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BGH

Gericht: BGH

Im Januar 1990 änderten sie das Testament und bestimmten den Antragsteller zu dem Vorerben und Hof-vorerben des Letztversterbenden sowie den Beteiligten zu 10 zu dem Nacherben. erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod der K. Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass sie nach dem Tod des F. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 Aber sie zeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149, 159). Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (NJW 1990, 2327) scheidet bereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vergleichsentscheidungen gehören. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
VoraussetzungBeteiligteLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 16/05
vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 414.475 €
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach ihren Eltern bzw. Großeltern, der am 13. Februar 1994 verstorbenen K.	N.	und	des	am
9. September 2002 verstorbenen F. N. . Diese errichteten 1975 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Antragsteller als Schlusserben einsetzten. Im Januar 1990 änderten
 sie das Testament und bestimmten den Antragsteller zu dem Vorerben und Hof-vorerben des Letztversterbenden sowie den Beteiligten zu 10 zu dem Nacherben.
Nach dem Tod der K. N. wurde F. N. ein Hoffolgezeugnis erteilt. Dieser errichtete später weitere Testamente.
Der Antragsteller behauptet, K.	N.	sei im Januar 1990
krankheitsbedingt testierunfähig gewesen. Er hat die Einziehung des F.
N. erteilten Hoffolgezeugnisses und die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod der K.	N.	Hoferbe geworden ist; hilfsweise hat er
 die Feststellung beantragt, dass er nach dem Tod des F. N. Hoferbe und Alleinerbe geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass sie nach dem Tod des F. N. befreite Hof-Vorerbin geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Hilfsanträgen des Antragstellers stattgegeben und seine Hauptanträge sowie den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegnerinnen ihr Ziel weiter, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen und dem Antrag der Antragsgegnerin zu 1 stattzugeben. Der Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
-4-
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1.	Die Antragsgegnerinnen meinen zwar, die angefochtene Entscheidung weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, anderer Oberlandesgerichte und einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Aber sie zeigen keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149, 159).
2.	Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (NJW 1990, 2327) scheidet bereits deshalb aus, weil landgerichtliche Entscheidungen nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vergleichsentscheidungen gehören.
3.	Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, dass die Antragsgegnerinnen die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger
 Lemke
Czub