April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof« Dr« Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs« 1 Nr« 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 22« Dezember 1983 ergangenen Beschluß des 23« Zivilsenats - Senat für LandwirtschaftsSachen - des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau heiratete der Vater des Erblassers die Beteiligte zu 2.Aus dieser Ehe stammen der Beteiligte zu 3 und die Beteiligten zu 6 bis 8 sowie der Erblasser und ein im Jahre 1961 verstorbener Bruder. Der Vater des Erblassers erhielt 3/4, die Beteiligte zu 2 1/4 Miteigentumsanteile. Im Grundbuch von Wardt Blatt 0627 wurde sie als Eigentumerin mit dem Zusatz in Abteilung II eingetragen, daß sie Vorerbin im Sinne des § 6 Abs.3 der Höfeordnung (HöfeO) sei. Bezüglich des nicht in die Höferolle eingetragenen Grundstücks zur Größe von 0,9907 ha wurde sie als Eigentümerin ohne einschränkenden Vermerk in das Grundbuch eingetragen. Oie Beteiligte zu 2 führte den Hof bis zu dem Jahre 1961 und übertrug durch Vertrag vom 28. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren jeweils die Feststellung, daß sie Hoferben nach dem Erblasser geworden sind. Die Beteiligte zu 2 beruft sich darauf, daß der Hof zu demindest auch von ihr stamme und sie deshalb als Mutter vor den Geschwistern als Hoferbin berufen sei. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. Die Beteiligte zu 2 hat daraufhin beantragt, festzustellen, daß sie Hof erb in nach dem Erblasser geworden sei. Er beantragt, festzustellen, daß er Hof erbe nach dem Erblasser geworden sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Da der Erblasser keinen Hoferben bestimmt habe, ergebe sich die Hoferbfolge aus §§ 5# 6 HöfeO a.F. Danach wäre die Beteiligte zu 2 als Mutter des Erblassers vor den Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 als Hoferbin berufen, wenn der Hof allein oder auch von ihr stammte (§3 Ziff.3» 4 und § 6 Abs. 3, 4 HöfeO a.F.). Hoferbenordnung geworden, und zwar, da vollbür-tige Geschwister des Erblassers den halbbürtigen vorgingen, ein Kind der Beteiligten zu 2 aus zweiter Ehe (§§ 5, 6 Abs.3 HöfeO a.F.). April 1975) nicht wirtschaftsfähig und die Beteiligten zu 6 bis 8 zudem Jünger als der Beteiligte zu 3 seien; für den Hof gelte grundsätzlich Altestenrecht. Den Beteiligten zu 3 hat das Beschwerdegericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig angesehen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 «r. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. In der Vergleichsentscheidung hat der Senat zwar die Anlegung eines zu milden Maßstabes an die Wirtschaftsfähigkeit als Abweichung von seiner Rechtsprechung gewürdigt, dem angefochtenen Beschluß ist ein zu milder Beurteilungsmaßstab indessen nicht zu entnehmen. Das Beschwerdegericht führt hierzu aus: Wirtschaftsfähig sei, wer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sei, den zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Hof erbe müsse ohne weiteres imstande sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker-und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neuaufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Virtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintreten wurden« Vermöge der Prätendent dies nicht im Wege eines schnellen sich Zurechtfindens, sondern erst nach einer längeren Umstellungszeit zu leisten, so sei die Wirt Schaftsfähigkeit zu verneinen. Dieser Beurteilungsmaßstab ist nicht zu milde, sondern entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf dessen Beschluß vom 6. Sollte das Beschwerdegericht - trotz umfangreicher Beweisaufnahme - aus den festgestellten Tatsachen zu weitgehende Folgerungen zugunsten des Beteiligten zu 3 gezogen haben, so wUrde sich hieraus noch nicht ergeben, daß es einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt hätte (vgl. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG auf eine Grundrechtsverletzung gestutzt wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 097 3 BLw 16/8» BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hoferben Beteiligte: 1. Johann Hermann Ludwig Wilhelm H( Weg fB, Antragsteller zu 1 und Rechts-beschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. Gerd ■■■■Vund Dr« Winfried 2. Gisberta Karoline Weg m. geb, 9 L—Bi Antragstell er in zu 2 und Rechtsbeschwerdegegner in , - vertreten durch Rechtsanwalt >latz( 3 • Franz Hermann Felix Antragsteller zu 3 und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Prof «Dr« Birger und Dr.MonikatfBBÜHP* RMBstraße 9 - 2 4, Marie-Luise 5. Margareta Elisabeth R Istraße 6. Wilma Theodora Emma 7. Gerda Maria Otilie Ursula Straße ■), 8. Rosa-Maria Felizitas •Bmm 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof« Dr« Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs« 1 Nr« 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 22« Dezember 1983 ergangenen Beschluß des 23« Zivilsenats - Senat für LandwirtschaftsSachen - des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 690.000 DM festgesetzt« Gründe : I. Am (tttB 1973 verstarb der Landwirt Gisbert (im folgenden: Erblasser). Er war unverheiratet und kinderlos und hat keine Verfügung von Todes wegen getroffen« Der Erblasser war Eigentümer des v^-Sfl^-Hofes in eingetragen im Grundbuch von Wardt Blatt 027. Der Hof war im Jahre 1930 dem Vater des Erblassers im Wege der Erbfolge zugefallen. Aus dessen erster Ehe stammen die Beteiligten zu 1, 4 'und 3. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau heiratete der Vater des Erblassers die Beteiligte zu 2. Aus dieser Ehe stammen der Beteiligte zu 3 und die Beteiligten zu 6 bis 8 sowie der Erblasser und ein im Jahre 1961 verstorbener Bruder. Nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wurde der Hof Erbhof; am 18. Juni 1933 wurde er in die Erbhöf erolle eingetragen. Außer den in der Erbhöferolle eingetragenen Grundstücken wurde vom Hof aus ein weiteres, 0,9907 ha großes Grundstück bewirtschaftet. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum einer Erbengemeinschaft Die überwiegenden Erb- anteile waren dem Vater des Erblassers im Jahre 1930 im Wege der Erbfolge zugefallen. Die restlichen Erbanteile erwarb die Beteiligte zu 2 durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1933; am gleichen Tage setzten sich die Eheleute in der Weise auseinander, daß sie das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft in Miteigentumsanteile am Grundstück umwandelten. Der Vater des Erblassers erhielt 3/4, die Beteiligte zu 2 1/4 Miteigentumsanteile. Die Rechtsänderung wurde am 16. Januar 1936 in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde nicht in die Erbhöferolle auf genommen; auch wurde kein Erbhofvermerk im Grundbuch eingetragen. 3 Der Vater des Erblassers verstarb am 1945. Er hinterlieB zwei Testamente mit folgendem Wortlaut: (Testament vom 1. Oktober 1930) "Zum alleinigen Erben meines Vermögens bestimme ich meine Ehefrau, geb. Berta Meine Kinder aus erster Ehe sollen gleiches Recht genießen wie etwaige Kinder aus zweiter Ehe." (Testament vom 1. Januar 1944) "Ich Wilhelm Bauer in B4B bei XMK setze meine Ehefrau Berta geb. SMHi zu dem Anerben meines Erbhofes und zu dem alleinigen Erben meines erbhoffreien Vermögens ein." Aufgrund dieser Testamente erhielt die Beteiligte zu 2 am 26. April 1948 antragsgemäß vom Amtsgericht einen Erbschein, wonach sie Alleinerbin ihres Ehemannes und hinsichtlich des Hofes Anerbin gemäß §12 der Erbhoffortbildungsverordnung (EHFV) sei. Im Grundbuch von Wardt Blatt 0627 wurde sie als Eigentumerin mit dem Zusatz in Abteilung II eingetragen, daß sie Vorerbin im Sinne des § 6 Abs. 3 der Höfeordnung (HöfeO) sei. Bezüglich des nicht in die Höferolle eingetragenen Grundstücks zur Größe von 0,9907 ha wurde sie als Eigentümerin ohne einschränkenden Vermerk in das Grundbuch eingetragen. Oie Beteiligte zu 2 führte den Hof bis zu dem Jahre 1961 und übertrug durch Vertrag vom 28. Februar 1961 ihren gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz auf den Erblasser. Dieser führte den Hof bis zu seinem Tode im Jahr 1975. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren jeweils die Feststellung, daß sie Hoferben nach dem Erblasser geworden sind. Der Beteiligte zu 3 will die Beteiligte zu 2, hilfsweise sich selbst, als Hoferben festgestellt wissen. Der Beteiligte zu 1 stützt sein Feststellungsbegehren darauf, daß er der älteste wirtschaftsfähige Bruder des Erblassers sei. Die Beteiligte zu 2 beruft sich darauf, daß der Hof zu demindest auch von ihr stamme und sie deshalb als Mutter vor den Geschwistern als Hoferbin berufen sei. Sie trägt weiter vor, daß sie durch erhebliche Zuwendungen aus ihrem Vermögen und durch ihren lebenslangen persönlichen Einsatz den Hof vor der Zwangsversteigerung bewahrt habe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rheinberg hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1977 festgestellt, daß Hoferbe der Beteiligte zu 1 sei. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. August 1978 zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 26. Januar 1983 aufgehoben. Die Beteiligte zu 2 hat daraufhin beantragt, festzustellen, daß sie Hof erb in nach dem Erblasser geworden sei. Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 als Hoferbin, hilfsweise ihn selbst als Hof erben, festzustellen. Der Beteiligte zu 1 ist diesen Anträgen mit der Behauptung entgegengetreten, der Beteiligte zu 3 sei nicht wirtschaftsfähig. Das Oberlandesgericht hat dem Hilfsantrag des Beteiligten zu 3 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, festzustellen, daß er Hof erbe nach dem Erblasser geworden sei. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Da der Erblasser keinen Hoferben bestimmt habe, ergebe sich die Hoferbfolge aus §§ 5# 6 HöfeO a.F. Danach wäre die Beteiligte zu 2 als Mutter des Erblassers vor den Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 als Hoferbin berufen, wenn der Hof allein oder auch von ihr stammte (§3 Ziff. 3» 4 und § 6 Abs. 3, 4 HöfeO a.F.). Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Hoferbe sei daher ein Angehöriger der 4. Hoferbenordnung geworden, und zwar, da vollbür-tige Geschwister des Erblassers den halbbürtigen vorgingen, ein Kind der Beteiligten zu 2 aus zweiter Ehe (§§ 5, 6 Abs. 3 HöfeO a.F.). Als Hoferbe komme danach allein der Beteiligte zu 3 in Betracht, weil alle übrigen vollbürtigen Geschwister des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles (10. April 1975) nicht wirtschaftsfähig und die Beteiligten zu 6 bis 8 zudem Jünger als der Beteiligte zu 3 seien; für den Hof gelte grundsätzlich Altestenrecht. Den Beteiligten zu 3 hat das Beschwerdegericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig angesehen. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 «r. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche 3 Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die ange-fochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f; 89, 149, 151). Die zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264, abgewichen. In dieser - sowie in weiteren darin zitierten - Entscheidung habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hof erben ein strenger Maß stab anzulegen sei, insbesondere wenn es sich um die Wirtschaftsfähigkeit von Angehörigen der gleichen Hoferbenordnung handele. Abweichend davon habe das Beschwerdegericht nur eine summarische wohlwollende Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit vorgenommen, ohne die tragenden Gesichtspunkte näher zu überprüfen. In der Vergleichsentscheidung hat der Senat zwar die Anlegung eines zu milden Maßstabes an die Wirtschaftsfähigkeit als Abweichung von seiner Rechtsprechung gewürdigt, dem angefochtenen Beschluß ist ein zu milder Beurteilungsmaßstab indessen nicht zu entnehmen. Das Beschwerdegericht führt hierzu aus: Wirtschaftsfähig sei, wer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sei, den zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Hof erbe müsse ohne weiteres imstande sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker-und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neuaufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Virtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintreten wurden« Vermöge der Prätendent dies nicht im Wege eines schnellen sich Zurechtfindens, sondern erst nach einer längeren Umstellungszeit zu leisten, so sei die Wirt Schaftsfähigkeit zu verneinen. Dabei sei stets auf die konkreten Anforderungen nach Art und Größe des Hofes abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab ist nicht zu milde, sondern entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf dessen Beschluß vom 6. Dezember I960, V BLw 8/60, RdL 1961, 315, 316, sich das Beschwerdegericht ausdrücklich bezieht. Sollte das Beschwerdegericht - trotz umfangreicher Beweisaufnahme - aus den festgestellten Tatsachen zu weitgehende Folgerungen zugunsten des Beteiligten zu 3 gezogen haben, so wUrde sich hieraus noch nicht ergeben, daß es einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt hätte (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen im Senatsbeschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328 re.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit im einzelnen erhobenen Rügen betreffen die BeweiswUrdigung und die vermeintliche Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Von ihnen hinge die Begründetheit des Rechtsmittels ab. Der Senat könnte ihnen nur dann nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist. J 2. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß verletze die Grundrechte des Beteiligten zu 1 aus Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrechtsgarantie) und aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz). Sie beantragt daher, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch dieser Antrag ist unzulässig, denn er liefe auf eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hinaus. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG auf eine Grundrechtsverletzung gestutzt wird (vgl. BGH Beschlüsse v. 6. Dezember I960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84 - hierzu BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 - und v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84). Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden