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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Erbscheins Beteiligte: Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 31, Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr, Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit seinem Bruder hinsichtlich des hoffreien Vermögens beantragt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Nach § 24 Abs. 1 und 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde gegen in der Hauptsache erlassene Entscheidungen des Oberlandesgerichts nur statt: 1. wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, oder 3. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht (vgl. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligtebeteiligtBLwLwVGBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 14/91
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Erbscheins
 Beteiligte:
1. Günter S(
i, BpHfestraße 0, S{
- vertreten durch die Rechtsanwälte i, Gpjpstraße 0, S
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 und
2. Heinrich Si
- vertreten durch die Rechtsanwälte Bflpppstraße P, 0
, M^p Nr. p,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 und
WH
2
’)
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 31, Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr, Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 1991 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Söhne des am 30. Dezember 1989 verstorbenen Landwirts Heinrich	sen.	(Erblasser)	.
Der Erblasser errichtete im Jahre 1981 ein Testament, in dem er den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben hinsichtlich seiner landwirtschaftlichen Besitzung bestimmte. In der letzt-willigen Verfügung heißt es in Bezug auf den Beteiligten zu 1:
... ist bereits
"Mein Sohn Günter S'
abgefunden. ..."
Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit seinem Bruder hinsichtlich des hoffreien Vermögens beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat angekündigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, ausweislich dessen beide Beteiligte zu je 1/2 Erben des hoffreien Nachlasses geworden seien.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen Antrag weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 Abs. 1 und 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde gegen in der Hauptsache erlassene Entscheidungen des Oberlandesgerichts nur statt:
1.	wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, oder
2.	soweit es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt, oder
2
 
3.	wenn das Oberlandesgericht von einer in der
 Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f).
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Im übrigen hat der Rechtsbeschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung keine Vergleichsentscheidung angeführt, von deren Rechtssätzen das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß abgewichen sein soll.
Ein behaupteter Verfahrensverstoß oder eine angebliche Grundrechtsverletzung eröffnet ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (st.Rspr. des Senats: vgl. Beschlüsse v. 4. Juli 1979,
V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; 13. Mai 1987, BLw 5/87; 20. November 1986, BLw 10/86 und 22. September 1988,
BLw 7/88). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984,
2 BvR 919/84).
5
Die Rechtsbeschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hagen
 Linden
Vogt