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BGH

Gericht: BGH

Mai 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Beteiligten zu 1 zur Zahlung von monatlich 150 DM ab 1. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zurückweisung des gesamten Zahlungs antrages weiter. b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG eröffnet ein behaupteter Verfahrensverstoß für sich alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Dezember 1984, BLw 25/85 und vom 10. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligtebeteiligtBLwZurückweisungLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 16/85	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Altenteil
 Beteiligte: 1. Armin Rl
t
Antragsgegner und Rechtsbeschwerde führer.
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Max
 itraße
2. Franz
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch__dieJRechtsanwälte Dr. Dr.	und	Sfl^fcmarkt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Mai 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 39 600 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 verlangt vom Beteiligten zu 1 Zahlung von monatlich 300 DM ab 1. Januar 1982 anstelle eines monatlichen Altenteils.
'vV.
3
Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Beteiligten zu 1 zur Zahlung von monatlich 150 DM ab 1. Januar 1982 verurteilt.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zurückweisung des gesamten Zahlungs antrages weiter.
Der Beteiligte zu 2 beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn
a)	das Oberlandesgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder
b)	es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder
4
3
c)	das Beschwerdegericht von einer in der
 Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht.
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll.
Der Rechtsbeschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel nur damit, das Beschwerdegericht habe entgegen dem Antrag vom 3. Juni 1985 keine mündliche Verhandlung angeordnet.
Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG eröffnet ein behaupteter Verfahrensverstoß für sich alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25? v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32? v. 9. Mai 1984, BLw 2/84? v. 13. Dezember 1984, BLw 25/85 und vom 10. April 1985, BLw 30/84). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden