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BGH

Gericht: BGH

April 1989 verkaufte der Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3, der eine Pferdezucht betreibt und eine Reithalle unterhält, landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 7.198 qm. Juni 1989 teilte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Usingen den Beteiligten zu 2 und 3 mit, daß die Beteiligte zu 1 das siedlungs- rechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken aus S 9 Abs. 1 Ziff.1 GrdstVG entgegenstünden. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung aufgehoben, weil es die Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts wegen Nichtigkeit der nach § 4 Abs. 1 RSG ergangenen Ausführungsverordnung für nicht gegeben hält. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es dem Landwirtschaftsgericht in dem vorliegenden Verfahren verwehrt sei, die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung zu überprüfen, und hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Antrag weiter. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1979, 260) abgewichen, bezeichnet aber keinen Rechtssatz, der in dieser Entscheidung aufgestellt worden sein soll und eine Abweichung begründen könnte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der angezogenen Entscheidung zwar die Rechtmäßigkeit einer nach § 4 Abs.4 RSG ergangenen Rechtsverordnung bejaht, sich insoweit aber erkennbar nicht mit der Frage befaßt, ob eine solche Prüfung im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 10 RSG, 22 GrdstVG überhaupt zulässig ist, d.h. ob das Gesetz die Prüfung von Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht nicht begrenzt (vgl. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Senats vom 6. Sie bezeichnet nämlich insoweit ebenfalls keinen Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in Abweichung der genannten Senatsentscheidung aufgestellt und seinem Beschluß tragend zugrunde gelegt haben soll. Das Beschwerdegericht nimmt auf die Rechtsprechung des Senats ausdrücklich Bezug, hält jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 4 RSG § 44 LwVG
BeteiligteBLwLwVGGenehmigungBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BLw 15/92	BESCHLUSS
vom 17. September 1992
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend die Genehmigung licher Grundstücke in NI
der Veräußerung landwirtschaft-
Beteiligte:
1. H0/000 Landgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred	Mpstraße	0,
Vorkaufsberechtigte und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte im 2. Rechtszug:
Rechtsanwälte Dr.
istraße 0,
2.
Friedrich S
Straße
9
Verkäufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
3
Ernst-Heinz B
B1
istraße 0,
t
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2un^3: Rechtsanwälte
 Dr. 00j00^0 und Partner, Bf straß^H-P7 Fl
4. Hessisches Landesamt für ErnährungwLandwirtschaft und Landentwicklung, KflMP Straße 0-01
Obere Siedlungsbehörde und Rechtsbeschwerdegegnerin
2
t
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen hat am 17. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3, die der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 26. April 1989 verkaufte der Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3, der eine Pferdezucht betreibt und eine Reithalle unterhält, landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 7.198 qm. Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 teilte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Usingen den Beteiligten zu 2 und 3 mit, daß die Beteiligte zu 1 das siedlungs-
3
rechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken aus S 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG entgegenstünden. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung aufgehoben, weil es die Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts wegen Nichtigkeit der nach § 4 Abs. 1 RSG ergangenen Ausführungsverordnung für nicht gegeben hält.
Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es dem Landwirtschaftsgericht in dem vorliegenden Verfahren verwehrt sei, die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung zu überprüfen, und hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (S 24 Abs. 1,2 LwVG) nicht erfüllt. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1979, 260) abgewichen, bezeichnet aber keinen Rechtssatz, der in dieser Entscheidung aufgestellt worden sein soll und eine Abweichung begründen könnte. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni
2
 
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; BGHZ 89, 149,
150 ff.).
Davon abgesehen ist auch sachlich eine Abweichung nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der angezogenen Entscheidung zwar die Rechtmäßigkeit einer nach § 4 Abs. 4 RSG ergangenen Rechtsverordnung bejaht, sich insoweit aber erkennbar nicht mit der Frage befaßt, ob eine solche Prüfung im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 10 RSG, 22 GrdstVG überhaupt zulässig ist, d.h. ob das Gesetz die Prüfung von Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht nicht begrenzt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Februar 1964, V BLw 31/63, RdL 1964, 122,
124; OLG Nürnberg RdL 1964, 124; Schulte, RdL 1965, 305, 313; Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Aufl. § 21 Rdn. 148). Dementsprechend hat es hierzu auch keinen Rechtssatz aufgestellt, von dem die angefochtene Entscheidung abgewichen wäre.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Senats vom 6. Juli 1990 (BGHZ 112, 86) ab. Sie bezeichnet nämlich insoweit ebenfalls keinen Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in Abweichung der genannten Senatsentscheidung aufgestellt und seinem Beschluß tragend zugrunde gelegt haben soll.
Davon abgesehen liegt auch hier eine Abweichung sachlich nicht vpr. Das Beschwerdegericht nimmt auf die Rechtsprechung des Senats ausdrücklich Bezug, hält jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht
ÜBSto.'-
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für gegeben. Soweit die Rechtsbeschwerde dies in Wahrheit für fehlerhaft hält, könnte sie damit nur dann Gehör finden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.
Hagen	Vogt	Wenzel