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BGH

Gericht: BGH

Mit seiner Rechtsbeschwerde ficht der Beteiligte zu 1 diesen Beschluß nur insoweit an, als eine Nachabfindung in Höhe von 2.397,50 DM für die Veräußerung von HofZubehör bejaht worden ist. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Unstreitig habe der Antragsgegner in den Jahren 1988/89 aus der Veräußerung des gesamten Hofinventars einen Erlös von 13.500 DM erzielt. Zu Unrecht bestreite er seine Nachabfindungspflicht mit der Begründung, er habe aus diesem Erlös einen Trecker angeschafft, den er für die ihm verbliebene Landwirtschaft benötige, die er rentenunschädlich auf 0,4 ha noch ausüben dürfe. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochte-ne Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151) . Der Beschwerdeführer bezieht sich allein auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 67, 348, 368 und 67, 329, 345 ff. Er leitet hieraus die Rechtsauffassung ab, daß bei einem Berufswechsel des Hofeigentümers und einer langfristigen Verpachtung der Hofgrundstücke erst dann kein schutzwürdiger Betrieb mehr vorliege, wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Damit ist eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht dargetan. Auch wenn das zuträfe (was offen-bleiben kann) ist damit allein eine Abweichung im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben; vielmehr müßte die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt haben, der einem tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung widerspricht (vgl. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG
HofAbweichungLwVGAntragsgegnerLandwirtschaftBeschwerdegerichtbetreibenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
jT
BLw 16/91
BESCHLUSS
vom 9. April 1992 in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend eine Abfindungsergänzung
 Beteiligte:
1. Georg B{
Straße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von
 und
2. Gerda
 geb.
traße
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
WH
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1991 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.397,50 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Beteiligte zu 2 verlangt von dem Beteiligten zu 1 eine Abfindungsergänzung gemäß § 13 HöfeO.
Der Antragsgegner erhielt von seinem Vater durch Öber-gabevertrag vom 11. Juli 1977 im Wege vorweggenommener Erbfolge einen damals als Hof eingetragenen Obstanbaubetrieb in der Größe von 5.11,54 ha. Er hat nach einem 1985 erlit-
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tenen Schlaganfall die Landwirtschaft weitgehend aufgegeben, die Ländereien überwiegend verpachtet, ebenso die notwendigen Hallen.
Wegen des vom Antragsgegner 1988/89 für 13.500 DM veräußerten Hofinventars und wegen des Empfangs einer Entschädigung für Straßenbauland verlangt die Antragstellerin u.a. die Zahlung einer Nachabfindungsergänzung. Das Landwirtschaftsgericht hat ihr insoweit durch Teilbeschluß 4.211,50 DM zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ficht der Beteiligte zu 1 diesen Beschluß nur insoweit an, als eine Nachabfindung in Höhe von 2.397,50 DM für die Veräußerung von HofZubehör bejaht worden ist.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Unstreitig habe der Antragsgegner in den Jahren 1988/89 aus der Veräußerung des gesamten Hofinventars einen Erlös von 13.500 DM erzielt. Zu Unrecht bestreite er seine Nachabfindungspflicht mit der Begründung, er habe aus diesem Erlös einen Trecker angeschafft, den er für die ihm verbliebene Landwirtschaft benötige, die er rentenunschädlich auf 0,4 ha noch ausüben dürfe. Es könne sein, daß der Antragsgegner mit dem angeschafften Trecker 0,4 ha Obstbaufläche weiter bewirtschafte. Der Zweck des Höferechts ziele aber darauf ab, die möglichst ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang zu sichern und darin liege der Grund für die Bevorzugung des Hoferben
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und die damit verbundene Benachteiligung der Miterben. Falle dieser Grund später wieder weg, weil der Hoferbe die Landwirtschaft - wie hier - nahezu gänzlich aufgebe, so entfalle auch der Grund für seine Bevorzugung. Die Bewirtschaftung einer Restfläche von 4.000 qm sei nicht mehr schutzwürdig im Sinne des Höferechts; die Anschaffung des Treckers mithin keine Reinvestition in den ihm einmal überlassenen und zu sichernden Betrieb.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche
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Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochte-ne Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151) .
Der Beschwerdeführer bezieht sich allein auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 67, 348, 368 und 67, 329, 345 ff. Er leitet hieraus die Rechtsauffassung ab, daß bei einem Berufswechsel des Hofeigentümers und einer langfristigen Verpachtung der Hofgrundstücke erst dann kein schutzwürdiger Betrieb mehr vorliege, wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Er rügt, das Beschwerdegericht habe seinen teils unstreitigen, teils unter Beweis gestellten Vortrag nicht beachtet , daß eine Verpachtung nur vorübergehend erfolgt sei und der Sohn beabsichtige, den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb zu gegebener Zeit zu übernehmen und weiterzuführen.
Damit ist eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtssätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet, weil es seinen Vortrag nicht ausgeschöpft habe. Auch wenn das zuträfe (was offen-bleiben kann) ist damit allein eine Abweichung im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben; vielmehr müßte die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt haben, der einem tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung widerspricht (vgl.
 BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, LM LwVG S 24 Nr. 30) . Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde ist es nämlich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten. Dieser Zweck wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Das setzt aber die Darlegung einer Abweichung im genannten Sinn voraus (Senatsbeschl. aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel