Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Juli 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Juli 1953 erteilte das Amtsgericht der Witwe des Erblassers ein Hoffolgezeugnis als Vorerbin. Juni 1953 als unrichtig einzuziehen und festzustellen, daß er nach dem Tod seines Vaters Hermann bHIB senior Hof-erbe geworden sei, sowie den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen . Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht beurteilt die Rechtslage nach § 20 des Reichserbhofgesetzes und meint, der Beteiligte zu 1 sei danach entweder unmittelbar Hoferbe geworden oder zunächst sein Vater (falls dieser wieder mündig gewesen sei, was nicht festgestellt werden könne) und nach dessen Tod der Beteiligte zu 1.§ 20 Reichserbhofgesetz sei nach § 58 Abs. 1 LVO in Verbindung mit Art. II Kontrollratsgesetz Nr. 1 wirksam. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitere für den im Januar 1945 eingetretenen Erbfall auch nicht an Art. 3 Abs. 2 GG. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen, übersehen sie, daß es im Bereich des LwVG keine Nichtzulassungs-beschwerde gibt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung ist für den Bundesgerichtshof bindend, die Beschwerdeführer können sie nicht anfechten. 2. Da es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Das erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
BUNDESGERICHTSHOF s BLw 14/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den im Grundbuch von H eingetragenen Hof "Das Nr. Blat Beteiligte: 1. Hermann Bi Antragsteller und Rechts-beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 . Josepha S( geb. und straßel Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. Agnes geb. Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und WII - 2 4. die Abkömmlinge der am 13. Oktober 1977 verstorbenen Josephine geb. a) Inge S - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte b) Dieter Jl OflHHL, c) Gertrud 0 d) Anne lie H1 5. die Abkömmlinge des am 9. Januar 1979 verstorbenen Franz BHB/ a) Hermann B b) Hans c) Peter d) Marie e) Christa 6. die Tochter des im April 1946 verstorbenen Friedrich Heinrich Maria III Wi MT Clemens Mj USA, - Verfahrensbevollmächtigte in der Vorinstanz: Rechtsanwälte und 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 171.200 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister; die weiteren Beteiligten sind Kinder der übrigen schon verstorbenen Geschwister des am 25. Juli 1913 geborenen Johannes (Erblasser). Dieser war Eigentümer des im Rubrum näher be-zeichneten Hofes von 24.72.15 ha. Voreigentümer des Hofes 1 war der Vater des Erblassers, der Bauer Hermann Gerhard BUH. Nachdem dieser wegen Trunksucht entmündigt worden war, wurde der als Erbhof eingetragene Besitz auf den Erblasser übertragen (Grundbucheintragung am 9. März 1936). Der Erblasser starb, was erst 1952 sicher bekannt wurde, zwischen dem 12. und 15. Januar 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft. Am 16. Juni 1953 erteilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis, wonach er Hofnacherbe war (Eintritt der Nacherbfolge mit dem Tod der Vorerbin). Am 16. Juli 1953 erteilte das Amtsgericht der Witwe des Erblassers ein Hoffolgezeugnis als Vorerbin. Diese starb am 22. März 1988. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Hoffolgezeugnis vom 16. Juli 1953 und das Hofnacherbfolgezeugnis vom 16. Juni 1953 als unrichtig einzuziehen und festzustellen, daß er nach dem Tod seines Vaters Hermann bHIB senior Hof-erbe geworden sei, sowie den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen . Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Alle übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 5 8 II. Das Oberlandesgericht beurteilt die Rechtslage nach § 20 des Reichserbhofgesetzes und meint, der Beteiligte zu 1 sei danach entweder unmittelbar Hoferbe geworden oder zunächst sein Vater (falls dieser wieder mündig gewesen sei, was nicht festgestellt werden könne) und nach dessen Tod der Beteiligte zu 1. § 20 Reichserbhofgesetz sei nach § 58 Abs. 1 LVO in Verbindung mit Art. II Kontrollratsgesetz Nr. 1 wirksam. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitere für den im Januar 1945 eingetretenen Erbfall auch nicht an Art. 3 Abs. 2 GG. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen, übersehen sie, daß es im Bereich des LwVG keine Nichtzulassungs-beschwerde gibt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung ist für den Bundesgerichtshof bindend, die Beschwerdeführer können sie nicht anfechten. 2. Da es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre 6 das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die einzige von ihr zitierte Entscheidung, nämlich die des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 337 ff), befaßt sich nicht mit dem hier einschlägigen § 20 Reichserbhofgesetz, sondern mit § 6 Abs. 1 Satz 3 der Höfeordnung a.F. Auch insoweit macht die Rechtsbeschwerde nicht einmal geltend, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im übrigen führt sie nur aus, daß die Entscheidungen des Beschwerdegerichts dem 7 2 "Rechtsempfinden im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter" nicht entspreche. Das erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt