- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegne- Die angeführte Vergleichsentscheidung läßt, worauf der Senat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst noch nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, daß wegen dieser
BUNDESGERICHTSHOF BLw 15/96 BESCHLUSS vom 13. Juni 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder Beteiligte; 1. Agross e.G. Vorsitzenden Klaus I, vertreten durch den Vorstands- Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und Straße 2. Peter H 3. Manfred 4. Christa H____ zu 2 bis 4: Antragsteller und Rechts- beschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 56.405,01 DM. Gründe I. Die Antragsteller sind die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen ehemaligen Mitglieds der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Alfred HflHBBl (Erblasser) . Die Mitgliederversammlung der LPG beschloß am 15. März 1990 die Ablösung der Pflichtinventarbeiträge nebst 1 % 3 Jahreszinsen per 31. Dezember 1989. Am 4. Oktober 1990 beschloß sie weiterhin, allein den noch zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern auch die erbrachten Arbeitsleistungen zu vergüten. Darüber hinaus sollten die entrichteten Fondsausgleichsbeträge im Verhältnis 2:1 ausgezahlt werden. Aufgrund dieser Beschlüsse erhielt der Erblasser im Dezember 1990 17.660 DM. Am 27. Juni 1991 beschloß die LPG ihre Umwandlung. Mit Schreiben vom 2. Juli 1991 kündigte der Erblasser seine Mitgliedschaft. Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister erfolgte am 13. Februar 1992. Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin die Zahlung einer weiteren Abfindung gemäß § 44 LwAnpG in Höhe von 56.405,01 DM nebst Zinsen, hilfsweise die Bestimmung einer angemessenen Barabfindung durch das Gericht. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Zwischenbeschluß festgestellt, daß den Antragstellern Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zustehen. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung n statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde - ausdrücklich - nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegne- rin angeführten Vergleichsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) unterschiedlich beantwortet haben sollen. Im übrigen liegt eine Abweichung aber auch nicht vor. Die angeführte Vergleichsentscheidung läßt, worauf der Senat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189; v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) unberührt. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst noch nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BAG, NJW 1988, 2558) kommt nicht in Betracht, weil die Geltung des § 44 LwAnpG n.F. auf die erst nach dem Inkrafttreten der Novelle wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft des Erblassers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, daß wegen dieser 6 Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel