Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde - ausdrücklich - nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Vergleichsentscheidung vom 28. Die angeführte Vergleichsentscheidung läßt, worauf der Senat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst noch nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, daß wegen dieser Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF 050 BLw 14/96 BESCHLUSS vom 13. Juni 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Agross e.G. Vorsitzenden Klaus L vertreten durch den Vorstands-Gl Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und Straßei 2. Harry Nr. Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 DM. Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese beschloß am 15. März 1990 die Ablösung der Pflichtinventarbeiträge nebst 1 % Jahreszinsen per 31. Dezember 1989. Am 4. Oktober 1990 beschloß sie weiterhin, den noch zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern auch die erbrachten Arbeitsleistungen zu vergüten so- wie die Fondsausgleichsbeträge im Verhältnis 2:1 auszuzahlen. Am 27. Juni 1991 beschloß die Mitgliedervollversammlung, die LPG in die Antragsgegnerin umzuwandeln. Mit Schreiben vom 7. August 1991 kündigte der Antragsteller "sein Zusammengesetzes Kapital von 45.000 DM zu dem 1. August 1991" und mit Schreiben vom 17. September 1991 "seine Mit-gliedschaft und die Zusammensetzung seines Kapitals". Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister erfolgte am 13. Februar 1992. Der Antragsteller verlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft und Rechnungslegung, deren eidesstattliche Versicherung und Zahlung. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung stattgegeben. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. / Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde - ausdrücklich - nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Vergleichsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) unterschiedlich beantwortet haben sollen. 5 Im übrigen liegt eine Abweichung aber auch nicht vor. Die angeführte Vergleichsentscheidung läßt, worauf der Senat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189; v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) unberührt. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst noch nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BAG, NJW 1988, 2558) kommt nicht in Betracht, weil die Geltung des § 44 LwAnpG n.F. auf die erst nach dem Inkrafttreten der Novelle wirksam gewordene Beendigung der Mitgliedschaft des Erblassers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, daß wegen dieser Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Lwvg, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO (BGH, GSZ, NJW 1995, 664). Hagen Vogt Wenzel