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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Antragsteller die vom Landwirtschaftsgericht bezeichneten Schriftstücke in Urschrift oder Fotokopie vorzulegen sind. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel, eine Abweisung des Antrags zu erreichen. Das Beschwerdegericht bejaht einen Auskunftsanspruch des Antragstellers, weil ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG in Betracht komme. Soweit der Senat für eine Übergangszeit die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Kreis- und Amtsgerichte (Landwirtschaftsgerichte) selbst zugelassen hat (vgl. November 1993, BLw 19/93, AgrarR 1994, 124, 125), kommt ein ähnliches Vorgehen nach Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und der Einführung einer Beschwerdeinstanz (§ 65 Abs. 1 LwAnpG n.F.) nicht mehr in Frage. Für die vom Beschwerdegericht in Betracht gezogenen Ansprüche nach § 44 LwAnpG kommt es entscheidend auf die Kündigungserklärung der Erblasserin an, die der LPG jedenfalls vor Abschluß des Umwandlungsverfahrens durch Eintragung im Genossenschaftsregister zuging. Der Senat hat lediglich ausgeführt, daß einem LPG-Mitglied die Ansprüche nach § 44 LwAnpG auch dann zustünden, wenn der Umwandlungsbeschluß zwischen der Kündigungserklärung und deren Wirksamkeit gefaßt wurde; die genaue Feststellung des Zeitpunkts des Umwandlungsbeschlusses hat er für unerheblich gehalten; das Ende der Umwandlung durch Registereintragung spielte keine Rolle. Nicht entschieden wurde damit die Frage, ob die Kündigungserklärung auch noch vor der Registereintragung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG wirksam geworden sein muß (Ablauf der Dreimonatsfrist, vgl. Dezember 1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51), daß der Barab-findungsanspruch den Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht unterschreiten kann. November 1993 (BLw 57/92 = BGHZ 124, 199, 201) wird nur ausgeführt, daß ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß die LPG vor Wirksamwerden der Kündigung ihre Liquidation beschließt. Februar 1994 (BLw 98/93 = BGHZ 125, 166, 169) spricht nur aus, daß nach Eintragung der neuen Rechtsform in das Register eine Kündigung der Mitgliedschaft und ein daraus folgender Abfindungsanspruch nicht mehr in Betracht komme. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch zu dem Umfang des Auskunftsanspruchs ein Abweichungsfall nicht vor.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 44 LwAnpG § 24 LwVG § 44 LwAnpG § 44 LwVG
LwAnpGBLwBeschwerdegerichtLPGRechtsbeschwerdeKündigungserklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 15/97	BESCHLUSS
vom 6. November 1997
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.
Gründe
I.
Die am 23. Juli 1991 verstorbene Mutter des Antragstellers (Erblasserin) war Mitglied einer LPG, die am 28. Juni 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 23. Juli 1991. Mit Schreiben vom 29. Juni 1991, das der LPG spätestens am 6. Juli 1991 zuging, kündigte die Mutter des Antragstellers ihre Mitgliedschaft.
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Der Antragsteller, der im Wege der Erbauseinandersetzung eventuelle Abfindungsansprüche seiner Mutter erwarb, macht diese im Wege des Stufenantrags gegen die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Teilbeschluß seinem Auskunftsbegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Antragsteller die vom Landwirtschaftsgericht bezeichneten Schriftstücke in Urschrift oder Fotokopie vorzulegen sind. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel, eine Abweisung des Antrags zu erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht einen Auskunftsanspruch des Antragstellers, weil ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG in Betracht komme. Die Erblasserin sei jedenfalls durch ihr Kündigungsschreiben vom 29. Juni 1991 aus der LPG ausgeschieden. Maßgeblich sei allein, daß die Kündigungserklärung noch vor Eintragung der Antragsgegnerin im Genossenschaftsregister zugegangen sei. Auf den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG komme es nicht an. Der Antragsteller habe einen umfassenden Auskunftsanspruch, der sich auf alle für die Berechnung der Abfindung maßgeblichen Unterlagen erstrek-ke, deren Vorlage in Urschrift oder Fotokopie er verlangen könne.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung bindet den Senat, eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.). Soweit der Senat für eine Übergangszeit die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Kreis- und Amtsgerichte (Landwirtschaftsgerichte) selbst zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 19/93, AgrarR 1994, 124, 125), kommt ein ähnliches Vorgehen nach Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und der Einführung einer Beschwerdeinstanz (§ 65 Abs. 1 LwAnpG n.F.) nicht mehr in Frage. Es ist im übrigen ausgeschlossen, daß der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts die Möglichkeit einer Zulassung irrtümlich nicht geprüft hat.
Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) zulässig. Einen Abweichungsfall legt die Rechtsbeschwerde aber nicht dar. Sie zitiert zwar eine Reihe von Senatsentscheidungen gegen die ihrer Ansicht nach das Beschwerdegericht verstoßen haben soll, bezeichnet aber überwiegend schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat unterschiedlich beantwortet haben sollen. Im übrigen liegt eine Abweichung auch nicht vor.
Für die vom Beschwerdegericht in Betracht gezogenen Ansprüche nach § 44 LwAnpG kommt es entscheidend auf die Kündigungserklärung der Erblasserin an, die der LPG jedenfalls vor Abschluß des Umwandlungsverfahrens durch Eintragung im Genossenschaftsregister zuging. Die Senatsentscheidung vom 24. November 1993, BLw 19/93 = BGHZ 124, 192, 196) betraf einen
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Fall, in dem die Kündigungserklärung vor dem Umwandlungsbeschluß erklärt worden war. Der Senat hat lediglich ausgeführt, daß einem LPG-Mitglied die Ansprüche nach § 44 LwAnpG auch dann zustünden, wenn der Umwandlungsbeschluß zwischen der Kündigungserklärung und deren Wirksamkeit gefaßt wurde; die genaue Feststellung des Zeitpunkts des Umwandlungsbeschlusses hat er für unerheblich gehalten; das Ende der Umwandlung durch Registereintragung spielte keine Rolle. Nicht entschieden wurde damit die Frage, ob die Kündigungserklärung auch noch vor der Registereintragung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG wirksam geworden sein muß (Ablauf der Dreimonatsfrist, vgl. auch Wenzel, AgrarR 1995, 1, 4; 1996, 37,
38). Nur am Rande sei bemerkt, daß diese Frage an Bedeutung verloren hat, nachdem der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51), daß der Barab-findungsanspruch den Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht unterschreiten kann.
In der Senatsentscheidung vom 24. November 1993 (BLw 57/92 = BGHZ 124, 199, 201) wird nur ausgeführt, daß ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß die LPG vor Wirksamwerden der Kündigung ihre Liquidation beschließt. Insoweit gelte dasselbe wie im Falle eines nach der Kündigung gefaßten Umwandlungsbeschlusses. Die Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994 (BLw 98/93 = BGHZ 125, 166, 169) spricht nur aus, daß nach Eintragung der neuen Rechtsform in das Register eine Kündigung der Mitgliedschaft und ein daraus folgender Abfindungsanspruch nicht mehr in Betracht komme. Nur so wird es auch in der Senatsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94, = BGHZ 129, 276, 278) ausgeführt.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch zu dem Umfang des Auskunftsanspruchs ein Abweichungsfall nicht vor. Das Beschwerdegericht stimmt insoweit (schriftliche Auskunft durch Vorlage der begehrten Urkunden oder entsprechender Fotokopien) mit der Senatsrechtsprechung (BGH 124, 199, 204) überein.
Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen formellen und materiellen Rügen kommt es nicht an. Sie könnten nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel