Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 10. 736) eingelegte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung angefoch-ten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise dem angezogenen Senatsbeschluß, weil die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ebenso öffentlich ist wie die in anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsgerichts. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. Dezember 1992 (BLw 26/92, WM 1993, 397) rügt, vertritt sie selbst noch nicht einmal die Auffassung, das Landwirtschaftsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. macht in Wahrheit nur geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt und deswegen fehlerhaft entschieden. Dezember 1992 (BLw 19/92, AgrarR 1993, 87) und vom Beschluß des Amtsgerichts Bautzen vom 28. Das Landwirtschaftsgericht ist schließlich auch nicht von dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Denn das Oberlandesgericht Naumburg hat die Frage, ob und ggf.in welcher Höhe entsprechende Ansprüche gegen die LPG überhaupt grundsätzlich in Betracht kommen, nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen.
BUNDESGERICHTSHOF f\ -V / . , «£~ -J U . ■ BLw 14/94 BESCHLUSS vom 29. September 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von Erben eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Klaus G|^9, D^Pttraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, 2. Agrarerzeugergemeinschaft e.G die Vorstandsmitglieder Walter T0PD* Günther KiflBl« BaPBH^traße fll, B ., vertreten durch Detlef und Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1994 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 86.940,53 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) eingelegte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 3 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung angefoch-ten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Sie meint, das Landwirtschaftsgericht sei von dem Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 37/93, WM 1994, 313) abgewichen. c weil es nicht öffentlich verhandelt habe. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise dem angezogenen Senatsbeschluß, weil die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ebenso öffentlich ist wie die in anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsgerichts. Dieser Verfahrensfehler, der auch einen absoluten Aufhebungsgrund darstellen würde (§ 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG; § 551 Nr. 6 ZPO), macht die Rechtsbeschwerde aber nicht statthaft, weil die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat das Landwirtschaftsgericht gerade nicht getan, weil es keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der vom Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (aaO) abweicht. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195) . Soweit die Rechtsbeschwerde Abweichungen von den Senatsbeschlüssen vom 24. November 1993 (BLw 8/93, WM 1994, 255 und BLw 54/92, WM 1994, 310) sowie vom 4. Dezember 1992 (BLw 26/92, WM 1993, 397) rügt, vertritt sie selbst noch nicht einmal die Auffassung, das Landwirtschaftsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Sie 5 macht in Wahrheit nur geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt und deswegen fehlerhaft entschieden. Diese Rügen machen die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die behauptete Abweichung vom Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992 (BLw 19/92, AgrarR 1993, 87) und vom Beschluß des Amtsgerichts Bautzen vom 28. April 1993 (Lw 90/92, AgrarR 1993, 228) . Auch hier ist eine abweichende Beurteilung ein und derselben Rechtsfrage weder dargelegt noch tatsächlich gegeben. Vielmehr geht es darum, daß das Landwirtschaftsgericht § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 LwAnpG nicht beachtet haben soll. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler könnte aber ebenso wie etwaige weitere materiell-rechtliche Unrichtigkeiten oder Verfahrensverstöße bei der Ermittlung des Eigenkapitals nur im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines zulässigen Rechtsmittels Berücksichtigung finden. Das Landwirtschaftsgericht ist schließlich auch nicht von dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 1994 (2 U (Lw) 13/93) abgewichen, indem es Rückstellungen für Schadensersatzansprüche aus Kreispachtverträgen für unzulässig angesehen hat, weil derartige Ansprüche weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz herzuleiten seien. Denn das Oberlandesgericht Naumburg hat die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe entsprechende Ansprüche gegen die LPG überhaupt grundsätzlich in Betracht kommen, nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel