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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eigenen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenHöheLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.804,27 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Höhe von zuletzt 40.804,27 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 12.561,67 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihm in der zuletzt gestellten Höhe entsprochen. Mit der - nicht zuge-
lassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eigenen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Senatsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Wenzel	Vogt	Krüger