Von der vorgenannten Nutzfläche hat er im Jahre 1980 Teilflächen der Parzellen Nr. 201 und 214 sowie die Parzellen Nr. 204, 205, 121, 131, 132, 288 in einer Gesamtgröße von 9.442 qm gegen einen jährlichen Zins von zuletzt 149,13 DM von der Antragsgegnerin gepachtet. Oktober 1988 gekündigt und einen Widerspruch des Antragstellers vom 7. Juli 1988 hat der Antragsteller beim Landwirtschaftsgericht beantragt, die Kündigung für unzulässig zu erklären, den Pachtvertrag zu verlängern und seine Anträge nachträglich zuzulassen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält den gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 595 Abs.7 BGB für verspätet. Der Antragsteller sei seit Anfang April 1988 durch einen Anwalt vertreten gewesen und könne sich deshalb nicht auf Rechtsunkenntnis hinsichtlich der gesetzlichen Fristenregelung berufen. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht abweichend von angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verschieden beantwortet haben soll. Alle von ihr angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen völlig andere Rechtsgebiete und haben mit den vom Oberlandesgericht entschiedenen Fragen zu § 595 Abs.7 BGB (Verfristung und nachträgliche Zulassung des Antrags wegen unbilliger Härte) nichts zu tun. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. Das Oberlandesgericht hat nicht einmal auf § 278 BGB abgestellt. April 1953, VI ZR 207/52 (LM BGB § 138 (Ca) Nr. 1) und vom 5. Auch wenn in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, daß für die Sittenwidrigkeit der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts maßgebend ist, so ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 15/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Verlängerung eines Pachtvertrages Beteiligte: 1. Rudolf G Am B Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. in und 2. Stadt N Ni vertreten durch Oberbürgermeister Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte in der Vorinstanz: Rechtsanwälte Dr. und in WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1989 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 DM. Gründe I. Der Antragsteller betreibt in der Gemarkung aHM auf einem Gelände von 16 ha ein kommerzielles Wildgehege zur Gewinnung von Wildbret und zur Zucht von Rot-, Dam- und Muffelwild. Von der vorgenannten Nutzfläche hat er im Jahre 1980 Teilflächen der Parzellen Nr. 201 und 214 sowie die Parzellen Nr. 204, 205, 121, 131, 132, 288 in einer Gesamtgröße von 9.442 qm gegen einen jährlichen Zins von zuletzt 149,13 DM von der Antragsgegnerin gepachtet. Die Teilfläche der Parzelle Nr. 214 mit ca. 400 qm ist mittlerweile Eigentum des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat das Pachtverhältnis am 16. März 1988 zu dem 31. Oktober 1988 gekündigt und einen Widerspruch des Antragstellers vom 7. April 1988 mit Schreiben vom 20. April 1988 zurückgewiesen. Anfang Juli haben die Parteien nochmals außergerichtlich erfolglos verhandelt. Am 8. Juli/11. Juli 1988 hat der Antragsteller beim Landwirtschaftsgericht beantragt, die Kündigung für unzulässig zu erklären, den Pachtvertrag zu verlängern und seine Anträge nachträglich zuzulassen. Das Landwirtschaftsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine ursprünglichen Anträge weiter. II. Das Oberlandesgericht hält den gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 595 Abs. 7 BGB für verspätet. Es lehnt auch eine nachträgliche Zulassung des Antrags nach § 565 Abs. 7 Satz 2 BGB ab, weil es eine unbillige Härte verneint. Der Antragsteller sei seit Anfang April 1988 durch einen Anwalt vertreten gewesen und könne sich deshalb nicht auf Rechtsunkenntnis hinsichtlich der gesetzlichen Fristenregelung berufen. Die Antragsgegnerin habe ihn auch nicht an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert. Mit ihrem Anwaltschreiben vom 20. April 1988 habe sie eindeutig, unmißverständlich und abschließend weitere Verhandlungen abgelehnt. i- 4 9 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht abweichend von angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verschieden beantwortet haben soll. Alle von ihr angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen völlig andere Rechtsgebiete und haben mit den vom Oberlandesgericht entschiedenen Fragen zu § 595 Abs. 7 BGB (Verfristung und nachträgliche Zulassung des Antrags wegen unbilliger Härte) nichts zu tun. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1964, VIII ZR 242/62 (LM BGB § 278 Nr. 39) und vom 22. September 5 1977, III ZR 146/75 (VersR 1978, 38, 40) befassen sich mit dem Begriff des Erfüllungsgehilfen. Das Oberlandesgericht hat nicht einmal auf § 278 BGB abgestellt. Die Entscheidungen vom 29. April 1953, VI ZR 207/52 (LM BGB § 138 (Ca) Nr. 1) und vom 5. März 1951, IV ZR 107/50 (NJW 1951, 397) befassen sich mit § 138 BGB. Auch wenn in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, daß für die Sittenwidrigkeit der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts maßgebend ist, so ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die Entscheidungen vom 14. Juli 1971, VIII ZR 49/70 (NJW 1971, 1747 und BGHZ 50, 242, 250) sind ebenfalls zu hier überhaupt nicht einschlägigen Rechtsgebieten ergangen. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht keine abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Linden Vogt