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BGH

Gericht: BGH

verwaltung teilte den Kaufvertragsparteien mit, daß das Kulturamt das Vorkaufsrecht ausübe und daß die Genehmigung des Kaufvertrages aus Gründen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen wäre. Es nimmt auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Bezug, das ausgeführt hat, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege dann vor, wenn landwirtschaftlicher Grundbesitz an einen Nichtoder Nebenerwerbslandwirt veräußert werde, an dessen Erwerb hauptberufliche Landwirte interessiert seien, deren Betriebe der Aufstockung bedürften und die in der Lage sowie bereit seien, den beurkundeten Preis zu zahlen. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfas- Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 6. Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Der Senat hat in langjähriger Rechtsprechung eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück, zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zu dem Erwerb bereit und in der Lage ist (BGHZ 94, 292, 295 m.w.N.). Von dieser Ausnahme war das Beschwerdegericht im Fall des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1990 abgewichen, was der Senat nicht für zutreffend gehalten hat. Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall aber nicht abgewichen. Juli 1990 schon an der grundsätzlichen Bevorzugung von hauptberuflichen Landwirten gegenüber Nebenerwerbslandwirten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr festgehalten hat, war dies nicht die tragende Grundlage seiner Entscheidung, sondern nur ein die Vorinstanz nicht bindender rechtlicher Hinweis für die erneut vorzunehmende Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde auch noch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
RechtsfrageBeteiligteHinweisAbweichungLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
BLw 16/90
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.
Clemens
D^0straße
 und Anna M<
geb. Fl
 als Verkäufer,
2. Dieter P< D
und Brigitte P Straße K
geb. S<
als Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
3.
Kulturamt S
als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen
WH
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. September 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1988 kauften die Beteiligten zu 2 von den Beteiligten zu 1 2,0244 ha landwirtschaftliche Grundflächen in der Gemarkung K^H^^ zu dem Preis von 25.484,20 DM. Das Kulturamt übte als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Interesse des Landwirtschaftsmeisters Horst	das	Vorkaufsrecht	aus. Die Kreis-
verwaltung teilte den Kaufvertragsparteien mit, daß das Kulturamt das Vorkaufsrecht ausübe und daß die Genehmigung des Kaufvertrages aus Gründen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen wäre.
1
4
 
Die Einwendungen der Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht einen Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG. Es nimmt auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Bezug, das ausgeführt hat, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege dann vor, wenn landwirtschaftlicher Grundbesitz an einen Nichtoder Nebenerwerbslandwirt veräußert werde, an dessen Erwerb hauptberufliche Landwirte interessiert seien, deren Betriebe der Aufstockung bedürften und die in der Lage sowie bereit seien, den beurkundeten Preis zu zahlen. Schlosser sei Vollerwerbslandwirt. Sein Erwerbsinteresse habe deshalb Vorrang vor dem der Beteiligten zu 2, die allenfalls Nebenerwerbslandwirte seien.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfas-
y
 
sungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 ff).
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 6. Juli 1990, BLw 8/88 (NJW 1991, 107) abgewichen. Dies trifft nicht zu. Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit bloßen Hinweisen für das weitere Verfahren können eine Abweichung nicht begründen (BGHZ 89, 149, 152). So aber liegt es hier. Der Senat hat in langjähriger Rechtsprechung eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück, zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zu dem Erwerb bereit und in der Lage ist (BGHZ 94, 292, 295 m.w.N.). Eine Ausnahme hat er jedoch unter anderem für den Fall zugelassen, daß ein Nebenerwerbslandwirt durch Zukauf von landwirt-
schaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt (BGH aaO m.w.N.). Von dieser Ausnahme war das Beschwerdegericht im Fall des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1990 abgewichen, was der Senat nicht für zutreffend gehalten hat. Dies war der tragende Aufhebungsgrund. Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall aber nicht abgewichen. Es hat zur obengenannten Ausnahme keinen Rechtssatz aufgestellt, weil weder behauptet war, noch festgestellt ist, daß sich die Beteiligten zu 2 in absehbarer Zeit zu Vollerwerbslandwirten entwickeln werden.
Soweit der Senat mit Hinweisen zur weiteren Behandlung der Sache im Beschluß vom 6. Juli 1990 schon an der grundsätzlichen Bevorzugung von hauptberuflichen Landwirten gegenüber Nebenerwerbslandwirten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr festgehalten hat, war dies nicht die tragende Grundlage seiner Entscheidung, sondern nur ein die Vorinstanz nicht bindender rechtlicher Hinweis für die erneut vorzunehmende Beurteilung.
Soweit die Rechtsbeschwerde auch noch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 1965 "V BLw" 16/86 verweist, legt sie schon nicht dar, welche
 
Rechtsfrage dort entschieden ist und inwieweit das Beschwerdegericht sie anders beantwortet haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen	Linden	Vogt