Durch einen als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag übertrug die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Der Landkreis teilte den Beteiligten zu 1 und 2 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe und ihr dieses Recht auch zustehe, weil die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zuiässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs.1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff.) Soweit sie geltend macht, die Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG lägen nicht vor, weil der Beteiligte zu 2 das Grundstück nicht durch Kaufvertrag, sondern im Wege einer fiduziarischen Grundstücksübertragung erworben habe, könnte dies mit der Rechtsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn diese zulässig wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF // BLw 16/92 BESCHLUSS vom 2. Juli 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der Veräußerung des im Grundbuch von DM» Blatt 283 eingetragenen Grundstücks Flur 3 Flurstück 233/12 Beteiligte: Verkäuferin und Antragstellerin, 2. Rechtsanwalt Heinrich Hi (Straße Käufer, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Landgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ernst-Hermann und Carl-Ulrich A^BBstraße 0, HOBBS' Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte zu 3: und Dr. Rechtsanwälte Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe I. Durch einen als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag übertrug die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Als Kaufpreis ist in dem Vertrag ein Betrag von 1.000 DM angegeben. Der Landkreis teilte den Beteiligten zu 1 und 2 mit, daß die 3 Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe und ihr dieses Recht auch zustehe, weil die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zuiässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, 2 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff.) Soweit sie geltend macht, die Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG lägen nicht vor, weil der Beteiligte zu 2 das Grundstück nicht durch Kaufvertrag, sondern im Wege einer fiduziarischen Grundstücksübertragung erworben habe, könnte dies mit der Rechtsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn diese zulässig wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zu verwerfen. Hagen Vogt Wenzel