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BGH

Gericht: BGH

Juli 1989 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen. Juli 1982, dessen Echtheit der Beteiligte zu 3 bestreitet, war als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses im Wert von mindestens 4.012.000 DM Edith Sch einge setzt, mit der der ledige Erblasser seit dem Jahre 1982 in starb unter gleichfalls ungeklärten Umständen am 15. Der Beteiligte zu 3 focht das Testament des Erblassers vom 20. Im vorliegenden Verfahren hat zunächst die zur Alleinerbin eingesetzte Sch^^Hfe und nach ihrem Tod die Beteiligte zu 1 als Rechtsnachfolgerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und beschränkten Erbscheins über das hof-freie Vermögen zu ihren Gunsten beantragt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Erblasser sei von der am 15. Zu Recht sei deshalb der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe nach Edith Sch^HHfe das Hoffolgezeugnis nebst Erbschein erteilt worden. Dieses Testament sei auch nicht nach § 2078 Abs. 2 BGB wegen enttäuschter Erwartungen des Erblassers über das spätere Verhalten der Sch^HBHl anfechtbar. Zwar könne grundsätzlich die nicht erfüllte Erwartung, daß sich der Erbe gegen den Erblasser künftig wohlverhalten werde, einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Irrtum über das künftige Wohlverhalten der Sch^pHPl für die Errichtung des Testaments mitbestimmend gewesen sei. Von den meisten der nach dem Ergebnis der Obduktion festgestellten Weichteilsverletzungen, die für das Herz- und Kreislaufversagen ursächlich geworden seien, könne nicht festgestellt werden, daß sie von Edith Sch^mBfc stammten. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr* 2 LWVG) wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie meint, das Oberlandesgericht weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 27. Selbst wenn man davon ausgeht, der Bundesgerichtshof habe im erwähnten Urteil den Rechtssatz aufgestellt, bei der Prüfung, welche Erwartungen der Erblasser als Bestimmungsgrund für die Erbeinsetzung gehabt habe, müsse eine Gesamtschau aller Umstände erfolgen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, welchen davon abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht nur geltend, das Oberlandesgericht habe eine unvollständige Prüfung vorgenommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, es halte eine Gesamtschau aller Umstände nicht für erforderlich. Ein Rechtsbeschwerdeführer kann aber die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels nicht damit dartun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe einen in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsgrundsatz nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2077 BGB § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtEdithOberlandesgerichtErblasserTestamentRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
rt.w 16/89	BESCHLUSS
	in der Landwirtschaftssache
 Beteiliate: 1. 2.	Jr Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
	Rechtsbeschwerdegegner,
-	Verfahrensbevollmächtigter: 7 3.
Rechtsbeschwerdeführer,
-	Verfahrensbevollmächtigte:
WII
2
y
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandwirtschaftsSenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 1989 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 501.500 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Landwirt Heinrich, genannt Heinz,	(im
 nachfolgenden nur: Erblasser) war Eigentümer von drei Höfen. Er verstarb am 15. Mai 1984 unter nicht ganz geklärten Umständen in Hannover. Aufgrund handschriftlichen Testaments vom 20. Juli 1982, dessen Echtheit der Beteiligte zu 3 bestreitet, war als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses im
 Wert von mindestens 4.012.000 DM Edith Sch
 einge
setzt, mit der der ledige Erblasser seit dem Jahre 1982 in
 starb unter gleichfalls ungeklärten Umständen am 15. Mai 1987 in Österreich. Aufgrund handschriftlichen Testaments vom 7. April 1986 ist ihre Alleinerbin die Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 3 ist mit dem Erblasser über gemeinsame Urgroßeltern verwandt. Er wäre gesetzlicher Miterbe zu 1/16 und hat mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 1985 Miterbanteile der Brüder Heinrich und Friedrich	die ge-
setzliche Miterben zu jeweils 1/32 gewesen wären, erworben.
Im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers leitete die Staatsanwaltschaft Hannover gegen die zwischenzeitlich verstorbene	ein	strafrechtliches	Ermittlungsver-
fahren ein, das eingestellt wurde.
Der Beteiligte zu 3 focht das Testament des Erblassers vom 20. Juli 1982 und den Erbschaftserwerb der Sch^fH^ wegen Erbunwürdigkeit an. Seine Feststellungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat zunächst die zur Alleinerbin eingesetzte Sch^^Hfe und nach ihrem Tod die Beteiligte zu 1 als Rechtsnachfolgerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und beschränkten Erbscheins über das hof-freie Vermögen zu ihren Gunsten beantragt. Dem ist der Beteiligte zu 3 entgegengetreten.
häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Edith Sc
 ver-
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Das Landwirtschaftsgericht hat das beantragte Hoffolge-zeugnis und den Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 als Rechtsnachfolgerin der Alleinerbin Edith Sch4BMHfe erteilt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen diese Verfügung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen in erster Linie das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen .
II.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Erblasser sei von der am 15. Mai 1987 nachverstorbenen Edith Sch^H^^^ beerbt worden. Zu Recht sei deshalb der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe nach Edith Sch^HHfe das Hoffolgezeugnis nebst Erbschein erteilt worden. Der Erblasser habe das Testament eigenhändig errichtet. Das Testament sei auch nicht nach § 2077 Abs. 2 BGB unwirksam.
Dieses Testament sei auch nicht nach § 2078 Abs. 2 BGB wegen enttäuschter Erwartungen des Erblassers über das spätere Verhalten der Sch^HBHl anfechtbar. Zwar könne grundsätzlich die nicht erfüllte Erwartung, daß sich der Erbe gegen den Erblasser künftig wohlverhalten werde, einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Irrtum über das künftige Wohlverhalten der Sch^pHPl für die Errichtung des Testaments mitbestimmend gewesen sei. Wiederholte Tätlichkeiten der Edith Sch^^H^fe hätten den Erblasser nicht veranlaßt.
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sich von ihr zu trennen, er habe sich immer wieder mit ihr vertragen und die häusliche Gemeinschaft aufrechterhalten. Noch wenige Monate vor seinem Tod habe er sich dankbar über die Pflege der Sch^m^^ geäußert und es habe zwischen beiden eine enge Vertrautheit und Einvernehmen geherrscht.
Von den meisten der nach dem Ergebnis der Obduktion festgestellten Weichteilsverletzungen, die für das Herz- und Kreislaufversagen ursächlich geworden seien, könne nicht festgestellt werden, daß sie von Edith Sch^mBfc stammten. Selbst wenn man annehmen wolle, daß allein schon die Verletzungen im Bereich der Oberschenkel, die aufgrund ihrer Entstehung unmittelbar vor dem Tod in jedem Fall dem Erblasser von Schjgg* beigefügt worden sein müßten, mitursächlich für den Tod des Erblassers gewesen seien, stelle dies keinen Anfechtungsgrund dar. Diese Verletzungen seien nicht über die normalen von dem Erblasser bis dahin immer hingenommenen Tätlichkeiten hinaus gegangen.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr* 2 LWVG) wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur
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dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Sie meint, das Oberlandesgericht weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 27. Mai 1971, III ZR 53/69, WM 1971, 1153, 1154 ab. Selbst wenn man davon ausgeht, der Bundesgerichtshof habe im erwähnten Urteil den Rechtssatz aufgestellt, bei der Prüfung, welche Erwartungen der Erblasser als Bestimmungsgrund für die Erbeinsetzung gehabt habe, müsse eine Gesamtschau aller Umstände erfolgen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, welchen davon abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll. Es hat sich zu dem Prüfungsmaßstab nicht geäußert. Die Rechtsbeschwerde macht nur geltend, das Oberlandesgericht habe eine unvollständige Prüfung vorgenommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, es halte eine Gesamtschau aller Umstände nicht für erforderlich. Ein Rechtsbeschwerdeführer kann aber die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels nicht damit dartun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe einen in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsgrundsatz nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet
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(vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen betreffen die vermeintliche Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Von ihr hinge die Begründetheit des Rechtsmittels ab. Der Senat könnte ihnen nur dann nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG.
Hagen	Linden	Vogt