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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Rechtsbeschwerde benennnt zwar den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139, 394), zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht hiervon abweichend seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
FrageLwVGBeschlußBeschwerdeDritteRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2000 ergangenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 28.726 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin verlangt die Auszahlung eines Inventarbeitrags, den ihre Rechtsvorgängerin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1975 auf Dritte übertragen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde benennnt zwar den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139, 394), zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht hiervon abweichend seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Eine Abweichung liegt auch nicht vor. Während sich der Beschluß vom 23. Oktober 1998 mit der Frage befaßt, ob der Inventarbeitrag vor dem 1. Januar 1976 einem Erben, der Mitglied einer LPG war, übertragen werden konnte, geht es hier um die Frage, ob die Übertragung auf Dritte möglich war. Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden. Das macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zulässig.
Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde, kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
 Krüger
Klein