Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. März 1984 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. August 1983 eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. März 1984 - unter gleichzeitiger Zurückweisung eines Gesuches auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels - als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Gesuch auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde weiter. Nach §§ 25, 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Ob im Falle der Einlegung des Rechtsmittels beim Oberlandesgericht eine zulässige Rechtsbeschwerde dann vorliegt, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Einlegungsfrist des § 25 LwVG beim Bundesgerichtshof eingeht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde war demnach mangels rechtzeitigen Eingangs beim Bundesgerichtshof als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF sf(/ blw 15/84 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den Anspruch auf Herausgabe landwirtschaftlicher Ländereien Beteiligte: 1 . Hans bBH> 2. Helga BÜHI geb. beide wohnhaft Wl straße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 23. Juni 1934 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. März 1984 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 600 DM festgesetzt. Gründe I. Durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 7. Juli 1983 sind die Beteiligten zu 1 und 2 verurteilt worden, an die Beteiligte zu 3 im einzelnen näher be-zeichnete landwirtschaftliche Grundstücke herauszugeben. Der Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 am 21. Juli 1983 zugestellt. T Die am 15. August 1983 eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. März 1984 - unter gleichzeitiger Zurückweisung eines Gesuches auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels - als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 am 2. April 1984 zugestellt. Dem Beschluß war eine ordnungsgemäße Rechtsmittel-belehrung beigefügt. Mit dem an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig gerichteten Schriftsatz vom 25. April 1984 haben die Beteiligten zu 1 und 2 Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 26. April 1984 beim Oberlandesgericht und aufgrund dessen Weiterleitung am 8. Mai 1984 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Gesuch auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: Nach §§ 25, 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim S0 Bundesgerichtshof einzulegen. Anders als bei sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsmittel also nicht bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll. § 21 Abs. 1 FGG ist gemäß § 9 LwVG i.V.m. § 26 Abs. 1 LwVG auf gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht anwendbar. Ob im Falle der Einlegung des Rechtsmittels beim Oberlandesgericht eine zulässige Rechtsbeschwerde dann vorliegt, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Einlegungsfrist des § 25 LwVG beim Bundesgerichtshof eingeht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Rechtsmittelschrift ist nämlich erst am 8. Mai 1984 - also nach Ablauf der Einlegungsfrist - beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde war demnach mangels rechtzeitigen Eingangs beim Bundesgerichtshof als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden