Juni 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen . ■nt der Beteiligten zu 2.In einem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 31. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nunmehr die Aufhebung der Auflage aus diesem Beschluß begehrt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 handelt es sich nicht um einen Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG, denn das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht auch nicht zugelassen ist, wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie führt nicht eine Vergleichsentschei dung an, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll Soweit der Rechtsbeschwerdeführer auf die Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1989, BLw 11/88, Bezug nimmt, führt er nicht aus, in welcher Weise das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung entschieden haben soll.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 14/90 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache hier: Antrag auf Aufhebung einer Auflage Beteiligte: SV 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen . Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Der Beteiligte zu 3 und der RechtsVorgänger der Beteiligten zu 1 und 2, der Landwirt Ernst Osterndorff sind neben drei Schwestern Abkömmlinge des am 1. Juni 1949 lasser). Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des Ernst Gründe : I. verstorbenen Landwirts Eduard Hermann 0 (Erb- 0 der Beteiligte zu 1 dessen Sohn aus der Ehe ■nt der Beteiligten zu 2. In einem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 31. Mai 1949 seine Zustimmung zu Testamenten des Erblassers erteilt, "mit der Auflage, daß der Erwerber der neu zu errichtenden Hof stelle innerhalb von 15 Jahren vom Zeitpunkt des Erwerbs gerechnet, von den erworbenen Parzellen nichts veräußern darf (es sei denn an den endgültigen Hof erben) und daß er innerhalb der gleichen Frist ausreichende Wirtschaftsgebäude errichten muß. Werden die Wirtschaftsgebäude innerhalb dieser Frist nicht errichtet, sollen die sämtlichen Parzellen an den alten Hof zurückfallen. Als Entgelt soll dann der endgültige Hoferbe 1/2 des Schätzwertes der zurückgegebenen Parzellen an den die Parzellen zurückgebenden Miterben zahlen". Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nunmehr die Aufhebung der Auflage aus diesem Beschluß begehrt. Das Landwirtschaftsgericht hat antragsgemäß die Auflage aufgehoben. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde jedenfalls für unbegründet. Die Antragsteller hätten ihr Antragsrecht auch nicht verwirkt. 4 in. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 handelt es sich nicht um einen Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG, denn das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wäre allerdings auch dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde zu Unrecht bejaht hätte (Senatsbeschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/67, RdL 1968, 97/98). Einen solchen Fall macht die Rechtsbeschwerde aber nicht geltend. Sie meint lediglich, der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Aufhebung der Auflage vom 31. Mai 1949 sei (wegen Verwirkung des Antragsrechts) unzulässig. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht auch nicht zugelassen ist, wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechts-X3eschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage 5 oezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Sie führt nicht eine Vergleichsentschei dung an, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll Soweit der Rechtsbeschwerdeführer auf die Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1989, BLw 11/88, Bezug nimmt, führt er nicht aus, in welcher Weise das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung entschieden haben soll. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. .lagen Linden Vogt