings nicht, dem Fondsvermögen insgesamt die Anerkennung als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu versagen, wohl aber einen entsprechenden Abschlag. Auch wenn sich nicht konkret feststellen läßt, in welchem Umfang die staatlichen Zuschüsse die Vermögensbildung beeinflußt haben, so ist mangels entgegenstehender Tatsachen davon auszugehen, daß sich diese Mittel auf das übernommene Vermögen wertsteigernd ausgewirkt haben und damit nicht als Sach- oder Geldleistungen aus dem Privatvermögen der Genossenschaftsbauern behandelt werden können. Die Gleichstellung des so reduzierten Vermögens mit den Inventarbeiträgen darf allerdings nicht dazu führen, daß der Antragstellerin ihre Inventarbeiträge und Fondsausgleichsleistungen in doppelter Weise gutgebracht werden. Die von der Antragstellerin aus Anlaß der Übernahme ihres Betriebs in den -Teil der LPG "Br. Zu Recht hat das Beschwerdegericht der Antragstellerin weiterhin einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zuerkannt. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48 = WM 1997, 890) maßgebende Eigenkapital ist gemäß § 44 Abs.6 Satz 1 LwAnpG aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Diese Differenz ist nicht mit dem in der maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Kapital identisch, weil die Bilanz sehr wenig Informationen über einen wichtigen Bestandteil des Eigenkapitals enthält, nämlich die stillen Rücklagen. Da die Mitglieder der LPG nach dem Willen des Gesetzgebers aber - von den in §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.6 genannten Ausnahmen abgesehen - an dem ge- samten Vermögen der LPG beteiligt werden sollen und dieses Ziel nur erreicht wird, wenn seine Bewertung nicht zur Bildung stiller Reserven für die Verbleibenden führt (Grundmann, ZGR Sonderheft 14, S. 71, 100 f), hat der Senat weder den "betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert" des Unternehmens noch seinen "bilanzpolitisch gestaltbaren Buchwert" für maßgeblich erachtet, sondern den "tatsächlichen Wert", der sich aus dem "Verkehrswert aller Vermögensgegenstände" (BGHZ 124, 199, 203; 131, 260, 265) abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Nach § 44 Abs.6 LwAnpG 1991 ist der Verkehrswert des LPG-Vermögens auf der Grundlage der maßgeblichen Bilanz zu ermitteln. Da in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Gebäude und Anlagen in Fortschreibung der DM-Eröffnungsbilanz (§ 6 Abs. 2 DMBilG) und unter Berücksichtigung nachträglicher Berichtigungen (§ 36 DMBilG) mit ihren aktuellen Verkehrswerten anzusetzen sind, ist das richtig ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital, zu dem noch etwaige stille Reserven hinzuzuzählen sind (vgl. 3. Ob die bilanzierten Werte tatsächlich den zu dem Bewertungsstichtag aktuellen Verkehrswert der Vermögensgegenstände widerspiegeln, muß ebenso wie die Frage, ob stille Reserven vorhanden sind, im Streitfall unter Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen und/oder eines Wirtschaftsprüfers geklärt werden. Die Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts des LPG-Vermögens ist vom Gesetz nicht vorgegeben. des Nachfolgeunternehmens, sondern ist im Streitfall - wie auch sonst, wenn das Gesetz ein bestimmtes Verfahren nicht vorschreibt (BGH, Urt. vom 23. Das Gericht wird die Auswahl jedoch dem von ihm in aller Regel hinzuzuziehenden Sachverständigen überlassen, muß aber von der Richtigkeit des erstellten Gutachtens überzeugt sein. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260, 266) herleiten zu können, daß das Eigenkapital nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu berechnen und mit dem Ertragswert, d.h. dem "Verkaufswert des Unternehmens als Ganzes" (Löhr aaO S. Derartiges hat der Senat nicht entschieden und kann auch nicht aus der in BGHZ 131, 260, 266 zur Begriffsbestimmung der angemessenen Barabfindung erfolgten Bezugnahme auf das Urteil des II. Für die Gesamttaxe wird in der Regel nur das Ertragswertverfahren herangezogen, weil die Anwendung des Vergleichswertverfahrens meist an der Verfügbarkeit geeigneter Vergleichspreise scheitert (Bewer, WF 1997, 134, 136; Karg aaO). 141), ebenfalls als unzulänglich angesehen, weil die "schwer greifbaren" immateriellen Werte des Unternehmens nicht erfaßt sind, also z.B. die Qualität der Geschäftsführung oder des Personals, die Marktstellung, die Geschäftsverbindungen oder das Know-how (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. c) Diese für die Unternehmensbewertung anerkannten Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf die Ermittlung des Eigenkapitals übertragen werden. Der Ertragswert des Unternehmens ist für die Bestimmung des Eigenkapitals nicht allein maßgebend. Solange Sachwerte und Ertragswerte methodisch nicht angenähert sind, wie dies in der Literatur für richtig gehalten wird (Bewer aaO S. d) Entscheidend gegen die Bestimmung des Eigenkapitals allein nach der erwarteten tatsächlichen Ertragskraft des Unternehmens (Köhne, NL-BzAR 1997, 386, 388) als dem investitionstheoretischen Kalkül eines renditeorientierten Unternehmers (Gschwendtner, aaO S. 46) spricht jedoch, daß der Gesetzgeber die Zuordnung des infolge der Zwangskollektivierung angesammelten Vermögens anders als z.B. die familienrechtliche oder erbrechtliche Abfindung eines "weichenden Beteiligten" vom Hofe (vgl. dazu Piltz WF 1997, 11, 12 ff) nicht allgemein zugunsten der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens privilegiert hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (Hommelhoff/Schubei aaO), sondern auch aus den der Sicherung der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens dienenden Einzelvorschriften. In diesem Fall verlangt die vom Gesetz angeordnete wertmäßige Aufteilung des tatsächlich vorhandenen LPG-Vermögens, den höheren Wert zugrunde zu legen. Dem Risiko, daß die daraus abgeleiteten Abfindungsansprüche die Wirtschaftskraft des Unternehmens beeinträchtigen könnten, hat das Gesetz durch den in § 49 Abs.3 LwAnpG normierten Anspruch auf Ratenzahlungen abschließend Rechnung getragen. War mit einer Liquidation in nächster Zeit dagegen nicht zu rechnen, ist das fiktive Liquidationsverfahren zur Bestimmung des Verkehrswerts aller Vermögensgegenstände in der Regel nicht geeignet, weil sonst über die fiktiven Liquidationskosten die ausscheidenden Mitglieder gegenüber den im Unternehmen verbliebenen erheblich benachteiligt würden (im Ergebnis übereinstimmend Karg aaO S. Betriebswert nicht mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem höheren Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter, der sich bei einem planvollem Weiterbetrieb des Unternehmens auf Zeit ergibt (vgl. 6. Dieser Wert läßt sich im allgemeinen am ehesten im Wege der von Karg (NL-BzAR 1997, 393, 399 ff) entwickelten modifizierten Zerlegungstaxe ermitteln, die das Unternehmen fiktiv in "marktgängige" Teilobjekte zerlegt und den Verkehrswert für jedes Teilobjekt mit dem im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Verwertung zweckmäßigen Verfahren ermittelt. Ergeben sich hierbei für ein Teilobjekt unterschiedliche Werte, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit in Bezug auf die Verhältnisse auf dem Markt zu bemessen. Dieser hat das abfindungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin nach Überprüfung aller Bilanzposten unter Gegenüberstellung der überprüften Vermögenswerte und Schulden ermittelt. Er hat die auf eine Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes Sachsen gestützte Auffassung, daß der in der vorgelegten Bilanz für die erhaltenen Kohleersatzzuschüsse ausgewiesene "Sonderposten für Investitionszuschüsse" in Höhe von 4.689.988,00 DM nicht dem Eigenkapital hinzugerechnet werden könne, zu Recht als rechtsirrig erachtet und die zur Rückführung von Baukrediten verwandten Zuschüsse beim Wertansatz für die Gebäude berücksichtigt. Ertragswerte hat er nur in den Fällen angesetzt, in denen der Ertrag als wertbestimmende Größe anzusehen ist (Milchviehanlagen, City-und Lidl-Markt, vermietete Mehrfamilienhäuser). Mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten zu dem Ertragswert des Unternehmens hat sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige auseinandergesetzt. 1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht einen Teil der betriebsnotwendigen Objekte (Lagerhallen 1, 2 und 3 KEJ, Schafstall B. Das gilt namentlich dann, wenn der Verkehrswert eines Vermögensteils weniger durch seine Substanz als vielmehr durch den Ertrag bestimmt wird. Auch für die Ställe, deren Nutzung die Antragsgegnerin in zeitlicher Nähe zu dem Bewertungsstichtag aufgegeben hat, war deren Ertrag nach seiner Beurteilung nicht (mehr) wertbestimmend. Das Beschwerdegericht hat mit dem Sachverständigen E.fehlerfrei auf den an Mietpreisen ausgerich- Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß das Beschwerdegericht für das Mehrzweckgebäude (Sozialgebäude) der MVA H. Nr. 16) unter Außerachtlassung des späteren Erlöses einen gesonderten Sachwert angesetzt und es abgelehnt hat, für die - Anfang 1997 noch vermietete -Sauenzuchtanlage in 0. 14 f), das die Richtigkeit des Privatgutachtens der Antragsgegnerin bestätigt hat, gefolgt. V. " (im folgenden: KE Jungrinder) sind der Antragsgegnerin keine Verpflichtungen erwachsen, die in die Berechnung des Eigenkapitals als Passiva einzustellen wären. Juli 1989 ein neues Statut der KE Jungrinder beschlossen haben und daß die KE und ihr Statut am 18. Daß das Beschwerdegericht diese Feststellung fehlerhaft getroffen hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die von ihr eingereichte Fassung des Statuts, in der dieser Passus fehlt, befindet sich nicht bei den von dem Beschwerdegericht beigezogenen Akten und läßt schon aus diesem Grund die getroffene Feststellung nicht als fehlerhaft erscheinen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsform jederzeit geändert werden konnte, wenn dies zweckmäßig erschien (Kommentar zu dem LPG-Recht, 1984, § 13 An. 1). Rückstellungen für Verluste der KE Jungrinder dürfen, soweit sie nicht durch Aktiva ausgeglichen werden, bei der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur berücksichtigt werden, soweit sie auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 18. Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Antragsgegnerin angeführten Verpflichtungen der KE Jungrinder in Höhe von 742.000 DM diese Voraussetzungen erfüllen. Bei der Berechnung des Eigenkapitals war sie deshalb nicht als Passiva zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Ansprüche auf Boden- und Inventarverzinsung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG) hat das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Daß in dieser Summe die in das Fonds I-Vermögen geflossenen Inventar- und Fondsausgleichsbeiträgen doppelt enthalten wären, nämlich sowohl als Beiträge als auch als Fonds I-Vermögen, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden .
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 16/97 BESCHLUSS
vom 8. Mai 1998
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin zu 2 mehr als 33.633,53 DM nebst 3 % Zinsen seit 25. Februar 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 2 abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2 in I. Instanz zu 81,75 %, davon 2,55 % als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsteller zu 1, in II. Instanz zu 78,20 %, davon 3,11 % als Gesamtschuldnerin mit dem Antragsteller zu 1, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu 56,82 % und im übrigen die Antragsgegnerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt:
I. Instanz:
6.385,00 DM (Antragsteller zu 1)
212.840.45 DM (Antragstellerin zu 2)
219.225.45 DM
II. Instanz:
5.600,00 DM (Antragsteller zu 1)
174.398.91 DM (Antragstellerin zu 2)
179.998.91 DM
Rechtsbeschwerdeverfahren: 77.891,63 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 2 und ihr Ehemann M. I. waren Mitglieder der LPG "Br. " B. , in die
sie ihren Betrieb mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche von 21,60 ha eingebracht haben.
Der in den Vorinstanzen beteiligte Antragsteller zu 1, Schwiegersohn der Antragstellerin zu 2, gehörte der LPG seit 1960 als landloses Mitglied an. M. I. starb 1984. Die
Antragstellerin ist seine Alleinerbin. 1985 ging der Betrieb in den -Teil der LPG "Br. " über. Der aus diesem
Anlaß fällige Inventarbeitrag von 16.200 Mark/DDR und Fondsausgleich von 18.360 Mark/DDR wurde an die LPG "Br. "
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entrichtet. Nachdem diese sich am 1. Mai 1985 mit der LPG (T) B. -0. , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegne-
rin, zusammengeschlossen hatte, übernahm letztere auch den Betrieb der Antragstellerin. Das Fondsvermögen der LPG "Br.
" belief sich laut Übergabebilanz zu dem 21. November 1985 auf 1.056.406,24 Mark/DDR abzüglich eines an das Finanzamt abgeführten Umbewertungsanteils von 57.475,11 Mark/DDR.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Oktober 1988 veräußerte die Antragstellerin den Betrieb an ihre Tochter und den Antragsteller zu 1.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 kündigten beide Antragsteller ihre Mitgliedschaft. Ihre Abfindungsansprüche er-rechnete die Antragstellerin wie folgt:
Inventarbeitrag
Anteil am Vermögen
der LPG (Fondsausgleich)
Feldinventar
Bodenverzinsung (vom 01.01.1975 - 30.12.1990)
Mindestvergütung für Pflichtinventarbeitrag (vom 01.01.1986 - 30.12.1990)
Mindestvergütung für Feldinventar
(für die Zeit vom 01.01.1975 - 30.12.1990)
Gesamtanspruch nach § 44 LwAnpG
bereits geleistete Abfindung
Restanspruch
16.200,00 DM
179.366.00 DM
6.680.00 DM
29.030.00 DM
29.335.00 DM
3.206.00 DM 263.817,00 DM
50.976,51 DM 212.840,45 DM.
Der Antragsteller zu 1 hat die Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG beantragt.
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Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 785,15 DM und an die
Antragstellerin zu 2 4.967,49 DM zu zahlen. Auf die soforti-
ge Beschwerde hat das Oberlandesgericht nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den Antragsteller zu 1 der Antragstellerin zu 2 insgesamt 82.859,12 DM nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Allerdings hat das Beschwerdegericht offengelassen, ob die Umwandlung der LPG (T) B. -0. in die Antragsgegnerin
rechtswirksam war, weil diese jedenfalls gemäß § 419 BGB für die geltend gemachten Ansprüche einzustehen habe. Diese Überlegung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Für das Gesellschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine nichtige Verschmelzung sich nicht in eine Vermögensübertragung nach § 419 BGB umdeuten lasse, weil den Beteiligten nicht der Wille unterstellt werden könne, sich im Falle eines Scheiterns der Verschmelzung mit einer bloßen Vermögensübernahme zu begnügen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660). Entsprechendes muß für eine gescheiterte Umwandlung nach dem LwAnpG gelten, zu demal ihr noch nicht einmal ein Vertrag zugrunde liegt, der einer ergänzenden Auslegung zugänglich wäre. Eine Umdeutung des - nichtigen - Umwandlungsbeschlusses in eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "übertragende Auflösung",
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wie sie in der Literatur von Hommelhoff/Schubei (ZIP 1998, 537, 547) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine derartige Einzelrechtsnachfolge nach dem LwAnpG nicht zulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 39/97) entschieden hat. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin hängt deshalb davon ab, ob ihre Eintragung in das Register die Wirkung der Umwandlung hat eintreten lassen.
b) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3. Mai 1996, BLw 54/95, AgrarR 1996, 291 = WM 1996, 1221 = EWiR 1996, 711 [Lohlein]; Urteil vom 7. November 1997, LwZR 1/97, NJW 1998, 229 = WM 1997, 2359 = ZIP
1997, 2134 m.Bespr. K. Schmidt ZIP 1998, 181 und Lohlein EwiR
1998, 135) läßt die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register die Umwandlungswirkung dann eintreten, wenn ein Umwandlungsbeschluß vorliegt, der auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Eintragung der neuen Rechtsform unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes die - konstitutive -Wirkung, daß die LPG in der neuen Rechtsform weiterbesteht. Liegen sie nicht vor, ist die Umwandlung gescheitert. Die Eintragung des Nachfolgeunternehmens entfaltet nicht die ihr sonst zukommende Transportfunktion. Die Umwandlung erweist sich in Wahrheit als eine steckengebliebene Sachgründung. Die LPG befindet sich kraft Gesetzes in - unerkannter - Liquidation (Wenzel, Der Bestandsschutz fehlerhaft umgewandelter LPG-Unternehmen, AgrarR 1998, 139, 142). Hieran wird trotz der Kritik von K. Schmidt (ZIP 1998, 181 ff) festgehalten.
Das Ergebnis folgt schon im Wege "klassischer" Auslegung un-
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mittelbar aus der Systematik des § 37 LwAnpG 1990 bzw. § 34 LwAnpG 1991 (Hagen, "Heilung" durch Eintragung - zur Folgenbegrenzung bei fehlerhaften gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsakten, Festschrift 200 Jahre Rheinisches Notariat im Jahre 1998, S. 257, 264) und aus dem "zwingenden Charakter der Umwandlungsvorschriften" (K. Schmidt aaO S. 185). Daß die Umwandlungswirkung von dem Bestehen eines Umwandlungsbeschlusses und der Wahl einer zulässigen Rechtsform abhängt, entspricht zudem anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts; daß darüber hinaus die Kontinuität der Mitgliedschaft sichergestellt sein muß, trägt auch den Besonderheiten Rechnung, die sich aus der Umgestaltung des Zwangsverbandes LPG ergeben (Wenzel aaO S. 140 f). Die fehlende Umwandlungswirkung wird durch den Ablauf der Frist des § 242 Abs. 2 AktG nicht "geheilt", weil die § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 als Spezialregelung Vorgehen (vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl. § 242 Rdn. 1; K. Schmidt in GroßKomm AktG § 242 Rdn. 1) und weil der Nichteintritt der Umwandlungswirkung nicht auf der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses, sondern auf seinem Inhalt beruht.
c) Vorliegend ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt der Umwandlungswirkung vorliegen, weil die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Passivlegitimation nicht in Zweifel zieht und die getroffenen Feststellungen Bedenken nicht aufkommen lassen.
Es liegt ein Umwandlungsbeschluß vor, der für das Unternehmen eine zulässige Rechtsform vorsieht und allen Mitgliedern die Beteiligung am Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Die in dem Umwandlungsbeschluß enthaltene Beschränkung der Mitgliedschaft auf solche Mitglieder, welche die Satzung unterzeichnet haben, steht im Ergebnis nicht entgegen. Die Klausel ver-
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stößt gegen das in § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu dem Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Umwandlungsrechts, daß die Mitgliedschaft durch den Formwechsel des Unternehmens nicht untergeht. Hieran hat der in der Bestimmung enthaltene Hinweis auf § 15 a GenG nichts geändert (Wenzel aaO S. 141). Wenn sich aber die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen automatisch fortsetzt, ist in Abweichung von der für die Neugründung einer Genossenschaft geltenden Regelung (vgl. Lang/Weidmüller/ Metz/Schaffland, GenG, 33. Aufl., § 11 Rdn. 8, 11) auch derjenige weiter Mitglied des in eine Genossenschaft gewandelten Unternehmens, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat. Bestimmt ein (nur) mehrheitlich gefaßter Umwandlungsbeschluß - wie hier - etwas anderes, ist er nichtig. Die Nichtigkeit beschränkt sich im vorliegenden Fall jedoch auf die entsprechende Regelung unter 1 b des Beschlusses, weil anzunehmen ist, daß die LPG den Umwandlungsbeschluß in Kenntnis der Teilnichtigkeit ohne die Bestimmung gefaßt hätte (§ 139 BGB). Denn die Bestimmung soll zwar den Ausschluß desjenigen zur Folge haben, der die Satzung nicht unterschreibt, will aber die Möglichkeit hierzu niemandem verschließen. Nur wenn die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck darauf hinausliefe, einer Minderheit die Fortsetzung der Mitgliedschaft in dem formgewandelten Unternehmen von vorneherein tatsächlich und rechtlich zu verweigern, erfaßte die Teilnichtigkeit den ganzen Beschluß, weil nicht angenommen werden könnte, daß die beschließende Mehrheit die Umwandlung auch ohne den von ihr gewollten Ausschluß einer Minderheit beschlossen hätte. Darüber hinaus könnte eine gleichwohl erfolgte Registereintragung nicht die ihr zugedachte Umwandlungswirkung entfalten. Die - gegenteilige - Ansicht von K. Schmidt (ZIP 1998, 181, 186) widerspricht § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1990 bzw. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991.
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Wenn nämlich die Mitglieder der LPG an dem formgewandelten Unternehmen "nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses" beteiligt sind, setzt dies voraus, daß der Beschluß diese Beteiligung auch zuläßt und nicht verwehrt. Darüber hinaus wäre es nicht gerechtfertigt, den Schutz der Minderheit vor dem Gestaltungsmißbrauch der Mehrheit in eine Last der Minderheit Umschlägen zu lassen, die Beteiligung an dem neuen Unternehmen ständig gegen den erklärten Willen der Mehrheit einzufordern, und das gesetzwidrige Verhalten der Mehrheit mit dem Eingreifenlassen der Umwandlungswirkung zu "belohnen" (Wenzel aaO S. 141).
2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht weiterhin für Recht erkannt, daß die Antragstellerin neben der Erstattung ihrer Inventar- und Fondsausgleichsbeträge auch die Rückzahlung des auf sie entfallenden anteiligen Fondsvermögens der LPG "Br. " B. beanspruchen können. Die Berech-
nung dieses Anteils ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat nicht bedacht, daß der geleistete Pflichtinventarbeitrag und der Fondsausgleich noch in den von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen Fonds der LPG "Br. " eingeflossen sind und deswegen bei der
Berechnung des der Antragstellerin zustehenden Anteils nicht noch einmal in Ansatz kommen dürfen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f) steht dem Inventarbeitrag der beim Anschluß der LPG an die LPG von dieser
übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG
gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß der Fonds der LPG anders als der
Fonds der LPG weder durch staatliche Mittel in nen-
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nenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt hat. Demgegenüber hatte die LPG nur 9,6 %
der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % wurden über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen finanziert (Krebs in: "Landwirtschaft im Wandel", Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V., Bonn 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG übernommene Vermögen einer LPG
im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG . Auch die hieran in neuerer Zeit wie-
derholte Kritik (vgl. Böhme, NL-BzAR 1997, 306 ff; Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 344; ders. NJ 1998, 120, 122) weist keine entgegenstehenden Rechtstatsachen auf, die ein Abgehen von der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 85, 64, 66).
b) Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG mit einem
-Teil Anwendung finden, also auf eine LPG , die in
Vorbereitung des allmählichen systematischen Übergangs zur LPG entsprechend dem Musterstatut 1959 Nr. 11
Abs. 2 bereits mit dem Aufbau einer genossenschaftlichen Viehwirtschaft begonnen hatte. Die ihm bisher unterbreiteten Sachverhalte haben hierzu keinen Anlaß gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Frage im Grundsatz zu Recht bejaht, weil es für die Behandlung des Fondsvermögens als Privatvermögen der Genossenschaftsbauern allein darauf ankommt, ob die LPG
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im Zeitpunkt des Anschlusses oder Zusammenschlusses mit einer LPG den Schritt des Übergangs zur Wirtschaftsform einer LPG selbst noch nicht vollendet hatte. Dies war
hier der Fall. Dann spricht aber zunächst der Anschein dafür, daß das übernommene Vermögen der LPG nach wie vor ganz
überwiegend oder im wesentlichen auf den Einsatz privaten Vermögens zurückgeht und staatliche Zuschüsse in nennenswertem Umfang nicht gezahlt worden sind. Diesen Anschein kann die LPG jedoch erschüttern. An der gegenteiligen Auffassung in dem Beschluß vom 1. Juli 1994 (BLw 46/94, AgrarR 1994, 367 = WM 1994, 1772) hält der Senat nicht fest.
c) Die Antragsgegnerin hat den Anschein erschüttert. Sie hat - unbestritten - geltend gemacht, die LPG habe in
den 19 Jahren vor ihrer Übernahme staatliche Zuschüsse in Höhe von mindestens 114.837,67 DM erhalten. Dies entspricht zwar nur 1/10 des 1985 ausweislich der Übergabebilanz vorhandenen Fondsvermögens, kann aber gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben. Der geringe Umfang rechtfertigt allerdings nicht, dem Fondsvermögen insgesamt die Anerkennung als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu versagen, wohl aber einen entsprechenden Abschlag. Auch wenn sich nicht konkret feststellen läßt, in welchem Umfang die staatlichen Zuschüsse die Vermögensbildung beeinflußt haben, so ist mangels entgegenstehender Tatsachen davon auszugehen, daß sich diese Mittel auf das übernommene Vermögen wertsteigernd ausgewirkt haben und damit nicht als Sach- oder Geldleistungen aus dem Privatvermögen der Genossenschaftsbauern behandelt werden können. Folglich verringert sich das verteilungsfähige Fondsvermögen entsprechend.
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3. Die Gleichstellung des so reduzierten Vermögens mit den Inventarbeiträgen darf allerdings nicht dazu führen, daß der Antragstellerin ihre Inventarbeiträge und Fondsausgleichsleistungen in doppelter Weise gutgebracht werden.
Die von der Antragstellerin aus Anlaß der Übernahme ihres Betriebs in den -Teil der LPG "Br. " B.
erbrachten Leistungen wurden Bestandteil des von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen Fonds I-Vermögens. Sie können daher bei der Zuordnung dieses Vermögens nicht noch einmal anteilig zugunsten der Antragstellerin angesetzt werden. Sie sind entweder vom Fondsvermögen abzuziehen oder - was rechnerisch zu demselben Ergebnis führt -außerhalb des in vollem Umfang zugrunde gelegten Fondsvermögens mit Null anzusetzen. In jedem Fall berechnet sich der der Antragstellerin zustehende Anspruch wie folgt:
Fondsvermögen 998.931,13 - 114.837,67 = ./. Inventarbeiträge (270,10 LN x 750 M) ./. Fondsausgleich (270,10 LN x 850 M)
"Netto"-Fonds = je ha LN =
884.093.46 M
202.575.00 M
229.585.00 M
451.933.46 M 1.673,21 M
Anteil der Antragstellerin (1.673,21 M x 21,60 ha LN)
+ Inventarbeiträge
+ Fondsausgleich
36.141.34 M
16.200.00 M
18.360.00 M
70.701.34 M
III.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht der Antragstellerin weiterhin einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zuerkannt. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die dabei zu-
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gründe gelegte Bewertung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals sind unbegründet.
1. Das für die Bemessung der Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG, der Barabfindung gemäß § 36 Abs. 1 LwAnpG (BGHZ 131, 260) und die Berechnung einer baren Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG (Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48 = WM 1997, 890) maßgebende Eigenkapital ist gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Da die Antragsteller im Laufe des Jahres 1991 ausgeschieden sind und die Antragsgegnerin zu dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres zu dem 31. Dezember 1991 eine Abschlußbilanz erstellt hat, ist diese maßgebend. Das in ihr ausgewiesene Kapital ist jedoch nicht das abfindungsrelevante Eigenkapital. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach das Eigenkapital "auf Grund der Bilanz" zu ermitteln ist, aber auch aus dem Begriff "Eigenkapital". Unter Eigenkapital werden im allgemeinen "die einer Unternehmung von ihrem Eigentümer bzw. ihren Anteilseignern üblicherweise langfristig zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel" verstanden. Es dokumentiert den Anspruch der Eigentümer am Vermögen der Gesellschaft und dient zugleich als Haftungsbasis (Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, 2. Aufl. unter "Eigenkapital"). Es ergibt sich rechnerisch aus der Differenz von Gesamtvermögen und Gesamtschulden. Diese Differenz ist nicht mit dem in der maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Kapital identisch, weil die Bilanz sehr wenig Informationen über einen wichtigen Bestandteil des Eigenkapitals enthält, nämlich die stillen Rücklagen. Da die Mitglieder der LPG nach dem Willen des Gesetzgebers aber - von den in §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 genannten Ausnahmen abgesehen - an dem ge-
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samten Vermögen der LPG beteiligt werden sollen und dieses Ziel nur erreicht wird, wenn seine Bewertung nicht zur Bildung stiller Reserven für die Verbleibenden führt (Grundmann, ZGR Sonderheft 14, S. 71, 100 f), hat der Senat weder den "betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert" des Unternehmens noch seinen "bilanzpolitisch gestaltbaren Buchwert" für maßgeblich erachtet, sondern den "tatsächlichen Wert", der sich aus dem "Verkehrswert aller Vermögensgegenstände" (BGHZ 124, 199, 203; 131, 260, 265) abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Hieran wird festgehalten.
2. Nach § 44 Abs. 6 LwAnpG 1991 ist der Verkehrswert des LPG-Vermögens auf der Grundlage der maßgeblichen Bilanz zu ermitteln. Da in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Gebäude und Anlagen in Fortschreibung der DM-Eröffnungsbilanz (§ 6 Abs. 2 DMBilG) und unter Berücksichtigung nachträglicher Berichtigungen (§ 36 DMBilG) mit ihren aktuellen Verkehrswerten anzusetzen sind, ist das richtig ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital, zu dem noch etwaige stille Reserven hinzuzuzählen sind (vgl. Kuchs, AgrarR 1998, 52, 53; Strobel AgrarR 1997, 7, 9). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilanz in der vorgeschriebenen Form geprüft und festgestellt worden ist (a.A. Strobel, AgrarR 1997, 1, 2).
3. Ob die bilanzierten Werte tatsächlich den zu dem Bewertungsstichtag aktuellen Verkehrswert der Vermögensgegenstände widerspiegeln, muß ebenso wie die Frage, ob stille Reserven vorhanden sind, im Streitfall unter Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen und/oder eines Wirtschaftsprüfers geklärt werden. Dabei geht es nicht darum, ob die
- bereits geprüfte und festgestellte - Bilanz nachträglich zu berichtigen ist, sondern ob die darin enthaltenen Wertansätze
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für die Feststellung des Eigenkapitals übernommen werden können (Lohlein, ZGR Sonderheft 14 (1998), S. 147, 155).
4. Die Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts des LPG-Vermögens ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Ihre Auswahl liegt nicht, wie die Rechtsbeschwerde irrtümlich meint, im - gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren - Ermessen der LPG bzw. des Nachfolgeunternehmens, sondern ist im Streitfall - wie auch sonst, wenn das Gesetz ein bestimmtes Verfahren nicht vorschreibt (BGH, Urt. vom 23. Oktober 1985,
IVb ZR 62/84, FamRZ 1986, 37, 39 m.w.N.; BGHZ 116, 359, 371; Henze, Handbuch zu dem GmbH-Recht, 2. Aufl., Rdn. 813) - Aufgabe des Tatrichters. Das Gericht wird die Auswahl jedoch dem von ihm in aller Regel hinzuzuziehenden Sachverständigen überlassen, muß aber von der Richtigkeit des erstellten Gutachtens überzeugt sein. Die Entscheidung des Gerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (Heller, NL-BzAR 1997, 2, 3; ders. NL-BzAR 1998, 6; ders. AgrarR 1998, 50; Löhr, NL-BzAR 1997, 351, 355 f; Pflug,
AgrarR 1997, 109, 110) -, aus dem "Verkehrswertbeschluß" des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260, 266) herleiten zu können, daß das Eigenkapital nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu berechnen und mit dem Ertragswert, d.h. dem "Verkaufswert des Unternehmens als Ganzes" (Löhr aaO
S. 356) anzusetzen sei, das vom Sachverständigen mit herange-
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zogene Sachwertverfahren also ausscheide. Derartiges hat der Senat nicht entschieden und kann auch nicht aus der in BGHZ 131, 260, 266 zur Begriffsbestimmung der angemessenen Barabfindung erfolgten Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 30. März 1967 (II ZR 141/64, NJW 1967, 1464 = WM 1967, 479) hergeleitet werden.
b) Allgemein wird der Verkehrswert landwirtschaftlicher Betriebe im Wege der Gesamttaxe oder Zerlegungstaxe ermittelt (Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 1993, 270 ff, 276 ff; Karg, NL-BzAR 1997, 393, 397). Für die Gesamttaxe wird in der Regel nur das Ertragswertverfahren herangezogen, weil die Anwendung des Vergleichswertverfahrens meist an der Verfügbarkeit geeigneter Vergleichspreise scheitert (Bewer, WF 1997, 134, 136; Karg aaO). Das Sachwertverfahren (Substanzwertverfahren) wird, sofern Sachund Ertragswert methodisch nicht als einander entsprechende Größen behandelt werden (Bewer aaO S. 141), ebenfalls als unzulänglich angesehen, weil die "schwer greifbaren" immateriellen Werte des Unternehmens nicht erfaßt sind, also z.B. die Qualität der Geschäftsführung oder des Personals, die Marktstellung, die Geschäftsverbindungen oder das Know-how (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 203). Hinzu kommt, daß bei einer Fortführung des Unternehmens im allgemeinen weniger sein Substanzwert als vielmehr sein zukünftiger Nutzen von Interesse ist (Großfeld, Unternehmensund Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 21). Dem trägt das Ertragswertverfahren Rechnung. Es hat sich in der Unternehmensbewertung grundsätzlich durchgesetzt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24. September 1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193; 01G Düsseldorf, WM 1984, 732; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 5. Aufl., S. 328 f m.w.N.; Großfeld, aaO, S. 23
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m.w.N.; IdW Stellungnahme HFA 2/1983, WPg 1983, 468, 469; Seetzen, WM 1994, 45, 46). Nach dieser Methode kommt dem Substanzwert (= Sachwert, Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 1993, S. 18), und den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven im Regelfall nur noch mittelbare Bedeutung zu (BGH aaO; Pflug, AgrarR 1997, 109, 110).
c) Diese für die Unternehmensbewertung anerkannten Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf die Ermittlung des Eigenkapitals übertragen werden. Der Ertragswert des Unternehmens ist für die Bestimmung des Eigenkapitals nicht allein maßgebend. Vielmehr kommt bei der Bewertung des Vermögens der LPG dem Substanzwert der einzelnen Vermögensgegenstände eine weit größere Bedeutung zu als bei der Bewertung industrieller Wirtschaftsunternehmen. Im Wertdenken der Landwirte stehen Sachwerte im Vordergrund (Bewer, WF 1997, 134, 142). Solange Sachwerte und Ertragswerte methodisch nicht angenähert sind, wie dies in der Literatur für richtig gehalten wird (Bewer aaO S. 141 f), wird der Ertragswert den Sachwert bei gewerblichen Unternehmen in der Regel übersteigen (Neix-ler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 69), bei landwirtschaftlichen Betrieben dagegen unterschreiten (Piltz, aaO, S. 266; ders., WF 1997, 11; Kronthaler, Landgut, Ertragswert und Bewertung im Bürgerlichen Recht, 1991, S. 26). Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Privatgutachten bestätigt dies im Ergebnis.
Hinzu kommt, daß der für eine Ertragswertberechnung maßgebliche Zukunftserfolg ("Zukunftserwartungswert") anhand der Vergangenheitsergebnisse - schon wegen der weggefallenen Preisregulierung - nicht hinreichend sicher ermittelt werden kann (Gschwendtner, AgrarR 1998, 33, 45; Karg aaO S. 399;
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Köhne, NL-BzAR 1997, 386, 389) und die spätere tatsächliche Entwicklung nach der sog. Wurzeltheorie nur berücksichtigt werden darf, sofern sie in ihren Ursprüngen bereits am Stichtag angelegt und erkennbar war (BGH, Urt. v. 17. Januar 1973, IV ZR 142/70, NJW 1973, 509, 511; Seetzen, WM 1994, 45, 46).
d) Entscheidend gegen die Bestimmung des Eigenkapitals allein nach der erwarteten tatsächlichen Ertragskraft des Unternehmens (Köhne, NL-BzAR 1997, 386, 388) als dem investitionstheoretischen Kalkül eines renditeorientierten Unternehmers (Gschwendtner, aaO S. 46) spricht jedoch, daß der Gesetzgeber die Zuordnung des infolge der Zwangskollektivierung angesammelten Vermögens anders als z.B. die familienrechtliche oder erbrechtliche Abfindung eines "weichenden Beteiligten" vom Hofe (vgl. dazu Piltz WF 1997, 11, 12 ff) nicht allgemein zugunsten der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens privilegiert hat. Der Erhalt und die Schaffung wettbewerbsfähiger Wirtschaftseinheiten waren für den Gesetzgeber vielmehr nur nachgeordnete Sekundärziele (Hommelhoff/Schubei, ZIP 1998, 537, 539). Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (Hommelhoff/Schubei aaO), sondern auch aus den der Sicherung der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens dienenden Einzelvorschriften. Hierzu zählen namentlich § 44 Abs. 1 Nr. 3 (verteilungsfestes Restkapital),
§ 44 Abs. 6 (Kürzung um nicht bilanzierte Beträge) und § 49 (Fälligkeit des Anspruchs). Diesen Bestimmungen wäre durch eine Ermittlung des verteilungsfähigen Eigenkapitals allein unter kapitalerhaltenden Gesichtspunkten weitgehend der Boden entzogen.
e) Aus all diesen Gründen kann der zukünftige Ertragswert zu demindest dann nicht ausschlaggebend sein, wenn die ihm
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zugrunde liegende Prognose des Zukunftserfolges des Unternehmens als Einheit bezogen auf den Bewertungsstichtag (Pflug, AgrarR 1997, 109, 110) unter der Summe der tatsächlichen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände liegt. In diesem Fall verlangt die vom Gesetz angeordnete wertmäßige Aufteilung des tatsächlich vorhandenen LPG-Vermögens, den höheren Wert zugrunde zu legen. Dem Risiko, daß die daraus abgeleiteten Abfindungsansprüche die Wirtschaftskraft des Unternehmens beeinträchtigen könnten, hat das Gesetz durch den in § 49 Abs. 3 LwAnpG normierten Anspruch auf Ratenzahlungen abschließend Rechnung getragen.
5. Als unterster Wert wird in der Literatur überwiegend der Liquidationswert genannt (Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 349; ders. NJ 1998, 120, 125; Köhne aaO S. 388; Lohlein, AgrarR 1994, 177, 179 anders ZGR Sonderheft 14 (1998) S. 147, 153; Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 69; Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 31; Schwalm, NL-BzAR 1996, 282, 288). Er ist im allgemeinen durch den Barwert der Einnahmeüberschüsse aus der - fiktiven - Liquidation (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 32), d.h. durch die - fiktiven - Nettoerlöse abzüglich der angenommenen Liquidationskosten, bestimmt (Lohlein, AgrarR 1994, 177, 179). Er ist ein hypothetischer Verkaufswert und wird auch als eine Art Ertragswert bezeichnet, weil er aus dem Ertrag bei - gedachter - Einzelveräußerung resultiert im Gegensatz zu dem Ertrag bei Fortführung (Piltz aaO S. 32). Die Anrechnung fiktiver Liquidationskosten, zu denen u.a. die Geschäftsführungs-, die Veräuße-rungs-, Herauslösungs-, Ausbau-, Rückbau-, Rekultivierungs-, Dekontaminierungs- und Abbruchkosten einschließlich Steuern gerechnet werden (Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung in
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Theorie und Praxis 2. Aufl., S. 324), ist im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung jedoch nur dann sachgerecht, wenn mit den Kosten am Bewertungsstichtag tatsächlich in greifbarer Nähe zu rechnen war, ihr Anfall also den aktuellen Ver-kehrswert bereits spürbar gemindert hat. War mit einer Liquidation in nächster Zeit dagegen nicht zu rechnen, ist das fiktive Liquidationsverfahren zur Bestimmung des Verkehrswerts aller Vermögensgegenstände in der Regel nicht geeignet, weil sonst über die fiktiven Liquidationskosten die ausscheidenden Mitglieder gegenüber den im Unternehmen verbliebenen erheblich benachteiligt würden (im Ergebnis übereinstimmend Karg aaO S. 400). Hier ist es vom Zweck der Bewertung her vielmehr geboten, den Unternehmens- bzw. Betriebswert nicht mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem höheren Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter, der sich bei einem planvollem Weiterbetrieb des Unternehmens auf Zeit ergibt (vgl. Pflug, AgrarR 1997, 109, 111).
6. Dieser Wert läßt sich im allgemeinen am ehesten im Wege der von Karg (NL-BzAR 1997, 393, 399 ff) entwickelten modifizierten Zerlegungstaxe ermitteln, die das Unternehmen fiktiv in "marktgängige" Teilobjekte zerlegt und den Verkehrswert für jedes Teilobjekt mit dem im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Verwertung zweckmäßigen Verfahren ermittelt. Dabei kommen insbesondere das Vergleichswert-, Ertragswert- und (modifizierte) Sachwertverfahren in Betracht. Die Wahl ist zu begründen (vgl. § 7 Abs. 2 WertV). Ergeben sich hierbei für ein Teilobjekt unterschiedliche Werte, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit in Bezug auf die Verhältnisse auf dem Markt zu bemessen. Ergibt dagegen
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die Gesamttaxe einen höheren Verkehrswert als die modifizierte Zerlegungstaxe, ist dieser maßgebend.
IV.
Die vorstehenden Grundsätze sind vorliegend gewahrt. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung das Gutachten des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser hat das abfindungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin nach Überprüfung aller Bilanzposten unter Gegenüberstellung der überprüften Vermögenswerte und Schulden ermittelt. Er hat die auf eine Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes Sachsen gestützte Auffassung, daß der in der vorgelegten Bilanz für die erhaltenen Kohleersatzzuschüsse ausgewiesene "Sonderposten für Investitionszuschüsse" in Höhe von 4.689.988,00 DM nicht dem Eigenkapital hinzugerechnet werden könne, zu Recht als rechtsirrig erachtet und die zur Rückführung von Baukrediten verwandten Zuschüsse beim Wertansatz für die Gebäude berücksichtigt. Er hat die Gebäude und baulichen Anlagen vornehmlich nach dem Sachwertverfahren und den Bodenwert nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Ertragswerte hat er nur in den Fällen angesetzt, in denen der Ertrag als wertbestimmende Größe anzusehen ist (Milchviehanlagen, City-und Lidl-Markt, vermietete Mehrfamilienhäuser). Sowohl die entsprechend dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 WertV begründete Wahl des Verfahrens als auch die Wertermittlung selbst lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt für die Bewertung der übrigen Vermögenswerte und Passiva. Mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten zu dem Ertragswert des Unternehmens hat sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige auseinandergesetzt. Einer eigenen Gesamttaxe im Er-
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tragswertverfahren bedurfte es daher nicht. Im übrigen bestünde für eine solche Bewertung nur dann Anlaß, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie zu einem höheren Eigenkapital führen könnte. Durch ihr Fehlen ist die Antragsgegnerin mithin nicht beschwert.
Auch die von der Rechtsbeschwerde gegen einzelne Wertansätze erhobenen Rügen sind unbegründet.
1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht einen Teil der betriebsnotwendigen Objekte (Lagerhallen 1, 2 und 3 KEJ, Schafstall B. sowie weitere fünf Gebäude des Stützpunktes B. , lfd. Nr. 1, 2,
7 und 11 des Hauptgutachtens E. ) nach der Sachwertmethode bewertet hat. Eine Differenzierung zwischen betriebsnotwendigem und betriebsneutralem Vermögen, wie sie im Ertragswertverfahren für richtig gehalten wird (Piltz, Unternehmensbewertung, S. 164 f), ist bei Anwendung des Sachwertverfahrens nicht vorgegeben. Der Sachverständige ist andererseits nicht gehindert, einzelne Vermögensgegenstände nach ihrem Ertragswert zu berechnen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verkehrswert eines Vermögensteils weniger durch seine Substanz als vielmehr durch den Ertrag bestimmt wird. Voraussetzung dafür ist, daß das betreffende Objekt überhaupt einen meßbaren Ertrag abwirft (Bewer, aaO, S. 137). Das hat der Sachverständige E. für die eigengenutzten Wirtschaftsgebäude wie
Lagerund Traktorenhallen, Werkstätten und Bergeräumen rechtsfehlerfrei verneint. Auch für die Ställe, deren Nutzung die Antragsgegnerin in zeitlicher Nähe zu dem Bewertungsstichtag aufgegeben hat, war deren Ertrag nach seiner Beurteilung nicht (mehr) wertbestimmend. Dies und die darauf beruhende tatrichterliche Auswahl des Sachwertverfahrens für die Bewer-
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tung der betriebsnotwendigen, relativ neuen Wirtschaftsgebäude der Antragsgegnerin läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die unterschiedlichen Wertansätze bezüglich der von
der Antragsgegnerin inzwischen veräußerten Gebäude betreffen im wesentlichen die Mehrfamilienhäuser in B. und
P. (lfd. Nr. 13 und 14 des Hauptgutachtens). Auf die
Werthaltigkeit dieser Objekte zu dem Stichtag 31. Dezember 1991 lassen die im Jahre 1995 erzielten Kaufpreise keine sicheren Rückschlüsse zu. Das Beschwerdegericht hat mit dem Sachverständigen E. fehlerfrei auf den an Mietpreisen ausgerich-
teten Ertragswert abgestellt. Die Differenz von 5.000 DM hinsichtlich des Einfamilienhauses in 0. (lfd. Nr. 19)
hält sich im Rahmen der zu tolerierenden Bewertungsspanne.
Der Erlös aus dem Verkauf der beiden Bungalows in G.
(lfd. Nr. 15) deckt sich mit der Schätzung des Sachverständigen. Für den Bremsenprüfstand in J. (lfd. Nr. 3) und
die Garagen in H. (lfd. Nr. 20) wurde ein Mehrerlös von
9.000 DM erzielt und vom Gutachter berücksichtigt.
3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bewertung der nicht
veräußerten, nicht betriebsnotwendigen Gebäude (Ersatzteillager J. , lfd. Nr. 4; Jungviehstall E. in B.
, lfd. Nr. 6; Kälberstall Po. in 0. , lfd.
Nr. 17; Sauenzuchtanlage 0. , lfd. Nr. 18). Dem Ein-
wand der Antragsgegnerin, die Objekte seien unverkäuflich und abzureißen, hat der Gutachter unwidersprochen entgegengehalten, sämtliche Gebäude seien 1991 noch belegt und produktionswirksam gewesen. Die Sauenzuchtanlage 0. sei auch
Anfang 1997 noch gewerblich vermietet gewesen.
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4. Der Wertansatz für den Rest-Bergeraum der Milchviehanlage (MVA) B. (lfd. Nr. 12) ist im Hinblick auf die
vom Gutachter bejahte Vermietbarkeit dieses Objekts nicht zu beanstanden.
5. Als rechtsfehlerfrei erweist sich ferner die nach dem
Ertragswertverfahren vorgenommene Wertermittlung bezüglich der MVA H. (lfd. Nr. 16) und die Nichtberücksichti-
gung des von der Antragsgegnerin im Jahre 1994 erzielten Kaufpreises.
6. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß
das Beschwerdegericht für das Mehrzweckgebäude (Sozialgebäude) der MVA H. (lfd. Nr. 16) unter Außerachtlassung
des späteren Erlöses einen gesonderten Sachwert angesetzt und es abgelehnt hat, für die - Anfang 1997 noch vermietete -Sauenzuchtanlage in 0. (lfd. Nr. 18) sowie für die
MVA B. (lfd. Nr. 12) Abrißkosten zu berücksichtigen.
7. Bei der Bewertung des Tierbestandes ist das Beschwer-
degericht den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen A. in seinem Hauptgutachten (S. 14 f), das die
Richtigkeit des Privatgutachtens der Antragsgegnerin bestätigt hat, gefolgt.
8. Aus der Beteiligung an der Kooperativen Einrichtung
Jungrinderproduktion "Z. V. " (im folgenden: KE
Jungrinder) sind der Antragsgegnerin keine Verpflichtungen erwachsen, die in die Berechnung des Eigenkapitals als Passiva einzustellen wären. Eine Rückstellung im Hinblick auf Verlustausgleichsverpflichtungen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsgegnerin am Bewertungsstichtag (31. Dezember
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1991) für etwaige Schulden aus der Geschäftstätigkeit der KE Jungrinder hätte einstehen müssen. Das ist nicht der Fall.
Die KE Jungrinder hatte spätestens seit dem 18. Juli 1989 den Status einer juristischen Person. Aufgrund der beigezogenen Registerakten des Amtsgerichts Dresden ( )
hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die beiden verbliebenen Trägerbetriebe am 1. Juli 1989 ein neues Statut der KE Jungrinder beschlossen haben und daß die KE und ihr Statut am 18. Juli 1989 registriert wurden. Damit erlangte die KE schon kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit (§ 13 Abs. 3 LPGG 1982). Darüber hinaus war dies auch in Abschnitt IX Nr. 52 des Statuts ausdrücklich so vorgesehen. Daß das Beschwerdegericht diese Feststellung fehlerhaft getroffen hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die von ihr eingereichte Fassung des Statuts, in der dieser Passus fehlt, befindet sich nicht bei den von dem Beschwerdegericht beigezogenen Akten und läßt schon aus diesem Grund die getroffene
Feststellung nicht als fehlerhaft erscheinen. Aber auch ohne die streitige Klausel ist die KE Jungrinder spätestens mit der Registrierung am 18. Juli 1989 rechtsfähig geworden. Darauf, ob sie ursprünglich - wie die meisten Kooperativen Einrichtungen (vgl. Schweizer, AgrarR 1996, 209) - ohne den Status einer juristischen Person gebildet worden ist, kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsform jederzeit geändert werden konnte, wenn dies zweckmäßig erschien (Kommentar zu dem LPG-Recht, 1984, § 13 Anm. 1). Davon ist vorliegend auszugehen. Daß die Antragsgegnerin nunmehr mit Schreiben vom 16. Februar 1998 eine Löschung der Registereintragung der KE Jungrinder von Amts wegen angeregt hat, ist unbeachtlich, könnte als neue Tatsa-
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che im Rechtsbeschwerdeverfahren aber auch keine Berücksichtigung finden (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO).
Rückstellungen für Verluste der KE Jungrinder dürfen, soweit sie nicht durch Aktiva ausgeglichen werden, bei der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur berücksichtigt werden, soweit sie auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 18. Juli 1989 zurückgehen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von der Antragsgegnerin angeführten Verpflichtungen der KE Jungrinder in Höhe von 742.000 DM diese Voraussetzungen erfüllen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A. (S. 13 f des Hauptgutachtens) sind nämlich al-
lein im verlängerten Geschäftsjahr vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 Verluste von 1.831.000 DM aufgelaufen. Hierfür war eine Haftung der Antragsgegnerin am 31. Dezember 1991 nicht begründet. Die von ihr später - durch notarielle Vereinbarung vom 24. Februar 1992 - erklärte Übernahme des Vermögens der KE Jungrinder kann daher allenfalls eine neue Verbindlichkeit begründet haben. Das ändert aber nichts daran, daß diese am Bewertungsstichtag (31. Dezember 1991) nicht bestand. Bei der Berechnung des Eigenkapitals war sie deshalb nicht als Passiva zu berücksichtigen.
V.
Für die Berechnung der Ansprüche auf Boden- und Inventarverzinsung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG) hat das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 eingereichte Aufstellung zugrunde gelegt. Darin ist als Wert aller "Inventar- u. Fondsbeiträge,
Fonds" einschließlich des Feldinventars mit einem Be-
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trag von 4.157.839,56 DM angegeben. Daß in dieser Summe die in das Fonds I-Vermögen geflossenen Inventar- und Fondsausgleichsbeiträgen doppelt enthalten wären, nämlich sowohl als Beiträge als auch als Fonds I-Vermögen, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden .
Die Ansprüche der Antragstellerin berechnen sich wie folgt:
1. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG
Inventarbeitrag, Fondsausgleichsbetrag
und Anteil am Fondsvermögen 70.701,34 DM
2. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG
a) Bodenverzinsung wie zuerkannt 5.048,05 DM
b) Inventarverzinsung
70.701,34 x 3 % x 5 Jahre x 83,55 % = 8.860,65 DM
84.610,04 DM
abzüglich zurückgezahlter Inventarbeiträge
und Sachabfindungen 50.976,51 DM
Restlicher Anspruch:
33.633,53 DM.
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VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 34 LwVG, § 18 KostO.
Hagen Vogt Wenzel